WPG
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
- Inhaltsübersicht
- § 1 Ziel des Gesetzes
- § 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Pflicht zur Wärmeplanung
- § 5 Bestehender Wärmeplan
- § 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
- § 7 Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen
- § 8 Energieinfrastrukturplanungen
- § 9 Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
- § 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
- § 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
- § 12 Anforderungen an die Datenverarbeitung
- § 13 Ablauf der Wärmeplanung
- § 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
- § 15 Bestandsanalyse
- § 16 Potenzialanalyse
- § 17 Zielszenario
- § 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
- § 19 Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
- § 20 Umsetzungsstrategie
- § 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
- § 22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
- § 23 Wärmeplan
- § 24 Anzeige des Wärmeplans
- § 25 Fortschreibung des Wärmeplans
- § 26 Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
- § 27 Rechtswirkung der Entscheidung
- § 28 Transformation von Gasverteilernetzen
- § 29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
- § 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
- § 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
- § 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
- § 33 Verordnungsermächtigungen
- § 34 Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
- § 34a Übergangsbestimmung
- § 35 Evaluation
- Anlage 1 (zu § 15)
- Anlage 2 (zu § 23)
- Anlage 3 (zu § 32)
Standangaben
- Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 348 (Stand)