Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt,
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den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder - 2.
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eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,