§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 31c, 31d und 33a gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossen werden. Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch den Verpflichtungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 8 sowie der §§ 31c, 31d und 33a gegenüber dem Kunden nachkommen.
WpHG § 37 Ausnahmen
Gesetz über den Wertpapierhandel
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Braunschweig (5. Zivilkammer) - 5 OH 62/16
5. August 2016
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5 OH 62/16 | 5. August 2016 |
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 34/13
19. September 2013
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5 U 34/13 | 19. September 2013 |
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 371/08
3. März 2009
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17 U 371/08 | 3. März 2009 |