Nr.GebührentatbestandRechtsgrundlageGebühr Euro1Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen
§ 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 6502Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ)bis 3 000 BRZ586 000 BRZ7210 000 BRZ8620 000 BRZ10230 000 BRZ12240 000 BRZ15260 000 BRZ17780 000 BRZ210100 000 BRZ240110 000 BRZ267120 000 BRZ297130 000 BRZ360über 130 000 BRZ414Wasserflugzeuge und Flugboote1003Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
bis 100 m58200 m70500 m854Genehmigung von Stapelläufen§ 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung58 bis 414Bemessungsgrundlage: wie zu 2.5Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann
§ 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 414Bemessungsgrundlage: wie zu 2.6Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können
§ 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: Motorenstärkebis 368 kW ( 500 PS)45736 kW ( 1 000 PS)481 471 kW ( 2 000 PS)583 678 kW ( 5 000 PS)707 355 kW (10 000 PS)10214 710 kW (20 000 PS)13522 065 kW (30 000 PS)167über 22 065 kW (30 000 PS)2227Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser
§ 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmenden Bootebis zu 50 Booten50für jedes weitere Boot1höchstens jedoch380Jugendregatten158Genehmigung des Parasailing
§ 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
759Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können
§ 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
50 bis 75010Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen§ 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-OrdnungBemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ)bis 3 000 BRZ556 000 BRZ7010 000 BRZ8520 000 BRZ10030 000 BRZ12040 000 BRZ15011Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am bzw. im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben§ 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
a)
für muskelbetriebene Sportfahrzeuge
12
b)
für sonstige Sportfahrzeuge
1512Anerkennung der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal§ 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung3713Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall
§ 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 12 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 414Bemessungsgrundlage: wie zu 2.14Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See§ 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See40 bis 45015Ausstellung eines Befähigungszeugnisses§ 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung5216Ausstellung eines Befähigungsnachweises§ 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung3917Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse§ 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung5218Ersatz eines Befähigungszeugnisses§ 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung6719(nicht besetzt)20Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung§ 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung2121Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü§ 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung3922Umtausch eines Befähigungszeugnisses§ 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung3923(nicht besetzt)24Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes5225Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung50 vom Hundert der Gebühr nach den lfd. Nummern 15 und 1726Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises§ 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung4527Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist,§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnungkleine Sportboote20Wassermotorräder1528Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung8029Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die See-Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden, je Fahrzeug§ 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportbootverordnung2530Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug§ 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung3831Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall§ 13 oder § 15 Absatz 1a der See-Sportbootverordnung26 bis 4832Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung§ 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der See-Sportbootverordnung60 bis 80033Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust2334Übertragung des Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses2335Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung2036
Prüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere
-
nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 38
§ 10 des des Seelotsgesetzes12537
Prüfung eines Seelotsenbewerbers für außerhalb der Reviere
-
nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 39
§ 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes10538Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 36§ 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung4039Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37§ 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere4040Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises2041Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
§ 12 der Ems-Lotsverordnung
§ 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 12 der Elbe-Lotsverordnung
§ 16 der NOK-Lotsverordnung
§ 14 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
7042Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht2043Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall
§ 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung
§ 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung
§ 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
3544Prüfung des Schiffsführers
a)
Theoretische Prüfung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3,
§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
105
b)
Praktische Prüfung
Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung537
Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal
75
Teilstrecke Trave
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lotsverordnung14645Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung
§ 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsverordnung
§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5,
§ 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
3746Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
§ 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3,
§ 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6,
§ 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
3747Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff
§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 4,§ 12 Abs. 4,
§ 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7,
§ 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
3748Befreiung von Befahrensverboten§ 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:Jugendfahrten25Einzelfahrer35Gewerbefahrten7549Befreiung von Befahrensverboten§ 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)"Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:Jugendfahrten10Einzelfahrer20Gruppenfahrten30Gewerbefahrten5050Befreiung von Befahrensverboten§ 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der NordseeBemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:Jugendfahrten25Einzelfahrer38Gruppenfahrten50Gewerbefahrten bis 50 Personen125für jede weitere Person3höchstens jedoch25051Befreiung von Befahrensverboten§ 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der NordseeBemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:Jugendfahrten10Einzelfahrer20Gruppenfahrten3052Befreiung von Befahrensverboten§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-VorpommernBemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:Jugendfahrten25Einzelfahrer38Gruppenfahrten50Gewerbefahrten bis 50 Personen125für jede weitere Person3höchstens jedoch25053Untersagung der Beförderung oder des Umschlages von Öl§ 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes25 bis 10054In allen übrigen Fällen, die nicht in den lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten nach Aufwand im Einzelfall50 bis 25055Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Verwaltungsakt56Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung57Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes vorgesehen istDies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.58Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 5759Erlaubnis eines Umpumpvorganges§ 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung58 bis 41460Übermittlung schiffsbezogener Daten§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes32061Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes65062Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
110
jährlich