WpÜG § 63 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von