Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.
WPapG § 29 Verwahrung durch den Kommissionär
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Referenzen
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