WpDVerOV § 11 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

(1) Ausführungsplätze im Sinne von § 33a Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sind

1.
organisierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, systematische Internalisierer, Market-Maker und sonstige Liquiditätsgeber sowie
2.
vergleichbare Unternehmen und Einrichtungen in Drittstaaten.

(2) Zu den nach § 33a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes bei der Berechnung des Gesamtentgelts zu berücksichtigenden Kosten zählen Gebühren und Entgelte des Ausführungsplatzes, an dem das Geschäft ausgeführt wird, Kosten für Clearing und Abwicklung und alle sonstigen Entgelte, die an Dritte gezahlt werden, die an der Auftragsausführung beteiligt sind.

(3) Eine Überprüfung der Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist außerhalb des Jahresrhythmus dann vorzunehmen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von einer wesentlichen Veränderung Kenntnis erhält, die dazu führt, dass an den von den Ausführungsgrundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Ausführung von Aufträgen nicht mehr gleichbleibend im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist. Eine Überprüfung der Grundsätze nach § 33a Abs. 8 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist außerhalb des Jahresrhythmus nach § 33a Abs. 8 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 33a Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes beeinträchtigt.

(4) Die Information nach § 33a Abs. 6 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss folgende Angaben enthalten:

1.
Beschreibung der vorgenommenen Gewichtung der relevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses nach § 33a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder eine Beschreibung der Methode, die für diese Gewichtung jeweils angewandt wird,
2.
Verzeichnis der wesentlichen Ausführungsplätze nach § 33a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, an denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann,
3.
einen ausdrücklichen Hinweis nach § 33a Abs. 6 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Diese Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Veröffentlichung auf einer Internetseite genügt unter den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3.

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