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WpPG § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist

(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 36/22
10. November 2022
III ZR 36/22 10. November 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 90/20
16. Dezember 2021
3 U 90/20 16. Dezember 2021
Urteil vom Unknown court (7. Zivilsenat) - VII ZR 236/19
12. März 2020
VII ZR 236/19 12. März 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 154/11
6. November 2012
5 U 154/11 6. November 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 103/10
21. Juni 2011
5 U 103/10 21. Juni 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 51/10
21. Juni 2011
5 U 51/10 21. Juni 2011