WSG § 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten

(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst

1.
nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat
a)
in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 85 Euro,
b)
in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 110 Euro,
c)
in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 125 Euro,
d)
in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 140 Euro;
2.
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
a)
in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 68 Euro,
b)
in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 88 Euro,
c)
in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 100 Euro,
d)
in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro.

(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 107/20
24. Februar 2021
1 A 107/20 24. Februar 2021