WpHG § 49 Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

Gesetz über den Wertpapierhandel

(1) Die §§ 37n, 37o und 37p in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

(2) § 37x in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für ein nach dem 26. November 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.

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