(1) Zu den nach § 31 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informationen gehören, soweit erforderlich,
- 1.
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hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Kunden Angaben über Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen sowie über vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Barvermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermögen und - 2.
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hinsichtlich der mit den Geschäften verfolgten Ziele Angaben über die Anlagedauer, die Risikobereitschaft des Kunden und den Zweck der Anlage.
(2) Zu den nach § 31 Abs. 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden gehören, soweit in Abhängigkeit von der Einstufung des Kunden, der Art und des Umfanges der Wertpapierdienstleistung, der Art der Finanzinstrumente und der jeweils damit verbundenen Komplexität und Risiken erforderlich, Angaben zu
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Arten von Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumenten, mit denen der Kunde vertraut ist, - 2.
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Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten, - 3.
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Ausbildung sowie der gegenwärtigen und relevanten früheren beruflichen Tätigkeiten des Kunden.