(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst
- 1.
-
nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat - a)
-
in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 85 Euro, - b)
-
in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 110 Euro, - c)
-
in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 125 Euro, - d)
-
in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 140 Euro;
- 2.
-
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, - a)
-
in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 68 Euro, - b)
-
in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 88 Euro, - c)
-
in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 100 Euro, - d)
-
in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro.
(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.