WpHG § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde

Gesetz über den Wertpapierhandel

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von