WpÜG § 64 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Bundesanstalt (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 62 Abs. 1 zuständige Gericht.

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