WpÜG § 34 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von