Die sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei denn, daß der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt.
WPapG § 28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Referenzen
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