Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
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einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, - 2.
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zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder - 3.
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ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,