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WpHG § 95 Ausnahmen

Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die §§ 69, 70 und 82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossen werden. Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch den Verpflichtungen des § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie der §§ 69, 70 und 82 gegenüber dem Kunden nachkommen.

Referenzen

Zitiert von

EuGH-Vorlage vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 1.24
2. Juli 2025
8 C 1.24 2. Juli 2025