§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die §§ 69, 70 und 82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossen werden. Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch den Verpflichtungen des § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie der §§ 69, 70 und 82 gegenüber dem Kunden nachkommen.
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WpHG § 95 Ausnahmen
Gesetz über den Wertpapierhandel
Referenzen
Zitiert von
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EuGH-Vorlage vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 1.24
2. Juli 2025
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8 C 1.24 | 2. Juli 2025 |