Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 U 18/24

Leitsatz

1. Eine gemäß § 31 Abs. 6 WpÜG dem Erwerb der Absätze 3-5 gleichgestellte Vereinbarung setzt nicht voraus, dass der Bieter die Übereignung von Aktien verlangen kann (Anschluss BGH, Urteile vom 23.5.2023 - Az. II ZR 219/21 und II ZR 220/21)

2. Der Verjährungsbeginn eines Anspruchs nach § 31 Abs. 6 WpÜG setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände - konkret: der den Anspruch auslösende Vereinbarung i.S.d. § 31 Abs. 6 WpÜG - voraus.

3. Die Verzinsungspflicht des § 38 Nr. 1 WpÜG ist auf einen Anspruch aus § 31 Abs. 6 WpÜG nicht anwendbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 10. April 2024, 3-05 O 532/23, Urteil
nachgehend BGH Karlsruhe, II ZR 3/26

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10.04.2024 werden zurückgewiesen

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 138.550,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit deren Übernahme der U AG im Jahr 2017 auf Zahlung des Unterschiedsbetrags nach § 31 Abs. 6 WpÜG in Anspruch.

Der Kläger hielt im Jahr 2017 17.000 Stückaktien der U (im Folgenden: U). Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Y AG und Alleingesellschafterin der Hauptaktionärin der U, der Y1 GmbH (im Folgenden einheitlich: Beklagte).

Am 19.07.2017 veröffentlichte die Beklagte ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der U über 66,25 € je Aktie. Das Übernahmeangebot stand unter der Bedingung, dass die Beklagte eine 63-prozentige Annahmequote erreicht, um ihr den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (im Folgenden: BGAV) mit der U zu ermöglichen. Der Kläger nahm dieses Angebot an und erhielt nach der Einreichung seiner Stückaktien insgesamt 1.126.250 €.

Bis zum 16.08.2017 - der ursprünglichen Annahmefrist - nahmen 63,73 % der Aktionäre der U das Übernahmeangebot an. U machte am 24.8.2017 bekannt, dass die Beklagte sie über ihre Absicht informiert hatte, einen BGAV abzuschließen.

Seit Juli 2017 hatte die Beklagte parallel nicht öffentlich mit A sowie den von diesen kontrollierten Fondsgesellschaften der A-Gruppe (im Folgenden: A) verhandelt. A war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Aktionär der U und hatte bis dahin das Übernahmeangebot nicht angenommen.

Am 30.08.2017 unterzeichnete A ein „Irrevocable Commitment“ (im Folgenden: IC). Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten beglaubigten Übersetzung heißt es darin unter anderem wörtlich:

„Präambel

(G) … A verpflichtet sich gegenüber Y1, für den Abschluss des BGAV zu stimmen, sofern die im Vertrag festgelegte Abfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 AktG mindestens EUR 74,40 pro Aktie beträgt, die Einladung zu einer Hauptversammlung mit dem Abschluss des BGAV als Tagesordnung vor dem 31. Januar 2018 veröffentlicht wird und die Hauptversammlung innerhalb von 2 Monaten nach der Veröffentlichung der Einladung stattfindet.

Dies vorausgeschickt, übernimmt A unter Verzicht auf die Annahmeerklärung (§ 151 S. 1 BGB) Y1 gegenüber nachfolgende unwiderrufliche Verpflichtung („Commitment“):

1 Die Verpflichtung von A

Vorausgesetzt, dass (i) vor dem 31. Januar 2018 eine Einladung für die Hauptversammlung von U mit dem Abschluss des BGAV als Tagesordnungspunkt veröffentlicht wird,

dass (ii) die über diesen BGAC beschließende Hauptversammlung innerhalb von 2 Monaten nach der Veröffentlichung der Einladung stattfindet und dass (iii) die im veröffentlichten Beschlussvorschlag zum BGAV festgelegte Abfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 Abs. 1 AktG mindestens EUR 74,40 pro Aktie beträgt (der „Abgestimmte BGAV“), übernimmt A die unwiderrufliche Verpflichtung,

1.1 Auf der relevanten Hauptversammlung von U...

(iii) mit allen ihren U-Aktien zugunsten des Abgestimmten BGAVs zu stimmen…

…“

Außerdem verpflichtete sich A, weder direkt noch indirekt in der Hauptversammlung Fragestellungen zu dem BGAV anzustoßen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die die Eintragung des BGAV verzögern oder unmöglich machen würden.

Das IC enthielt als Anlagen 1) und 2) vorformulierte Presseerklärungen. Unter Ziffer 2 des IC war hierzu geregelt, dass A eine öffentliche Mitteilung mit im Wesentlichen dem Inhalt des als Anlage 1) beiliegenden Entwurfs abgeben sollte. Die im IC statuierte unwiderrufliche Verpflichtung von A sollte u.a. dann erlöschen, wenn die Beklagte nicht ihrerseits binnen 48 Stunden nach der Presserklärung von A selbst eine der Anlage 2) entsprechende Presseerklärung abgeben würde. Über den Inhalt des IC sowie die vorausgegangenen Verhandlungen wurde strenge Geheimhaltung vereinbart. Die Beklagte wollte sich mit dieser Vereinbarung die Zustimmung von A zum BGAV sichern, weil sie mit eigenen Stimmrechten eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals nicht erreichen konnte. Wegen der Einzelheiten wird auf das IC nebst Anlagen 1) und 2) sowie dessen beglaubigte Übersetzung verwiesen (Anlage BK1 zur Berufungsbegründung, Bl. 62 ff. EA).

Am 31.08.2017 veröffentlichte die U eine Stimmrechtsmitteilung, die einen von A kontrollierten Stimmrechtsanteil in Höhe von 15,24 % auswies. Ebenfalls am 31.08.2017 veröffentlichte A eine Pressemitteilung, die im Wesentlichen der Anlage 1) zum IC entsprach, auf die verwiesen wird (Anlage B1, Bl. 349 f. LGA) und die in der Presse aufgegriffen wurde.

Die Beklagte veröffentlichte ihrerseits am 03.09.2017 eine Pressemitteilung, auf die Bezug genommen wird (Anlage B4 zur Klageerwiderung, Bl. 377 f. LGA) und die ebenfalls von der Presse aufgegriffen wurde. Diese Pressemitteilung trägt die Überschrift „Mitteilung über die angestrebte Abfindung für die außenstehenden Aktionäre im Rahmen des beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der U. Es heißt darin unter anderem, die Beklagte habe „… in Anbetracht der Pressemitteilung von A sowie der darauffolgenden Unsicherheit über einen potentiellen Erfolg des BGAV nach sorgfältiger Überlegung und vorbehaltlich der rechtlichen Bestimmungen entschieden, dem Vorstand und Aufsichtsrat von U … vorzuschlagen, den außenstehenden Aktionären... eine Abfindung im Sinne des § 305 AktG in Höhe von EUR 74,40 pro Aktie anzubieten. … Um jegliche Unsicherheit zu beseitigen“, bestätigte die Beklagte außerdem, „sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach besten Kräften zu bemühen, einen BGAV mit einer Abfindung von 74,40 € pro Aktie zu verhandeln“.

Am 19.12.2017 schlossen U und die Beklagte einen BAGV mit einer Abfindung für außenstehende Aktionäre in Höhe von 74,40 € je Aktie. Diesem BGAV stimmte die Hauptversammlung mit den Stimmen der Beklagten als Mehrheitsaktionären und den Stimmen von A zu. Der BGAV wurde am 20.03.2018 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam. Weitere Presseberichterstattung gab es im Hinblick auf das Zustandekommen und die Eintragung des BGAV (Anlagen zur Klageerwiderung, Bl. 251 ff. LGA). Im Oktober 2018 veröffentlichte die Beklagte ein Übernahmeangebot zur Durchführung eines Delisting zu einem Preis von 81,73 € je Aktie, welches A annahm.

Andere Aktionäre erhoben in Parallelverfahren Klage gegen die Beklagte. Ein klageabweisendes Urteil des LG Frankfurt vom 21.03.2019 wurde im Oktober in der Zeitschrift2 veröffentlicht und war im Internet abrufbar.

In zwei Parallelverfahren wurde die Beklagte nach klageabweisenden Urteilen in erster und zweiter Instanz durch Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 (II ZR 219/21 und II ZR 220/21) zur Zahlung des Unterschiedsbetrages verurteilt. Die BaFin gab der Beklagten daraufhin auf, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nebst historischem Umfeld nach § 23 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen; diese Veröffentlichung erfolgte am 14.08.2023.

Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 18.07.2023 vergeblich zur Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Abfindungspreis in Höhe von 74,40 € und dem an sie gezahlten Übernahmepreis in Höhe von 66,25 €, also 8,15 € je Aktie - insgesamt 138.500 € -, auf. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab und machte die Einrede der Verjährung geltend.

Der Kläger hat im Wesentlichen sinngemäß behauptet, die Presseerklärungen gäben die geheimen Absprachen nicht wieder, die der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren II ZR 220/21 zum Anlass genommen habe, die Umgehungsvorschrift des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG anzuwenden. Das IC sei in der Presse nie erwähnt worden; es habe im Gegenteil nach den Pressemitteilungen so ausgesehen, als ob erst aufgrund des öffentlichen Drucks von A die gesetzliche Abfindung habe erhöht werden müssen. Das IC hätten die Vertragsparteien bewusst geheim gehalten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Verjährungsfrist habe bereits mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen begonnen. Bereits im Jahr 2017 habe Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vorgelegen. Eine Einigung über den höheren Preis habe sich der Berichterstattung entnehmen lassen, auf die Kenntnis des IC sei es nicht angenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei lediglich die Celesio-I-Entscheidung weiterentwickelt worden; eine unsichere Rechtslage habe nicht bestanden.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 138.550 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.09.2017, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben und sie nur hinsichtlich Zinsbeginns teilweise abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der im IC in Aussicht gestellten Abfindung in Höhe von 74,40 € und der im Übernahmeangebot genannten Gegenleistung in Höhe von 66,25 € ergebe sich aus §§ 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG. Bei dem IC handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3-5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung gemäß § 31 Abs. 6, S. 1 WpÜG. Auch sei der Anspruch nicht nach § 31 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 WpÜG ausgeschlossen, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.5.2023 - II ZR 219/21 ergebe.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Es gelte die Verjährungsregel der §§ 195, 199 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist habe erst im Jahr 2023 zu laufen begonnen. Zwar sei der Anspruch bereits mit Abschluss des IC entstanden. Der Kläger habe von den anspruchsbegründenden Tatsachen aber erst im Jahr 2023 Kenntnis erlangt; grob fahrlässige Unkenntnis zu einem früheren Zeitpunkt liege ebenfalls nicht vor.

Eine frühere Kenntnis oder früheres Kennenmüssen folge nicht aufgrund der in den Jahren 2017 und 2018 öffentlich gewordenen Informationen. Diese vermittelten keine ausreichende Kenntnis über die konkrete anspruchsauslösende Vereinbarung. Insbesondere sei keine Kenntnis darüber vermittelt worden, dass die Beklagte und A bereits am 30.08.2017 eine unwiderrufliche Vereinbarung getroffen hätten. Die Pressemitteilungen seien nämlich gerade so formuliert, dass noch keine bindende Einigung kommuniziert worden sei. Dies gelte insbesondere für die Pressemitteilung von A vom 31.08.2017, wonach sie die Beklagte „informiert“ habe; der Text sei eindeutig als (einseitige) Forderung formuliert und lasse die Interpretation, wonach bereits eine bindende Einigung erfolgt sei, nicht zu. Da der Bundesgerichthof aber gerade diese Vereinbarung innerhalb des IC als anspruchsbegründende Vereinbarung i.S.d. § 31 Abs. 6 WpÜG angesehen habe, könne es für eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen auch nur auf die Kenntnis der wesentlichen Umstände dieser Vereinbarung ankommen.

Ein öffentlich bekannt gemachtes „Einlassen“ der Beklagten auf die öffentlich bekannt gemachte Forderung von A könne nicht als Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 WpÜG gesehen werden. Denn allein auf dieser Basis habe eine der Parteien nicht bereits die Übereignung von Aktien verlangen können. Die inhaltliche Bekanntgabe eines avisierten Preises lasse nach §§ 133, 157 BGB noch keinen auf eine schuldrechtliche Vereinbarung zielenden Rechtsbindungswillen erkennen. Die in den Pressemitteilungen veröffentlichten Erklärungen stellten keine Willenserklärungen im Rechtssinne dar. Auch die nachfolgende Presseberichterstattung lasse den Schluss auf eine bindende Vereinbarung nicht zu. Eine Kenntnis oder Kennenmüssen folge auch nicht aus dem veröffentlichten klageabweisenden Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2019. Auf die Frage, ob dem Kläger eine Klageerhebung unzumutbar gewesen sei, komme es damit nicht mehr an.

Der Kläger habe auch Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2023. Ein weitergehender Zinsanspruch nach § 288 Abs. 2 BGB stehe ihm nicht zu. Er habe nicht dargelegt, dass er Unternehmer sei. Ein Zinsanspruch bereits ab 09.09.2017 ergebe sich auch nicht aus § 38 Nr. 1 WpÜG analog; diese Regelung finde vorliegend keine Anwendung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 512 ff. LGA) sowie die Berichtigungsbeschlüsse vom 10.04.2024 und 13.08.2024 (Bl. 592 ff. LGA sowie Bl. 530.B LGA) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte mit ihrer Berufung und der Kläger mit der Anschlussberufung.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, der relevante Sachverhalt sei bereits im August 2017 aufgrund der Pressemitteilungen von A und der Beklagten und der breiten nachfolgenden Berichterstattung öffentlich bekannt gewesen und habe jedem U-Aktionär ohne grobe Fahrlässigkeit nicht entgehen können. Die Verjährungsfrist habe daher Ende 2017 zu laufen begonnen und sei mit Ablauf des Jahres 2020 - vor Klageerhebung - verstrichen.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft auf den Inhalt des IC abgestellt. Denn die Beklagte habe erst mit ihrer Pressemitteilung ihre vom Bundesgerichtshof geforderte rechtsgeschäftliche Disposition getroffen, mindestens 74,40 € zu bezahlen. Im IC habe A nämlich nur ein Angebot abgegeben, einseitig bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen. Dieses Angebot habe die Beklagte in der Pressemitteilung angenommen. Die Beklagte sei unter dem von ihr nicht unterzeichneten IC nicht verpflichtet gewesen, die Pressemitteilung zu veröffentlichen. Die Bindung sei erst mit der Veröffentlichung entstanden. Dies sei für jedermann auch klar erkennbar gewesen.

Das Landgericht stelle maßgeblich auf § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG ab, und damit auf „Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden“ könne. Die Anforderungen an einen Anspruch aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG seien allerdings in mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen, beginnend mit der Celesio-I-Entscheidung, gelockert worden Der Bundesgerichtshof verlange daher gerade keine Vereinbarung, aufgrund derer die Übereignung verlangt werden könne. Im Gegenteil folge aus Rn. 27 des Urteils vom 23.5.2023 - II ZR 219/21 -, dass einer Anwendung von § 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG nicht entgegenstehe, dass sich aus dem IC für keine der Vertragsparteien ein Anspruch auf Übereignung von Aktien der Zielgesellschaft ergebe. Demgemäß habe das IC vorliegend keinen Übereignungsanspruch vorgesehen. Es sei allerdings gerade ausreichend, dass die Beklagte nur die Option erworben habe, von A bei einer bestimmten Abfindungshöhe die Zustimmung zu einem BAGV zu verlangen. Die Bereitschaft der Beklagten, mehr als den Angebotspreis zu zahlen, ergebe sich aus der dem IC anhängenden und dann veröffentlichten Pressemitteilungen der Beklagten. Die Veröffentlichung der Pressemitteilung sei Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verpflichtung von A gewesen; erst mit deren Veröffentlichung sei eine rechtsgeschäftliche Disposition der Beklagten erfolgt.

Der Bundesgerichtshof habe die Pressemitteilungen nicht eigens erwähnt, weil die Klagen in den dort anhängigen Verfahren rechtzeitig erhoben worden waren. Es sei daher dort unschädlich gewesen, das IC und die Pressemitteilung zusammenzuziehen.

Ein U-Aktionär habe die Presseberichterstattung zur Kenntnis nehmen müssen. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Wortlaut der Pressemitteilungen von A und der Beklagten keinen Hinweis auf eine konkrete schuldrechtliche Vereinbarung enthalte. Diese Würdigung der Pressemitteilungen und Presseberichterstattung sei falsch. Der Wortlaut der von A am 31.8.2017 veröffentlichten Pressemitteilung lasse nur den Schluss auf eine bindende Vereinbarung zu. Darauf, dass die Pressemitteilung von A u.a. die Formulierung „informiert“ enthalte, komme es nicht an. Das IC sei ohnehin lediglich für A einseitig verpflichtend gewesen. Eine Gegenzeichnung durch die Beklagte sei nicht vorgesehen gewesen. Auf den Zugang der Annahmeerklärung habe A gemäß § 151 S. 1 BGB ausdrücklich verzichtet. Jedenfalls habe die Beklagte ein Angebot auf Einräumung einer Option in Form ihrer Pressemitteilung angenommen. Die Formulierung der wechselseitigen Pressemitteilungen und die dort verwendete präzise juristische Sprache lasse unmissverständlich den entsprechenden Rechtsbindungswillen erkennen. In diesem Sinne habe die Fachpresse die Pressemitteilungen auch verstanden.

Insoweit müsse bei der Auslegung auch das regulatorische Umfeld beachtet werden. Pressemitteilungen von Kapitalmarktakteuren seien keine unverbindlichen Absichtserklärungen, wenn sie kursrelevante Informationen betreffen, weil falsche und irreführende Signale den Tatbestand der Marktmanipulation erfüllen könnten, § 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG, Art. 12 ff. MMVO). Demzufolge seien die ersten Klagen auch schon 2018 und 2019 eingereicht worden. Denselben Schluss auf eine stattgehabte Einigung hätten auch andere ehemalige Aktionäre ziehen können und müssen.

Das Landgericht habe zudem den Verjährungsbeginn falsch beurteilt. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genüge es, dass dem Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Umstände aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen seien. Wer aus der Pressemitteilung der Beklagten nicht auf die rechtsgeschäftliche Disposition der Beklagten, mehr als den Angebotspreis zu zahlen, geschlossen habe, habe grob fahrlässig gehandelt. Es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Kläger die Pressemitteilungen und Presseberichte bekannt gewesen seien und er daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen habe; alles andere sei für professionelle Investoren, die in dieser Größenordnung in einer einzelnen Aktie investierten, höchst fahrlässig. Der Kläger habe sich zumindest nach dem Hintergrund der Presserklärungen erkundigen müssen.

Es habe auch keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage bestanden. Die maßgebenden Grundsätze hätten seit der Celesio-I-Entscheidung festgestanden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beklagten, insbesondere die Berufungsbegründung vom 19.08.2024, Bl. 118 ff. EA, die Berufungsreplik vom 31.02.2025, Bl. 224 ff. EA, sowie den Schriftsatz vom 11.04.2025,Bl. 268 ff. EA, Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10. April 2024 (Az. 3-05 O 532/23) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

unter Abänderung des am 10. April 2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-05 O 532/23 die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Hauptforderung von EUR 138.550,00 seit dem 31. August 2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält die Berufung bereits für unzulässig und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte über viele Jahre hinweg das Bestehen eines Nachbesserungsanspruchs ehemaliger Aktionäre bestritten habe. Nur ein sehr geringer Anteil der potentiellen Kläger habe gleichwohl den bestehenden Nachbesserungsanspruch durchgefochten. Soweit die Beklagte nun ihrer Veröffentlichungspflicht widerwillig nachgekommen sei, habe sie selbst in der erfolgten Bekanntmachung nach § 23 Abs. 2 WpÜG immer noch die Auffassung vertreten, es liege kein veröffentlichungspflichtiger Umstand vor. Wenn sie gleichwohl behaupte, jeder habe die anspruchsbegründenden Umstände aus der Presse entnehmen können, verhalte sie sich widersprüchlich; denn sie habe über Jahre hinweg versucht, die Geltendmachung des Anspruchs zu vereiteln und könne sich schon deshalb nun nicht auf Verjährung berufen. Diese jahrelange Intransparenz und Verschleierung sei mit einem entsprechenden Zins zu sanktionieren, damit die aus dem rechtswidrigen Verhalten gezogenen Vorteile abgeschöpft werden könnten. Der Bundesgerichtshof sei im Übrigen selbst davon ausgegangen, dass die Beklagte und A am 30. August 2017 einen als „Irrevocable Commitment“ bezeichneten Vertrag geschlossen hätten. Wäre der Bundesgerichtshof von einer späteren Annahme, etwa durch die Presserklärung, ausgegangen, hätte er die Annahme mit einem späteren Datum benannt.

Mit der Anschlussberufung verfolgt der Kläger seinen teilweise abgewiesenen Zinsanspruch weiter, wobei er - insoweit im Wege der Klageerweiterung - nunmehr Zinsen ab 31.08.2017 begehrt. Er meint, ein solcher Anspruch folge aus § 38 WpÜG, der analog anwendbar sei, und zudem aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 23 Abs. 2 WpÜG. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 07.02.2025, auf den Bezug genommen wird (Bl. 235 ff. EA), darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

II.

Berufung und Anschlussberufung bleiben ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten rechtfertigen keine andere Entscheidung

a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des Unterschiedsbetrages gemäß § 31 Abs. 6 i.V.m. § 31 Abs. 3 - 5 WpÜG in Höhe der Differenz zwischen der im IC in Aussicht gestellten Mindestabfindung von je 74,40 € je Aktie und der im Übernahmeangebot genannten Gegenleistung von 66,25 € je Aktie entstanden ist. Dieser Anspruch ist auch nicht nach § 31 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 S. 2 Fall 1 WpÜG ausgeschlossen. Denn die Vereinbarung, mit der sich ein Paketaktionär vor dem Abschluss eines BGAV verpflichtet, mit seinen Stimmrechten die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 Abs. 1 S. 1 AktG zum Abschluss eines BGAV zu unterstützen, wenn den außenstehenden Aktionären eine dem Betrag nach bestimmte Mindestabfindung angeboten wird, steht nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft gem. § 305 Abs. 1 AktG (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21, juris Rn. 39 ff.).

Einwände gegen diese zutreffende Würdigung des Landgerichts werden insoweit von der Berufung nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

b) Der Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags ist auch durchsetzbar.

Die Beklagte kann die Leistung nicht gemäß § 214 BGB verweigern, weil der Zahlungsanspruch noch nicht verjährt ist. Der Anspruch aus § 31 Abs. 6 WpÜG unterliegt gemäß § 195 BGB der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Die dahingehenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil werden von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen.

Diese Verjährungsfrist hat gemäß § 199 Abs. 1 BGB im Streitfall erst im Jahr 2023 zu laufen begonnen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

aa) Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteile vom 13.12.2022 - II ZR 14/21, juris Rn. 155; vom 09.07.2024 - XI ZR 44/23, juris Rn. 41). Die Kenntnis muss sich auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage beziehen (BGH, Beschluss vom 13.06.2024 - IX ZR 100/23, juris Rn. 11).

Gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG sind dem Erwerb im Sinne des § 31 Abs. 3-5 WpÜG Vereinbarungen gleichgestellt, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. Hieraus folgt, dass die - entscheidende - anspruchsbegründende Voraussetzung für den hier geltend gemachten Anspruch darin besteht, dass die Beklagte eine solche dem Erwerb im Sinne des § 31 Abs. 3-5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen hat. Diese dem Erwerb im Sinne des § 31 Abs. 3-5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das zwischen der Beklagten und A geschlossene IC dar (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 23.5.2023 - II ZR 220/21, juris Rn. 13; siehe ferner Rn. 27, 28, 30, 33). Dass das IC keinen Anspruch der Beklagten auf Übereignung der Aktien gegen A begründete, steht der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG nicht entgegen. Denn der Erwerb einer Option, von A die Zustimmung zu einem den vereinbarten Maßgaben entsprechenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verlangen zu können, ist ausreichend, um die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 WpÜG zu bejahen (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21, juris Rn. 31).

Anders als die Beklagte meint, lässt sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 nicht entnehmen, dass die bloße (einseitige) Bereitschaft der Beklagten, mehr als den im Übernahmeangebot genannten Angebotspreis zahlen zu wollen, die allein maßgebende anspruchsbegründende Voraussetzung des Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 BGB darstellen würde. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang allein auf ihre eigene rechtsgeschäftliche Disposition abstellt und meint, diese sei in hinreichender Form aus der Pressemitteilung vom 03.09.2017 erkennbar gewesen, verkürzt sie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den beiden Entscheidungen vom 23.05.2023 und lässt außer Acht, dass es nach den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der vorliegenden Übernahmekonstellation für den Anspruch aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG entscheidend auf den Abschluss einer (zweiseitigen) Vereinbarung zwischen A als Paketaktionär und der Beklagten als Bieterin ankommt. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG sowie den - insoweit eindeutigen - Erwägungen in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023, in denen der Begriff der „Vereinbarung“ vielfach aufgegriffen, unter verschiedenen Aspekten ausgelegt und gewürdigt wird (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21, juris, Leitzsatz sowie Rn. 13, 14 ff., 25, 27, 28 ff., 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 42, 44, 49, 52).

Den von der Beklagten nun in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückten Begriff der „rechtsgeschäftlichen Disposition“ des Bieters greift der Bundesgerichtshof im Rahmen der Entscheidungsgründe hingegen nur punktuell auf, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit Erwägungen zu der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG auf Vereinbarungen, durch die der Bieter nicht die Übereignung von Aktien verlangen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21 Rn. 25 ff.) sowie die Bewertung der Vereinbarung mit Blick auf die Sicherung der Zustimmung des Paketaktionärs zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21 Rn. 29 f.). Soweit der Bundesgerichtshof aufgrund der rechtsgeschäftlichen Disposition der Beklagten, mehr als den Angebotspreis zahlen zu wollen, die Regelung in § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG für anwendbar erachtet hat, obgleich die Beklagte keinen Anspruch auf Übereignung von Aktien - sondern einen Anspruch auf Zustimmung zum BGAV - erworben hat, lässt sich den Erwägungen nicht entnehmen, dass der Bundesgerichtshof zugleich von der in § 31 Abs. 1 S. 6 WpÜG ausdrücklich normierten Tatbestandsvoraussetzung einer „Vereinbarung“ abgerückt wäre. Vielmehr relativiert der Bundesgerichtshof mit den Erwägungen zur rechtsgeschäftlichen Disposition die Anforderungen an die Zielrichtung der Vereinbarung, da der Wortlaut des § 31 Abs. 1 S. 6 WpÜG auf Vereinbarungen zugeschnitten ist, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs ändern aber nichts daran, dass es nach einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe dabei verbleibt, dass ein Nachbesserungsanspruch gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG den Abschluss einer (zweiseitigen) Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift erfordert (siehe hierzu auch Sander, WM 2024, 141, 144 unter Rn. 14).

Der Inhalt der von der Beklagten veröffentlichte Mitteilung nach § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG vom 14.08.2023 (Anlage K11, Bl. 461 ff. LGA) legt nah, dass auch die Beklagte selbst die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 in diesem Sinne aufgefasst und das Zustandekommen des IC als anspruchsbegründende Voraussetzung des Anspruchs aus § 31 Abs. 1 S. 6 WpÜG verstanden hat. Denn in dieser Mitteilung heißt es wörtlich:

„Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an U mit 8.265.142 Aktien (…) beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ("BGAV") mit U zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen Abfindung unter dem BGAV mindestens EUR 74,40 je U-Aktie beträgt. Dieser Umstand wurde per Pressemitteilung seitens der Aktionärin bekanntgegeben.“

Wenn das IC für die Entstehung des Nachbesserungsanspruchs bedeutungslos gewesen wäre, erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte die am 30.08.2017 eingegangene Verpflichtung in der Veröffentlichung überhaupt erwähnt.

Auch im Schrifttum wurden die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 so verstanden, dass das IC die für die Anspruchsbegründung maßgebende Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG darstellt (MünchKommAktG/Wackenbarth, WpÜG, 6. Aufl. 2024, § 31 Rn. 89 m.w.N. [„Schließt der Bieter wie im Fall der Übernahme von U einen Vertrag, …“]; Krause in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 4. Aufl. 2024, § 31 WpÜG Rn. 151, 160 [„Nach den Leitentscheidungen des BGH zu Sondervereinbarungen …“], ähnlich Rn. 164; Hippeli, jurisPR-HaGesR 3/2025 Anm. 5 zur Verjährung von Top-up-Klagen unter C [„Infolgedessen konnte es nur auf die Kenntnis vom Irrevocable Commitment … ankommen]; ders., jurisPK-BKR 8/23 Anm. 2 unter B und C; vgl. auch le Dandeck/Richter, WM 2024, 192, 193; Wentz, WuB 2023, 364, 366 sowie 368, dort zur „Vertragsgestaltung“; Rothley/Kurth-Heidel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2024, § 31 WpÜG Rn. 32; Weber, NJW 2024, 939 Rn. 40).

bb) Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, dass das Landgericht für den Verjährungsbeginn nach § 199 BGB maßgebend darauf abstellt, ab wann der Kläger Kenntnis von dem Inhalt des IC hatte, und hierzu angenommen hat, dass dies frühestens im Jahr 2023 der Fall war. Dass der Kläger vor 2023 konkrete positive Kenntnis von dem Inhalt des IC hatte, wird von der Beklagten bereits nicht substantiiert dargelegt.

cc) Die Kenntnis des Klägers von den am 31.08.2017 und 03.09.2017 veröffentlichten Presseerklärungen von A und der Beklagten genügt für den Verjährungsbeginn nicht, weil sich hieraus nicht die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 WPÜG ergeben. Die Presserklärungen als solche stellen für einen Unbeteiligten ohne Kenntnis des IC keine dem Erwerb gleichgestellte Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 WpÜG dar. Insoweit kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Presserklärungen sowie die diesbezügliche Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen hat. Anders als die Beklagte meint, begründet dies allerdings keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG. In den Presseerklärungen wird weder offengelegt, dass A und die Beklagte sich längst in Form des IC geeinigt hatten, noch stellen diese Presseerklärungen selbst das für die Entstehung des Anspruchs nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG maßgebliche Rechtsgeschäft in Form einer Vereinbarung dar.

(1) Die Presseerklärung von A vom 31.08.2024 (Anlage B01 zur Klageerwiderung, Bl. 349 LGA) lässt sich ohne Kenntnis des IC aus der Sicht eines objektiven Dritten entsprechend §§ 133, 157 BGB nicht als Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG auffassen. Bereits die Formulierung der Überschrift („A wird einen Beherrschungsvertrag bei der U AG nur für eine Mindestabfindung von EUR 74,40 unterstützen“), die dann in dem sehr kurzen Text aufgegriffen wird, beschränkt sich darauf, eine einseitige Forderung von A zum Ausdruck zu bringen, die sich allein auf die nach § 305 AktG zu entrichtende Abfindung bezieht. Die Presseerklärung lässt aber nicht erkennen, dass A sich - im Sinne des § 31 Abs. 6 WpÜG - unwiderruflich gegenüber der Beklagten verpflichten wollte, in der anzuberaumenden Hauptverhandlung unter den bereits ausgehandelten Voraussetzungen für den BGAV zu stimmen. Erst recht ergibt sich aus der Presserklärung nicht, dass zu dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bereits diesbezügliche Verhandlungen zwischen A und der Beklagten geführt worden waren, die längst in der Unterzeichnung des IC gemündet hatten.

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt für ihre eigene Presseerklärung vom 03.09.2017 (Anlage B4 zur Klageerwiderung, Bl. 377 LGA) nichts anderes.

Schon die Überschrift („Mitteilung über die angestrebte Abfindung für die außenstehenden Aktionäre…“) lässt nicht auf eine bindende rechtsgeschäftliche Disposition schließen, wie die Beklagte meint. Vielmehr spricht der Begriff „angestrebte“ dafür, dass über die Höhe der Abfindung noch keine abschließende Entscheidung getroffen wurde, geschweige denn hierüber eine bindende Vereinbarung mit A erzielt wurde. Soweit es im ersten Absatz sinngemäß heißt, die Beklagte habe die Presseerklärung von A zur Kenntnis genommen, wird nicht offengelegt, dass dieser Presseerklärungen geheime Verhandlungen vorausgegangen waren, in denen das weitere Vorgehen längst verbindlich geregelt worden war.

Soweit es ferner in der Presserklärung heißt, die Beklagte habe „in Anbetracht der Pressemitteilung von A … vorbehaltlich der rechtlichen Bestimmungen entschieden, dem Vorstand und Aufsichtsrat von U im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss eines BGAV vorzuschlagen, den außenstehenden Aktionären eine Abfindung im Sinne des § 305 AktG in Höhe von EUR 74,40 anzubieten“, ist auch dieser Darstellung nicht zu entnehmen, dass A und die Beklagten sich bindend über eine dem Erwerb im Sinne des § 31 Abs. 6 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung verständigt hätten. Die Ausführungen sind ohne Hintergrundwissen gerade nicht als rechtsgeschäftlich bindende Erklärung der Beklagten - schon gar nicht im Sinne einer zweiseitigen Vereinbarung - aufzufassen, weil sie ausdrücklich unter dem Vorbehalt „der rechtlichen Bestimmungen“ erfolgt sind und die Beklagte damit suggeriert hat, es müsse und werde noch eine weitergehende rechtliche Prüfung erfolgen.

Dieser Eindruck verfestigt sich durch die nachfolgende Passage. Dort heißt es:

„Um jegliche Unsicherheit zu beseitigen bestätigt Y, sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach besten Kräften zu bemühen, einen BGAV mit einer Abfindung von EUR 74,40 pro Aktie zu verhandeln“.

Soweit die Beklagte insbesondere mit ihrer Stellungnahme vom 11.04.2025 darauf beharrt, es sei dem zum Ausdruck gebrachten Bestreben, Unsicherheiten zu beseitigen, „eindeutig die nach der Rechtsprechung des BGH in den Vorprozessen (II ZR 219/21 und II ZR 220/21) allein maßgebliche rechtsgeschäftliche Disposition der Beklagten“ (so S. 2 Mitte des Schriftsatzes vom 11.04.2025) zu entnehmen, trifft dies nicht zu. Zum Ausdruck gebracht wurde lediglich die Ankündigung, sich im Rahmen noch ausstehender Verhandlungen und vorbehaltlich einer weitergehenden rechtlichen Prüfung um ein bestimmtes Verhandlungsergebnis bemühen zu wollen. Die Presserklärung ist sowohl bei isolierter Betrachtung der vorgenannten Passagen als auch in ihrer Gesamtschau als auch in Verbindung mit der vorausgegangenen Presserklärung von A aus der Sicht eines objektiven Empfängers ohne weitergehende Hintergrundkenntnisse gerade nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte sich darin bereits rechtsgeschäftlich binden und eine dem Erwerb im Sinne des § 31 Abs. 6 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung abschließen wollte.

Erst recht lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen, dass die Beklagte sich mit deren Veröffentlichung die unwiderrufliche Verpflichtung von A erkauft hat, dem BGAV zuzustimmen. Dieser Erklärungswert kommt der Presseerklärung im Verhältnis der Beklagten zu A allein in einer Gesamtschau mit dem Inhalt des IC zu. Denn wie die Beklagte selbst ausführt, waren Inhalt und Zeitpunkt der Pressemitteilung kein Zufall, sondern entsprachen dem zuvor zwischen A und der Beklagten ausgehandelten und im IC niedergelegten Prozedere. Darin waren mit den Anlagen 1) und 2) der genaue Inhalt der Presseerklärungen bereits vorgegeben; diese Anlagen sind Bestandteil des IC gewesen, der ausdrücklich auf sie verwiesen und die fristgerechte Veröffentlichung der Pressemitteilung der Beklagten zur Voraussetzung dafür gemacht hat, dass die unwiderruflich eingeräumte Option entsteht.

Dass A und die Beklagte sich über dieses Vorgehen, die Einräumung einer unwiderruflichen Option sowie die über die Festlegung des Angebotspreises hinausgehenden Zusagen von A bereits verständigt hatten, geht aus den Presseerklärungen nicht hervor; über das Zustandekommen des IC und der vorausgegangenen Verhandlungen war vielmehr ausweislich des IC ausdrücklich Stillschweigen vereinbart worden. Die Presseerklärungen geben das tatsächliche Geschehen damit von vornherein nur unvollständig wieder.

(3) Eine andere Betrachtung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus den weiteren, im Schriftsatz vom 11.04.2025 angestellten Erwägungen zu entnehmen.

Soweit die Beklagte dort ausführt, „niemand konnte annehmen, dass A und die Beklagte irreführende Preissignale an den Markt senden wollten“, was auch dadurch deutlich werde, dass der Börsenkurs stets oberhalb der 74,40 € gelegen habe, dringt sie damit nicht durch.

Die Regelung in § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG will einer Umgehung der in § 31 Abs. 1 S. 2 WpÜG auf den dinglichen Erwerb bezogenen Regeln durch schuldrechtliche Vereinbarungen vorbeugen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bieter an dem Preis festgehalten wird, den er selbst in zeitlichem Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot als angemessen erachtet hat (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 219/21, juris Rn. 34). Es steht mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 (II ZR 219/21 sowie II ZR 220/21) fest, dass die Beklagte mit A eine diesem Umgehungsschutz zuwiderlaufende Vereinbarung abgeschlossen hat. Zugleich liegt in der Abstimmung einer Mindestabfindung vor der in Aussicht genommenen Strukturmaßnahme im Verhältnis zu den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, eine Ungleichbehandlung der Aktionäre auch unter dem Gesichtspunkt vor, dass der Paketaktionär frühzeitig von der Bewertung der Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter Kenntnis erhält und seine Risiken im Hinblick auf die Höhe der späteren Abfindung von vornherein begrenzen kann. Hierdurch werden ihm nicht schutzwürdige Arbitragemöglichkeiten eröffnet (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 219/21 Rn. 50). Mit Blick auf diese wissentlich realisierte Ungleichbehandlung kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es habe niemand annehmen können, dass sie irreführende Preissignale habe senden wollen.

Vor allem erhält ein Leser der inhaltlich unvollständigen Presserklärung aufgrund des (tatsächlich nicht gerechtfertigten) Vertrauens in das korrekte Verhalten der Beklagten keine Kenntnis darüber, dass die Beklagte eine in der Pressemitteilung gerade nicht erwähnte Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG abgeschlossen hat.

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es für die Höhe des Anspruchs keine Rolle spielt, ob die mit dem IC abgestimmte Gegenleistung unter dem Börsenkurs der Aktie lag, da durch die Vereinbarung kein Erwerb zum Börsenkurs bewirkt wurde (BGH, Urteil vom 23.05.2022 - II ZR 219/55, juris Rn. 55); es erschließt sich nicht, dass diesem Umstand für die Auslegung der - das tatsächliche Geschehen nur unvollständig abbildenden - Presserklärung die von der Beklagten gewünschte Bedeutung zugemessen werden kann.

dd) Der Kläger hat auch durch die Presseberichterstattung keine positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen - nämlich dem Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG - erhalten. Selbst wenn der Kläger sämtliche von der Beklagten in Bezug genommenen Presseartikel gekannt und gewusst hätte, dass die tatsächlich gezahlte Abfindung für außenstehende Aktionäre pro Aktie um 8,15 € höher war als der Angebotspreis im Rahmen des Übernahmeangebots, hatte er deshalb - wie das Landgericht richtig ausgeführt hat - noch keine hinreichende Kenntnis von den ihren Nachbesserungsanspruch nach § 31 Abs. 6 WpÜG auslösenden Umständen erlangt, weil er die vertraulich ausgehandelte und bindend gewordene Vereinbarung nicht kannte. Gerade auf deren Inhalt des IC kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebend an (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 219/21, juris Rn. 13, siehe ferner Rn. 27, Rn. 29, Rn. 33, Rn. 34, Rn. 55; Sander, WM 2024, 141 Rn. 13 ff.).

ee) Der Kläger hätte vor dem Jahr 2023 auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. BGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht nicht verkannt, dass die Verjährungsfrist nicht nur im Falle positiver Kenntnis, sondern auch im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis zu laufen beginnt. Es hat sich vielmehr mit der Frage, ob grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen ist, ausdrücklich befasst und ausführlich erörtert, dass ein „Kennenmüssen“ nicht anzunehmen ist. Die gegen diese überzeugende Würdigung des Landgerichts vorgebrachten Einwände der Beklagten rechtfertigen keine andere Betrachtung, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 07.02.2025 hingewiesen hat. Auch das weitergehende Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 11.04.2025 führt zu keiner anderen Beurteilung.

(1) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2024 - IX ZR 100/23 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Sein Verhalten muss schlechthin „unverständlich“ beziehungsweise „unentschuldbar“ sein (BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - III ZR 202/18 -, juris Rn. 15).

Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben. Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (st. Rspr., BGH, Urteil vom 13.12.2022 - II ZR 14/21, juris Rn. 159 ff. m.w.N.).

Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 186/17, juris Rn. 21). Eine unterlassene Aufklärung über anspruchsbegründende Umstände kann nur dann als grob fahrlässig zu qualifizieren sein, wenn der Gläubiger auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen, nicht ausnutzt (BGH, Urteil vom 29.06.2021 - II ZR 75/20, juris Rn. 38 m.w.N.).

Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anwendung dieser Grundsätze beispielsweise nicht schon dann vor, wenn Minderheitsaktionären einer Zielgesellschaft die Tatsachengrundlage eines Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung, der ihnen im Fall eines unterlassenen Pflichtangebots wegen einer Vorverlegung des Referenzzeitraums nach § 4 WpÜG-AngVO gegen den Bieter zusteht, wegen Unkenntnis der Vertragsunterlagen und sonstiger Absprachen nicht kannten und sie aus einen juristischen Fachaufsatz zu dieser Problematik keine Schlüsse gezogen haben (BGH, Urteil vom 13.12.2022 - II ZR 14/21, juris Rn. 61). Grob fahrlässige Unkenntnis wurde auch verneint, wenn ein neuer Vorstand einer Aktiengesellschaft unmittelbar nach der Abberufung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmte Rechnungen nicht auf ihren Rechtsgrund hin untersucht (BGH, Urteil vom BGH, Urteil vom 29.06.2021 - II ZR 75/20, juris Rn. 39). Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich ferner nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 08.07-2010 - III ZR 249/09, juris Rn. 26 ff.; sihe ferner in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 26.5.2020 - VI ZR 186/17, juris Rn. 13, Rn. 29; jeweils m.w.N.).

Insoweit entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass selbst die umfangreiche Medienberichterstattung in dem sogenannten Dieselskandal nicht den Schluss auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des möglicherweise von dem Skandal betroffenen Fahrzeugeigentümers zulässt. Über den Dieselskandal hatte ab der Veröffentlichung einer Ad Hoc-Mitteilung der Volkswagen AG im September 2015 eine außerordentlich breite Berichterstattung in sämtlichen Medien stattgefunden, die sich auf Tages- und Wochenzeitungen, Zeitschriften aller Art, Internetberichte, Nachrichten- und Hintergrundsendungen im Fernsehen und Radio erstreckte und die fortlaufend über einen langen Zeitraum immer wieder aufgriffen, aktualisiert und vertieft wurde. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof einen Verjährungsbeginn für das Jahr 2015 verneint, sofern der Fahrzeugeigentümer nicht bereits positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeuges erlangt hat (hierzu BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 17). Denn das Unterlassen eines wenigstens gelegentlichen Nachrichten- und Medienkonsums kann dem Gläubiger nicht zum Vorwurf gemacht werden. Niemand ist von Rechts wegen gehalten, im Verjährungsinteresse etwaiger Schuldner generell die Medien zu verfolgen (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - IV ZR 1118/20, juris Rn. 18 m.w.N.).

Soweit die Beklagte meint, diese von dem Senat bereits im Hinweisbeschluss aufgegriffene höchstrichterliche Rechtsprechung zum Dieselskandal sei vorliegend „unbehelflich“ (so S. 18 des Schriftsatzes vom 11.04.2025), überrascht dies. Denn die Beklagte hat selbst sowohl auf S. 25 der Klageerwiderung (Bl. 333 LGA) als auch auf S. 18 der Berufungsbegründung (Bl. 57), dass soeben genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 „statt aller“ als Beleg dafür erachtet, dass ein Gläubiger aus einer breiten Presseberichterstattung den Schluss auf das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ziehen muss. Sie verkennt allerdings zum einen, dass in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Verfahren VI ZR 739/20 festgestellt worden war, dass der Geschädigte bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte. Die Presseberichterstattung im Jahr 2015 als solche rechtfertigt hingegen den Verjährungsbeginn noch nicht, wie der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen klargestellt hat (BGH, Urteil vom 29.07. 2021 - VI ZR 1118/20, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 14.07.2022 - VII ZR 422/21, juris Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 10.02.2022 -VII ZR 679/21, juris Rn. 20 ff.; jeweils m.w.N.). Vor allem aber übersieht die Beklagte, dass die von ihr im Einzelnen vorgelegten Presseberichte - die in Inhalt, Umfang und Dauer der Berichterstattung ohnehin nicht ansatzweise mit der breiten medialen Aufmerksamkeit in Bezug auf den Dieselskandal vergleichbar sind - wie ausgeführt gerade keine hinreichend konkreten Informationen zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG beinhalten. Soweit die Beklagte lapidar meint, die Kenntnis von der Einlieferung der U-Aktien genüge für eine Kenntnis von der „Betroffenheit“, greift dies zu kurz, da sich Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 BGB auf sämtliche anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen beziehen müssen.

(2) In Anwendung dieser durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigten Rechtsgrundsätze liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG nicht vor dem Jahr 2023 vor.

(a) Denn es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, welche konkrete auf der Hand liegende Erkenntnisquelle der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt unbeachtet gelassen hätte. Er hatte - wie ausgeführt - keine Möglichkeit, aufgrund der Lektüre der Presserklärungen oder der einschlägigen Tagespresse Kenntnis davon zu erlangen, dass zwischen A und der Beklagten eine bindende Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG getroffen worden war. Denn die Presseerklärungen waren in Bezug auf den - für die Entstehung des Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG entscheidenden - Abschluss des IC unvollständig.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG ergaben sich bei verständiger Würdigung entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Presseberichterstattung. So hat das Handelsblatt am 31.08.2017 zwar berichtet, dass A „mehr Geld für ihre Anteile aus dem Arzneimittelhersteller herausquetschen“ will (Anlage B02 zur Klageerwiderung, Bl. 351 LGA), Anhaltspunkte für eine bindende Absprache nennt der Artikel aber nicht, sondern endet vielmehr mit der Feststellung, dass die Beklagte noch hoffe, dass während der laufenden Nachfrist weitere Aktionäre ihre Papiere andienen. Aus der bei Bloomberg News veröffentlichten Notiz (Anlage B03 zur Klageerwiderung, Bl. 364 LGA) ergibt sich insoweit ebenfalls nichts anderes. Auch die weitere von der Beklagten vorgetragene Presseberichterstattung enthält keine konkreten weitergehenden Tatsachen, die der Kläger im Rahmen seiner Anspruchsverfolgung grob fahrlässig missachtet hätte. Im Handelsblatt vom 04.09.2017 heißt es etwa, A habe sich „durchgesetzt“ (Anlage B05 zur Klageerwiderung, Bl. 379 EA). Bloomberg berichtete am 09.04.2017, die Beklagte sei einverstanden damit, einen höheren Preis zu zahlen (Anlage B06 zur Klageerwiderung, Bl. 388 d.A.). In der Zeitschrift1 vom 20.12.2017 (Anlage B07 zur Klageerwiderung, Bl. 403 d.A.) berichtete ebenfalls, dass die Beklagte „den Anteilseignern … für jeden ihren Anteilsscheine 74,40 € biete“. In keinem der genannten und sonst von der Beklagten noch vorgelegten oder schriftsätzlich zitierten Presseberichte (siehe insbesondere das Vorbringen in der Klageerwiderung sowie der Berufungsbegründung) wird allerdings angedeutet oder näher ausgeführt, dass die Beklagte mit A über den Inhalt der jeweils veröffentlichten Presseerklärungen konkret verhandelt hat. Es lässt sich diesen Berichten auch nicht entnehmen, dass eine - über die Höhe der Abfindung nach § 305 AktG hinausgehende - konkrete Vereinbarung getroffen wurde, durch die sich A bereits Monate vor der Hauptversammlung bindend verpflichtet hat, dem beabsichtigten BGAV zuzustimmen.

Insoweit trifft es nicht zu, dass es - wie die Beklagte meint - auf den Inhalt des IC nicht ankomme, da dessen wesentlicher Inhalt nicht über den Inhalt der Pressemitteilungen hinausgehe (so ausdrücklich S. 29 der Klageerwiderung, Bl. 337 LGA sowie Bl. 2 der Duplik vom 03.04.2024, Bl. 498 LGA). Vielmehr folgt erst und allein aus dem IC, dass A die unwiderrufliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten übernommen hat, unter den im IC genauestens definierten Voraussetzungen auf der Hauptversammlung für den BGAV zu stimmen, keine nachteiligen Fragen zu stellen und nicht an einem etwaigen Spruchverfahren teilzunehmen. Erst aus dem IC ist außerdem ersichtlich, dass die unverbindlich formulierten Presserklärung der Beklagten ausweislich der Regelung in Ziffer 2.2 des IC mit Blick auf die Bindungswirkung des IC für die Parteien von maßgeblicher Bedeutung war.

Da der Kläger all diese Umstände aus der Presse nicht hat entnehmen können, ändert auch das Volumen der vom Kläger eingelieferten U-Aktien nichts daran, dass die Verjährung nach den hiesigen Umständen erst im Jahr 2023 zu laufen begonnen hat. Denn das Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG war zu einem früheren Zeitpunkt für den Kläger nicht erkennbar. Es begründet keinen schweren Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, dass der Kläger aufgrund dieser Presseberichterstattung nicht den Schluss auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Nachbesserungsanspruchs gezogen und sich ihr nicht der Verdacht einer möglichen Schädigung aufgedrängt hat. Ergänzend wird auf die Würdigung des Landgerichts Bezug genommen.

(b) Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 11.04.2025 ausführt, der Kläger habe sich jedenfalls infolge der Presseberichterstattung bei der Beklagten nach dem Zustandekommen einer Vereinbarung erkundigen müssen, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Das Vorbringen ist ungeachtet der Frage einer möglichen Präklusion schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte nicht vorträgt, welche Erkenntnisse der Kläger aus der angeblich pflichtwidrig unterlassenen Erkundigung gewonnen hätte. Die Beklagte legt bereits nicht dar, dass sie auf eine entsprechende Nachfrage hin alle Tatsachen offengelegt hätte, aus der der Kläger hätte entnehmen können, dass A sich in einer mit der Beklagten bindend getroffenen Vereinbarung vor dem Abschluss eines BGAV verpflichtet hatte, mit seinen Stimmrechten die Zustimmung der Hauptversammlung zum Abschluss des BGAV zu unterstützen.

Dass der Kläger durch eine Erkundigung bei der Beklagten weitere Erkenntnisse hätte gewinnen können, ist auch nicht sonst ersichtlich. Im Gegenteil spricht der Akteninhalt dafür, dass die Beklagte im relevanten Zeitraum auf eine einfache Anfrage eines ehemaligen Aktionärs der U AG hin keine weiteren Angaben gemacht hätte. Denn über den Inhalt des IC hatten die Beklagte und A strenges Stillschweigen vereinbart. Die Erteilung einer Auskunft hätte zugleich eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu A dargestellt. Außerdem wird aus der von der Beklagten selbst in der Klageerwiderung zitierten Presseberichterstattung deutlich, dass die Beklagte eine inhaltliche Stellungnahme zu der Presserklärung von A ausdrücklich abgelehnt hat. So berichtete insbesondere die Zeitschrift1, dass die Beklagte nur erklärt habe, man nehme den Vorstoß von A zur Kenntnis, wolle sich darüber hinaus aber nicht äußern (S. 8 Mitte der Klageerwiderung, Bl. 316 LGA). Ähnliches berichteten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch die Zeitschrift3 sowie die Zeitschrift4 (S. 9 f. der Klagerwiderung, Bl. 317 f. LGA). Dass die Beklagte ihre Haltung in den darauffolgenden Wochen oder Monaten geändert und gegenüber der Presse weitergehende Angaben gemacht oder ihre Bereitschaft hierzu geäußert hätte (und hierüber in einer für den Kläger erkennbaren Weise berichtet worden wäre), ist nicht ersichtlich.

Mit Blick darauf, dass die Beklagte auf die Pressenanfragen die eigentliche Grundlage der Presserklärung von A gerade nicht offengelegt hat, stellt es sich nicht als völlig unverständliche Missachtung einer auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit dar, dass die Klägerin bei der Beklagten keine Erkundigungen angestellt, sondern zunächst darauf vertraut hat, dass die Beklagte im Rahmen des Übernahmeangebots eine angemessene Gegenleistung angeboten hat (§ 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG).

Dass der Kläger zunächst nicht darauf geschlossen hat, dass die Beklagte mit A eine Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG getroffen hat, stellt sich auch nicht deshalb als objektive schwerer und subjektiv unentschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 - II ZR 14/21, juris Rn. 159) dar, weil andere Kläger die Beklagte in vereinzelt gebliebenen Klageverfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Zahlung des Unterschiedsbetrags in Anspruch genommen haben. Insoweit ist bereits nicht dargelegt, dass und wann der Kläger von diesen Verfahren Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Soweit eines der beiden - klageabweisenden - landgerichtlichen Urteile in der Fachpresse veröffentlicht und im Jahr 2021 in einem einzelnen Aufsatz in der Fachpresse besprochen worden ist, begründet es keine grob fahrlässige Unkenntnis, dass der Kläger diese vereinzelt gebliebene Veröffentlichung nicht zur Kenntnis und zum Anlass für eine eigene Klage genommen hat. Dass hierüber auch (breit) in der Tagespresse berichtet worden wäre und sich Einzelheiten zum Vorgehen der Beklagten damit auch für den Kläger aufgedrängt hätten, macht die für einen früheren Verjährungsbeginn darlegungsbelastete Beklagte nicht substantiiert geltend.

ff) Der Senat hält außerdem an seiner im Hinweisbeschluss bereits mitgeteilten Auffassung fest, dass die Beklagte im Streitfall aufgrund einer Würdigung der hiesigen Einzelfallumstände jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die nach ihrer Auffassung eingetretene Verjährung zu berufen. Denn sie ist ihrer wertpapierrechtlichen Veröffentlichungspflicht hinsichtlich des Nacherwerbs erst auf Aufforderung durch die BaFin nach Erlass der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 im August 2023 nachgekommen. Sie hat hierdurch bei objektiver Betrachtung - wenn auch möglicherweise unbeabsichtigt - eine maßgebliche Ursache dafür gesetzt, dass die Klage nicht eher erhoben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 - IX ZR 215/12, juris Rn. 15 m.w.N.).

Wie ebenfalls bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt wurde, verkennt der Senat nicht, dass für die Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 - IX ZR 215/12, juris Rn. 15). Es verbleibt allerdings bei der Würdigung, wonach es mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, wenn die Beklagte sich trotz der maßgebenden Umstände des vorliegenden Falles ihrer an sich bestehenden Nacherfüllungspflicht nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG dadurch entziehen könnte, dass sie sich auf die Einrede der Verjährung beruft.

(1) Die Veröffentlichungspflicht nach § 23 Abs. 1 WpÜG dient seit Inkrafttreten des WpÜG maßgebend dazu, am Markt Transparenz über die Beteiligung des Bieters, der mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochtergesellschaften an der Zielgesellschaft sowie über die Akzeptanz des Angebots zu schaffen. Sie stellen damit eine Ausprägung des in § 3 Abs. 2 WpÜG niedergelegten Transparenzgrundsatzes dar. Die Verpflichtung des Bieters, Aktionäre umfassend zu informieren und unter gleichen Bedingungen gleich zu behandeln, stellte bereits im Jahr 2001 eine maßgebende Leitlinie für die Einführung des WpÜG dar (BT-Drucks. 14/7034 vom 05.10.2011, S. 1). Die in § 23 Abs. 2 WpÜG normierten Veröffentlichungspflichten dienen seit der Geltung des WpÜG dazu, die Anleger, die das zuvor unterbreitete Angebot angenommen haben, über außerhalb des Angebotsverfahrens vorgenommene Geschäfte zu informieren, um ihnen so die Durchsetzung von Nachbesserungsansprüchen nach § 31 Abs. 4 und 5 WpÜG zu ermöglichen (BT-Drucks. 14/7034 vom 05.10.2011, S. 51; Assmann in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 4. Auflage 2024, § 23 WpÜG Rn. 2; Beurskens/Oechsler in: Beurskens/Ehricke/Ekkenga, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 2. Auflage 2021, § 23 Rn. 29). Die Veröffentlichungspflicht steht in Zusammenhang mit § 31 Abs. 4 und 5 WpÜG, die wiederum Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des Gedankens sind, dass alle Aktionäre gleichmäßig an der im Zusammenhang mit der Kontrollerlangung gezahlten Kontrollprämie beteiligt werden müssen (Assmann in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 4. Auflage 2024, § 23 WpÜG Rn. 32). Die Verweisung auf § 31 Abs. 6 WpÜG war in § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG bereits in der ab 01.01.2002 geltenden Gesetzesfassung enthalten und galt gemäß § 23 WpÜG in der vom 01.02.2012 bis 02.01.2018 geltenden Fassung auch im hier maßgebenden Zeitraum.

Inzwischen ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG sogar bußgeldbewährt. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.04.2025 zutreffend geltend macht, wurde § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG mit Wirkung ab 01.01.2024 in § 60 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG ergänzt. In den davor geltenden Fassungen des § 60 WpÜG waren u.a. Verstöße gegen § 23 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 1 WpÜG sanktionsbewehrt, nicht aber der Verstoß gegen § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 b OWiG in der vom 01.01.2002 bis 13.07.2006 geltenden Fassung; § 60 Abs. 1 Nr. 1 b) OWiG in der vom 14.07.2006 bis 02.01.2018 geltenden Fassung; § 60 Abs. 1 Nr. 1 b) OWiG in der vom 03.01.2018 bis 19.12.2019 geltenden Fassung). Anders als die Beklagte suggeriert, hat der Senat auf S. 15 unten des Hinweisbeschlusses allerdings nicht ausgeführt, dass die Beklagte mit Blick auf die zunächst unterbliebene Veröffentlichung nach § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG ordnungswidrig gehandelt hätte, sondern lediglich die hohe Bedeutung des Transparenzgedankens betont. Dieser ist seit dem Jahr 2002 unter anderem in der Veröffentlichungspflicht nach § 23 Abs. 2 S. 1. und 2 WpÜG umgesetzt worden.

(2) Die Beklagte ist ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 23 Abs. 2 WpÜG auf Druck der BaFIN erst knapp sechs Jahre nach dem Abschluss der den Anspruch aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG auslösenden Vereinbarung mit der erstinstanzlich als Anlage K12 vorgelegten Bekanntmachung vom 14.08.2023 nachgekommen (Bl. 463 LGA). Ihre Angaben in der Bekanntmachung lassen sich nicht vollständig mit dem Inhalt der Presseerklärungen sowie ihrem Vorbringen im hiesigen Prozess in Einklang bringen. Wörtlich heißt es dort (Anlage K12, Bl. 463 LGA):

„Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an U mit 8.265.142 Aktien (dies entsprach 13,26% der Aktien und Stimmrechte) beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ("BGAV") mit U zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen Abfindung unter dem BGAV mindestens EUR 74,40 je U-Aktie beträgt. Dieser Umstand wurde per Pressemitteilung seitens der Aktionärin bekanntgegeben. Die Bieterin bestätigte mit darauffolgender Presseerklärung das Versprechen der Aktionärin und gab ihre Absicht bekannt, einen BGAV nur mit entsprechender Abfindungshöhe abschließen zu wollen vorbehaltlich der weiteren Prüfung.

… Mit zwei gleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/21 und II ZR 220/21) entschied der Bundesgerichtshof ("BGH") unter Bezugnahme auf die Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 7. November 2017 - Az.: II ZR 37/16) zugunsten von zwei Klägerinnen und hielt §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG für einschlägig. …

Die Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht forderte die Bieterin auf, die hier gegenständliche Mitteilung im Zusammenhang mit den o.g. BGH-Urteilen zu veröffentlichen. Die Bieterin kommt der Aufforderung hiermit nach, auch wenn sie der Auffassung ist, dass keine veröffentlichungswürdige Tatsache vorliegt.

Die Bieterin weist im Übrigen auf den lediglich formalen Charakter dieser Mitteilung sowie den Umstand hin, dass etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann. Die Verjährung begann nach Auffassung der Bieterin in Anbetracht der sich aus den Pressemitteilungen (und einer Vielzahl von nationalen und internationalen Presseberichten über eine Vereinbarung zwischen der Aktionärin und der Bieterin) bekannten Tatsachengrundlage spätestens mit Schluss des Jahres 2017 und steht in Anbetracht der einschlägigen dreijährigen Verjährungsfrist konsequenterweise einer Anspruchsdurchsetzung entgegen. Die Bieterin wird daher etwaigen weiteren Klagen entsprechend entgegentreten. …“

Entgegen dieser Darstellung war der Umstand, dass A sich am 30.08.2017 gegenüber der Beklagten verpflichtet hatte, dem BGAV zuzustimmen, gerade nicht „per Pressemitteilung der Aktionärin“ bekannt gegeben worden. Die Pressemitteilung vom 31.08.2023 enthält nämlich nur eine Forderung nach einer höheren Abfindung, keinen Hinweis auf eine Verpflichtung von A und auch keinen Hinweis auf das am 30.08.2017 unterzeichnete IC (siehe oben unter II. 1. b) cc)). Dass es am Vortag der Presserklärung überhaupt Kontakt zwischen den Parteien gegeben hat, lässt sich dieser Pressemitteilung gerade nicht entnehmen (Anlage B4 zur Klageerwiderung, Bl. 139 d.A.). Es fällt zudem auf, dass die Beklagte in ihrer Mitteilung ausführt, dass „eine … Aktionärin“ sich am 30.08.2017 gegenüber der Bieterin verpflichtet habe, dem Abschluss eines BGAV zuzustimmen, …“. Im hiesigen Berufungsverfahren betont die Beklagte demgegenüber, dass die Beklagte die Option erst mit ihrer eigenen Pressemitteilung erworben habe (so etwa S. 3 des Schriftsatzes vom 11.04.2024, Bl. 270 EA).

Soweit es in der Bekanntmachung ferner heißt, die Beklagte „bestätigte mit darauf-folgender Presseerklärung das Versprechen der Aktionärin und gab ihre Absicht bekannt, einen BGAV nur mit entsprechender Abfindungshöhe abschließen zu wollen …“, handelt es sich um eine Bewertung des Inhalts der Presseerklärung, die über deren Wortlaut ersichtlich hinausgeht. Wie oben unter II. 1. b) cc) (2) im Einzelnen ausgeführt wurde, lässt sich der Presserklärung der Beklagten vom 3.9.2017 (Bl. 167 LGA) nur entnehmen, dass die Beklagte „vorbehaltlich der rechtlichen Bestimmungen“ entschieden hat, sich nach besten Kräften „bemühen“ zu wollen, einen BGAV mit einer Abfindung von 74,40 € zu verhandeln. Dass sie einen BGAV „nur“ mit diesem Inhalt abschließen wollte, wie es in der Bekanntmachung heißt, ergibt sich aus dem Wortlaut der Pressemitteilung indes nicht.

Die nach Erlass der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs veröffentlichte Bekanntmachung lässt außerdem erkennen, dass die Beklagte trotz des in § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG in Bezug genommenen § 31 Abs. 6 WpÜG weiterhin annimmt, dass die Vorgänge zwischen ihr und A rund um die U-Übernahme keine Veröffentlichungspflicht ausgelöst hätten und sie nur der Forderung der BaFIN nachkomme wollte.

(3) Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht nur ihre eigene Zahlungspflicht sowie einen Nacherwerb im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG bis zum Erlass der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 in Abrede gestellt, sondern auf die Pressemitteilung von A gegenüber den (berechtigten) Nachfragen der Presse ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Berichterstattung gerade keine Auskunft gegeben, im Rahmen ihrer eigenen Presserklärung die mit A getroffene Absprache nicht benannt, die mit dieser Presserklärung aufgrund des im IC festgelegten Vorgehens verbundene Rechtswirkung gegenüber der Öffentlichkeit nicht preisgegeben, sondern den Umstand einer längst bindenden Vereinbarung durch Begriffe wie „zur Kenntnis genommen“, „vorbehaltlich der rechtlichen Bestimmungen… vorzuschlagen“, … „sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach besten Kräften zu bemühen“ bewusst verwässert hat.

(4) Mit Blick auf die vorgenannten Umstände verbleibt es auch in Ansehung der hiergegen vorgebrachten Argumente der Beklagten bei der im Hinweisbeschluss mitgeteilten Auffassung, dass sich die Beklagte nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen kann. Darauf, ob es sich bei § 23 WpÜG um ein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB handelt, kommt es nicht an, weil es nicht um einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, sondern um den (unstreitig bestehenden) Nachbesserungsanspruch nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG und dessen Durchsetzbarkeit geht.

Dass die vom Senat herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14.11.2013 - IX ZR 215/12, juris) den hiesigen Fall nicht exakt abbildet, wie die Beklagte gegen diese Würdigung einwendet, liegt auf der Hand, weil es im Rahmen einer Wertung nach § 242 BGB immer um eine Abwägung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles geht. Nur in Bezug auf diese für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Rechtsgrundsätze hat der Senat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2013 auch im Hinweisbeschluss herangezogen. Der Rechtsprechung lässt sich indes nicht entnehmen, dass eine Berufung auf § 242 BGB im Falle der kenntnisabhängigen Verjährung immer ausscheiden würde, wie die Beklagte offenbar meint. Ob und in welchem Maße dem Gläubiger selbst Pflichtverstöße anzulasten sind, ist vielmehr ebenfalls im Rahmen der nach § 242 BGB vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Vorliegend wäre dem Kläger höchstens vorzuwerfen, dass er aus den - die entscheidenden Umstände gerade nicht benennenden - Presserklärungen und der hierüber erfolgten - die entscheidenden Umstände ebenfalls nicht benennenden - Berichterstattung im Wege einer Klage gegen die Beklagte vorzugehen. Abgesehen davon, dass dies nach der hiesigen Würdigung nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, stünde dies angesichts des überlegenen Wissens der Beklagten und deren intransparentem Verhalten der Anwendbarkeit des § 242 BGB nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, nachdem bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Vereinbarung, mit dem der Bieter einem Aktionär der Zielgesellschaft ein Recht auf Andienung von Aktien der Zielgesellschaft einräumt oder eine auf die Abnahme der Aktien gerichtete Verpflichtung eingeht, nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht von § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG umfasst war (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21, juris Rn. 15).

(5) Die anderslautenden Ausführungen in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 08.12.2025 (Bl. 329 ff. EA) und 15.12.2025 (Bl. 336 ff. EA) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Die Beklagte meint einerseits, sie habe vor einer Veröffentlichung zunächst den Ausgang der Revisionsverfahren abwarten dürfen. Andererseits meint sie, ehemalige Aktionäre - die anders als sie selbst - weder am Abschluss des IC beteiligt waren noch sonst hiervon positive Kenntnis hatten, hätten ihren Nachbesserungsanspruch bis spätestens Ende 2020 geltend machen müssen. Die Beklagte verkennt hierbei, dass es ihr selbst oblegen hätte, im Rahmen der erfolgten Übernahme die nach dem WpÜG gebotene Transparenz herzustellen. Soweit sie hiervon zunächst abgesehen und den Ausgang der Revisionsverfahren abgewartet hat, kann sie aus ihrer eigenen Verzögerung im Streitfall keine Rechte gegenüber der Klägerin ableiten. Dies gilt umso mehr, als Ausführungen zu einer (vermeintlichen) Verjährung etwaiger Nachbesserungsansprüche bereits in der Veröffentlichung vom 14.08.2023 so breiten Raum einnehmen, dass ehemalige Aktionäre vor der Geltendmachung etwaiger Ansprüche zurückschrecken könnten.

Ob etwas anderes gilt, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft - wie in der von der Be-klagten mit Schriftsatz vom 15.12.2025 vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 11.12.2025 (3-05 O 103/25, Bl. 338 ff. EA) - ab 2021 den wesentlichen Inhalt des IC kannte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der hiesige Sach-verhalt von dem dort entschiedenen abweicht und es im Rahmen einer Bewertung nach § 242 BGB stets auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt.

Die Schriftsätze vom 08.12.2025 und 15.12.2025 geben keinen Anlass für eine Wie-dereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 156 Abs. 2 ZPO wird von der Beklagten nicht angeführt und ist auch nicht ersichtlich; eine fakultative Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten.

2. Auch die zulässige Anschlussrevision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Soweit mit der Anschlussberufung über den erstinstanzlich abgewiesenen Zinsantrag hinaus Zinsen bereits ab dem 31.08.2017 begehrt werden, ist die damit verbundene Klageerweiterung zwar gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Anschlussberufung ist aber insgesamt unbegründet. Denn das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, einen Anspruch des Klägers auf eine Verzinsung vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit verneint und eine Verzinsungspflicht erst ab 18.11.2023 - dem Tag nach Begründung der Rechtshängigkeit der Klage (Bl. 308 LGA) - für begründet erachtet.

Das Vorbringen der Anschlussberufung rechtfertigt keine andere Betrachtung.

a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich ein früherer Zinsbeginn nicht aus § 38 Nr. 1 WpÜG ergibt, da diese Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist.

aa) Der direkte Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht eröffnet. Gemäß § 38 WpÜG ist der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft für die Dauer des Verstoßes zur Zahlung von Zinsen auf die Gegenleistung verpflichtet, wenn er entgegen § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG keine Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 WpÜG vornimmt, er entgegen § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG kein Angebot gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 WpÜG abgibt oder ihm ein Angebot im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 1 nach § 15 Abs. 1 Nr. 1,2 oder 3 WpÜG untersagt worden ist. § 38 WpÜG ergänzt damit das Sanktionensystem der §§ 59, 60 WpÜG für den Fall, dass der Bieter seiner Veröffentlichungs- und Angebotspflicht nach § 35 WpÜG nicht nachkommt (Ekkenga/Schirmacher in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl. 2021, § 38 Rn. 1).

Der Regelungszweck dieser Vorschrift wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird darin eine übernahmerechtliche Sanktion (Meyer in Angerer/Brandi/Süßmann, WpÜG, 4. Aufl. 2023, § 38 Rn. 1), eine Ergänzung des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs auf Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB) oder ein spezielles übernahmerechtliches Druckmittel gesehen (so Ekkenga/Schirmacher, a.a.O. Rn. 3 f.; vgl. auch Stephan in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 4. Auflage 2024, § 38 WpÜG Rn. 1; dort jeweils auch zum Meinungsstand m.w.N.). Einigkeit besteht aber dahin, dass der direkte Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fehler bei der Abgabe des Pflichtangebots im Sinne des § 35 WpÜG beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2013 - II ZR 80/12, juris Rn. 12 ff., Rn. 26; vgl. Meyer in Angerer/Brandi/Süßmann, WpÜG, 4. Aufl. 2023, § 38 Rn. 1 und 10 ff.; Ekkenga/Schirmacher in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl. 2021, § 38 Rn. 1; Stephan in: Assmann/​Pötzsch/​Uwe H. Schneider, WpÜG, 4. Auflage 2024, § 38 WpÜG Rn. 3 ff.; Robert Bastian in: Steinmeyer, WpÜG, 4., völlig neu bearbeitete Auflage, § 38 WpÜG Rn. 2 f.). Um einen solchen von § 38 WpÜG i.V.m. § 35 WpÜG erfassten Fehler bei der Veröffentlichungs- und Angebotspflicht im Zusammenhang mit dem Kontrollerwerb geht es vorliegend aber nicht.

bb) Das Landgericht hat auch eine analoge Anwendung des § 38 WpÜG auf die vorliegende Konstellation mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, abgelehnt. Die Anschlussberufung vermag dieser Würdigung keine erheblichen Angriffe entgegenzusetzen.

Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor, da keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich ist. Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 38 WpÜG sowie seiner systematischen Stellung innerhalb des WpÜG wird deutlich, dass dieser sich nach dem im Gesetzestext manifestierten gesetzgeberischen Willen nur auf die dort genannten Fehler bei der Veröffentlichungs- und Angebotspflicht erstrecken soll. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass jedweder Fehler im Zusammenhang mit wertpapierrechtlichen Übernahmen nach dem Willen des Gesetzgebers einen verzugsunabhängigen Zinsanspruch auslösen sollte.

Ein verallgemeinerungsfähiger Obersatz lässt sich der Regelung nicht entnehmen (Stephan in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, a.a.O. Rn. 10). § 38 WpÜG begründet vielmehr nur eine akzessorische Nebenforderung derjenigen, die das Pflichtangebot eines Bieters annehmen, gegen einen Bieter, der die in der Bestimmung bezeichneten Pflichtverletzungen begangen und dadurch die Verzögerung des Pflichtangebots bewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2013 - II ZR 80/12, juris Rn. 25 ff.; Stephan in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, a.a.O. Rn. 11; a.A. hinsichtlich der Akzessorietät wohl weiterhin Meyer in Angerer/Brandi/Süßmann, WpÜG, 4. Aufl. 2023 § 38 Rn. 2; Schlitt/Biller, MünchKommAktG, 6. Aufl. 2024, § 38 WpÜG Rn. 2). Die Verzinsungspflicht ist vielmehr auf die in § 38 WpÜG genannten spezifischen Tatbestände beschränkt; die Regelung stellt keine allgemeine Sanktionsnorm bei der Verletzung von Pflichten durch den Kontrollerwerber dar (Schlitt/Biller, MünchKommAktG, 6. Aufl. 2024, § 38 WpÜG Rn. 3)

Dass in § 31 WpÜG eine mit § 38 WpÜG vergleichbare Verzinsungspflicht nicht vorgesehen ist, spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht für eine planwidrige Regelungslücke, sondern im Gegenteil dafür, dass es sich bei § 38 WpÜG um eine für den dort genau bezeichneten Anwendungsbereich geschaffene Ausnahmevorschrift handelt und Verstöße im Zusammenhang mit der unterbliebenen Veröffentlichung eines Nacherwerbs (inzwischen) allein gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG sanktioniert werden.

Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung geltend macht, das Landgericht habe die Schutzgüter des WpÜG - insbesondere die Bedeutung symmetrischer Informationsverteilung und Transparenz - verkannt, trifft dies nicht zu, da das Landgericht sich mit den auch erstinstanzlich schon vorgetragenen Gerechtigkeitserwägungen des Klägers ausdrücklich befasst hat. Vor allem folgt aus dem mit dem WpÜG verfolgten Gesetzeszweck und der hohen Bedeutung des Transparenzgedankens noch nicht, dass der Anwendungsbereich des § 38 WpÜG eine planwidrige Unvollständigkeit aufweisen und die Verzinsungspflicht deshalb über ihren Wortlaut hinaus auf Ansprüche gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG anwendbar wäre.

Es mag sein, dass - wie der Kläger meint - eine Verzinsungspflicht auch in diesem Rahmen wünschenswert wäre und einen besseren Schutz für ehemalige Aktionäre bieten würde. Hieraus allein ergibt sich allerdings nicht, dass - wie für eine Analogie erforderlich - die Regelung in § 31 WpÜG hinsichtlich einer Verzinsungspflicht planwidrig unvollständig oder die Verzinsungspflicht in § 38 WpÜG planwidrig einen zu engen Anwendungsbereich aufweisen würde. Im Gegenteil spricht der Inhalt der Gesetzesbegründung zu § 38 WpÜG dafür, dass der Gesetzgeber diese Regelung allein als zusätzliche Erhöhung der im Rahmen eines Pflichtangebots zu erbringenden Gegenleistung innerhalb des Regelungsbereichs des Abschnitts 5 des WpÜG angesehen hat (BT-Drucks. 14/7034 Rn. 38). Zudem hat der Gesetzgeber sich nach Inkrafttreten des WpÜG der schärferen Sanktionierung von Verstößen gegen die Veröffentlichungspflicht in Bezug auf Nacherwerbe nach § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG ausdrücklich angenommen und diesen im Rahmen der ab 01.01.2024 geltenden Fassung in § 60 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG in den Katalog der Bußgeldvorschriften aufgenommen. Es ist mit Blick auf diese erst kürzlich vorgenommene Gesetzesanpassung nicht anzunehmen, dass der Umstand, dass nicht auch die Verzinsungspflicht des § 38 WpÜG auf Nacherwerbe im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG ausgedehnt wurde, auf einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 38 WpÜG beruht, sondern es sich bei dem eng gefassten Anwendungsbereich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelte.

Diese gesetzgeberische Wertung kann de lege lata nicht im Wege einer Analogie umgangen werden. Denn wie der Kläger selbst auf S. 18 f. der Anschlussberufungsbegründung (Bl. 201 ff. EA) einräumt, hat der Gesetzgeber im Rahmen des WpÜG auch in Bezug auf andere Aspekte systematisch zwischen freiwilligen Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten im Sinne des § 35 WpÜG unterschieden.

b) Ein früherer Zinsbeginn folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 BGB, weil die Beklagte sich nach den getroffenen Feststellungen nicht vor Rechtshängigkeit in Verzug befunden hat. Dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt ein Mahnung erteilt hätte, ist nicht festgestellt worden. Dass die im landgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen insoweit unrichtig oder lückenhaft wären, zeigt die Anschlussberufung nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

Eine Mahnung war nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich. Der Gesetzgeber hat die Generalklausel des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in der Absicht normiert, die in der Rechtsprechung anerkannten Fälle zu kodifizieren, in denen besondere Umstände (ausnahmsweise) die Annahme eines Verzugseintritts ohne Mahnung rechtfertigen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 146). Der Gesetzgeber hatte dabei im Wesentlichen Fälle vertraglicher Leistungsstörungen und Konstellationen im Blick, in denen ein Schuldner eine Mahnung des Gläubigers durch sein Verhalten vereitelt. Eine Ausdehnung der bis dahin in der Rechtsprechung anerkannten Fälle eines Verzugseintritts ohne Mahnung aus Billigkeitsgründen sollte damit nicht verbunden sein (BGH, Beschluss vom 02.10.2024 - 6 StR 278/24, juris Rn. 13 m.w.N.). Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB insbesondere dann entbehrlich, wenn der mit der Mahnung verfolgte Zweck bereits durch den Vertragsabschluss erreicht ist und eine Mahnung reine Förmelei wäre. Auch unter dem Aspekt einer Selbstmahnung kann eine Mahnung entbehrlich sein, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung ankündigt, aber gleichwohl nicht leistet (BGH, Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 140/22, juris Rn. 39 m.w.N.). Eine Mahnung ist darüber hinaus bei Sachentzug durch unerlaubte Handlung, besonderer Dringlichkeit oder treuwidriger Verhinderung des Zugangs der Mahnung entbehrlich, ferner, wenn die Leistung erkannter maßen fehlerhaft oder durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil festgestellt ist (BGH, Urteil vom 25.02.2016 - X ZR 35/15, juris Rn. 18 m.w.N.). Um eine solche in der Rechtsprechung bereits anerkannte Fallkonstellation geht es vorliegend aber nicht; die vorliegende Fallkonstellation ist mit einer der vorgenannten nach Sinn und Zweck auch nicht vergleichbar.

c) Mit der Anschlussberufung stützt der Kläger den Zinsanspruch erstmals auch auf §§ 252, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 23 Abs. 2 WpÜG. Auch hiermit dringt der Kläger allerdings im Ergebnis nicht durch.

Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei § 23 Abs. 2 WpÜG um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass der geltend gemachte Zinsschaden in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2017 dem Gewinn entspricht, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch wegen Kapitalanlagebetrugs entschieden hat, richten sich Art und Höhe des Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 StGB nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff BGB. Der Schadensersatzanspruch umfasst daher gemäß § 252 S. 1 BGB den entgangenen Gewinn, wozu grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen gehören. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Ihm kommt hierbei die die Regelung des § 287 Abs. 1 ZPO ergänzende Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 Satz 2 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (st. Rspr., BGH, Urteil vom 05.05.2022 - III ZR 131/20, juris Rn. 47 ff.). Der geschädigte Anleger muss darlegen, welchen Gewinn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt hätte. Für die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Klagevortrags ist die Darlegung erforderlich, dass die Kapitalanlage, in die alternativ investiert worden wäre, den mit der Klage geltend gemachten Zinsertrag erbracht hätte (BGH, Urteil vom 05.05.2022 - III ZR 131/20 Rn. 47; BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, juris Rn. 40).

Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Er hat erstinstanzlich seinen Zinsanspruch allein auf eine analoge Anwendung des § 38 WpÜG gestützt und in Bezug auf diese Nebenforderung keinerlei Vortrag zu einem Schadensersatzanspruch und dessen Höhe gehalten. Auch in der Anschlussberufung, in der er sich erstmals auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 23 WpÜG, § 252 BGB stützt, beschränkt er sich auf den Vortrag, der entgangene Gewinn entspreche bei Finanzanlagen dem regelmäßig geschuldeten Zins, den er zunächst mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz veranschlage (Bl. 206 EA). Dies genügt allerdings zur Darlegung des geltend gemachten Zinsschadens auch unter Berücksichtigung der mit § 252 BGB verbundenen Beweiserleichterungen nicht. Denn der Kläger trägt bereits nicht vor, wie er den Betrag in Höhe der Klageforderung angelegt hätte, wenn die Beklagte im Rahmen der Übernahme gleich den erhöhten Preis an ihn gezahlt hätte. Über das Anlageverhalten des Klägers ist nichts bekannt, abgesehen davon, dass er im Jahr 2017 vor der Übernahme 17.000 Stückaktien der U gehalten hatte, so dass von vornherein zweifelhaft erscheint, dass er den ihm vorenthaltenen Differenzbetrag in Höhe der Klageforderung überhaupt festverzinslich angelegt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, juris Rn. 40). Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre angesichts des Zinsniveaus im relevanten Zeitraum fraglich, ob eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hätte erzielt werden können. Auch wenn sich ein Anleger nach der allgemeinen Lebenserwartung darauf berufen kann, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe nicht ungenutzt liegen bleibt, rechtfertigt dies nicht die Schätzung eines Mindestschadens losgelöst von dem konkreten Parteivortrag. Es kann nicht davon ausgegangen werden, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass ein zur Verfügung stehender Geldbetrag sich zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verzinse. Vielmehr entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt immer Gewinn abwirft (BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, juris Rn. 49).

Die Beklagte hat in Bezug auf diese Nebenforderung (vgl. § 139 Abs. 2 S. 1 2. Alt. ZPO) mit Schriftsatz vom 31.01.2025 bereits zutreffend geltend gemacht, dass das Vorbringen des Klägers unzureichend ist und auch dargelegt, dass angesichts der in den Jahren 2017- 2021 verfolgten Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank ein entgangener Zinsgewinn des Klägers ausgeschlossen ist und der geltend gemachte Verzugszins deutlich über dem erzielbaren Anlagezins lag.

Diesem tatsächlichen Vorbringen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten, § 138 Abs. 3 ZPO.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO, 708 Nr. 10, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Da die Anschlussberufung nur eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung betrifft (§ 4 Abs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG) und ansonsten in einem einheitlichen Verfahren über einen einheitlichen Streitgegenstand entschieden wurde, waren der Streitwert in Höhe der Hauptforderung festzusetzen und die Kosten einheitlich der Beklagten aufzuerlegen. Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht, so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners ist (BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - III ZR 191/12, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 16.09.2021 - III ZR 298/20, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2006 - 7 UF 850/05, juris Rn. 47; vgl. auch § 47 Abs. 2 GKG). Zinsen auf die im Streit befindliche Hauptforderung bleiben deshalb auch dann Nebenforderungen, wenn sie erst mit der Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden (Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl. 10/2025, § 4 Rn. 11; vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl., § 524 Rn. 44). So liegt der Fall hier; denn aufgrund der Berufung der Beklagten ist die gesamte Hauptforderung noch im Streit und kommt der Anschlussberufung hinsichtlich der Wertfestsetzung gemäß § 4 Abs. 2 ZPO keine eigenständige Bedeutung zu. Diese hat deshalb auch keine weiteren Gerichtskosten ausgelöst (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Außerdem ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2021 (II ZR 219/21; II ZR 220/21) geklärt. Die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns ergeben sich aus dem Gesetz, wobei insbesondere die Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Unkenntnis nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stets anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sind. Eine mögliche Divergenz steht nicht zu befürchten, da der hiesige Sachverhalt auch in den noch anhängigen und künftig zu erwartenden weiteren Berufungsverfahren allein durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu beurteilen sein wird. Dass zu der Bedeutung des IC für den Verjährungsbeginn unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Die Revision war auch nicht in Bezug auf den mit der Anschlussberufung geltend gemachten Zinsanspruch zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Darlegung eines Zinsschadens nach § 252 BGB sind durch den Bundesgerichtshof bereits hinlänglich geklärt. Darüber hinaus ist höchstrichterlich immerhin auch geklärt, dass § 38 WpÜG einen engen Anwendungsbereich hat (BGH, Urteil vom 11.06.2013 - II ZR 80/12). Es wird zudem, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten, dass § 38 WpÜG über Verstöße gegen § 35 WpÜG hinaus auch auf andere übernahmerechtliche Ansprüche anwendbar wäre.


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