(1) Die hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten im Sinne des § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes bestimmt sich in Bezug auf die auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumente, die mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, und die Menge der Finanzinstrumente, die für den Kunden geeignet sind im Sinne des § 31 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen, dass die seiner Empfehlung zugrunde liegende Auswahl eine angemessene Streuung aufweist hinsichtlich verschiedener Arten von Finanzinstrumenten und hinsichtlich deren Anbieter oder Emittenten. Die Streuung hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten kann beispielsweise darin bestehen, dass sich die Finanzinstrumente unterscheiden durch
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die Funktionsweise oder die Ausstattung oder - 2.
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die Art oder den Umfang der mit ihnen verbundenen Risiken oder - 3.
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die mit der Anlage verbundenen Kosten.