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WpÜG § 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

(1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt bestätigt dem Bieter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlage. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag um bis zu vier Wochen verlängern, wenn dem Bieter die Einhaltung der Frist nach Satz 1 auf Grund eines grenzüberschreitenden Angebots oder erforderlicher Kapitalmaßnahmen nicht möglich ist.

(2) Die Angebotsunterlage ist unverzüglich nach den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn

1.
die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder
2.
seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Arbeitstage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat.

(2a) Vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage darf diese nicht bekannt gegeben werden. Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 um bis zu fünf Arbeitstage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht. Die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 verlängert sich, auch nach einer Verlängerung nach Satz 2, um fünf Kalendertage, nachdem die Bundesanstalt eine Untersagung nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als elektronisches Dokument zum Abruf über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt bereitgestellt, öffentlich bekannt gemacht oder zur Post aufgegeben hat.

(3) Die Angebotsunterlage ist zu veröffentlichen durch

1.
Bekanntgabe im Internet und
2.
Bekanntgabe im Bundesanzeiger oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei einer geeigneten Stelle im Inland; im letzteren Fall ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage bereit gehalten wird und unter welcher Adresse die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet nach Nummer 1 erfolgt ist.
Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Angebotsunterlage mitzuteilen. Die Verpflichtung des Bieters besteht auch im Fall einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 3.

(4) Der Bieter hat die Angebotsunterlage dem Vorstand der Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Angebotsunterlage unverzüglich dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermitteln. Der Bieter hat die Angebotsunterlage ebenso seinem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 U 18/24
18. Dezember 2025
26 U 18/24 18. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 1/23
27. Mai 2024
WpÜG 1/23 27. Mai 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 9/21
13. Dezember 2022
II ZR 9/21 13. Dezember 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 14/21
13. Dezember 2022
II ZR 14/21 13. Dezember 2022
Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-5 O 19/22
27. Oktober 2022
3-5 O 19/22 27. Oktober 2022
Beschluss vom Landgericht München II - 5HK O 16226/08
22. Juni 2022
5HK O 16226/08 22. Juni 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 315/19
23. November 2021
II ZR 315/19 23. November 2021
Urteil vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZR 312/19
23. November 2021
II ZR 312/19 23. November 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 209/20
14. September 2021
5 U 209/20 14. September 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 211/20
14. September 2021
5 U 211/20 14. September 2021