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WpPG § 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist

Sind in einem nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 9 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
bei der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und
2.
§ 9 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZB 20/21
11. Juli 2023
XI ZB 20/21 11. Juli 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZR 395/21
14. Juni 2022
XI ZR 395/21 14. Juni 2022
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 6/10
24. Mai 2011
7 C 6/10 24. Mai 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7. Kammer) - 7 K 1496/09.F
26. März 2010
7 K 1496/09.F 26. März 2010