WSVSeeKostV 2004 Anlage (zu § 1 Abs 1)

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2365 - 2372, 2804;
bezüglich einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro 1 Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen § 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 650
2 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Schifffahrtsordnung Emsmündung
 
Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ)   bis 3 000 BRZ 58 6 000 BRZ 72 10 000 BRZ 86 20 000 BRZ 102 30 000 BRZ 122 40 000 BRZ 152 60 000 BRZ 177 80 000 BRZ 210 100 000 BRZ 240 110 000 BRZ 267 120 000 BRZ 297 130 000 BRZ 360 über 130 000 BRZ 414 Wasserflugzeuge und Flugboote 100 3 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
 
a)
Anhänge Bruttoraumzahl
 
bis 1 500 BRZ 58 4 000 BRZ 85 6 500 BRZ 102 10 000 BRZ 122 20 000 BRZ 167 30 000 BRZ 195 40 000 BRZ 222 50 000 BRZ 250 60 000 BRZ 278 70 000 BRZ 333 über 70 000 BRZ 415
b)
Schwimmkörper
 
bis 100 m 58 200 m 70 500 m 85 4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung 58 bis 414 Bemessungsgrundlage: wie zu 2.   5 Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 414
Bemessungsgrundlage: wie zu 2.   6 Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
 
Bemessungsgrundlage: Motorenstärke   bis 368 kW ( 500 PS) 45 736 kW ( 1 000 PS) 48 1 471 kW ( 2 000 PS) 58 3 678 kW ( 5 000 PS) 70 7 355 kW (10 000 PS) 102 14 710 kW (20 000 PS) 135 22 065 kW (30 000 PS) 167 über 22 065 kW (30 000 PS) 222 7 Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
 
Bemessungsgrundlage: Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmenden Boote   bis zu 50 Booten 50 für jedes weitere Boot 1 höchstens jedoch 380 Jugendregatten 15 8 Genehmigung des Parasailing § 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
75
9 Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
50 bis 750
10 Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen § 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung   Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ)   bis 3 000 BRZ 55 6 000 BRZ 70 10 000 BRZ 85 20 000 BRZ 100 30 000 BRZ 120 40 000 BRZ 150 11 Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am bzw. im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben § 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung  
a)
für muskelbetriebene Sportfahrzeuge
  12
b)
für sonstige Sportfahrzeuge
  15
12 Anerkennung der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal § 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung 37 13 Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 12 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 414
Bemessungsgrundlage: wie zu 2.   14 Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See § 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 40 bis 450 15 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 52 16 Ausstellung eines Befähigungsnachweises § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 39 17 Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 52 18 Ersatz eines Befähigungszeugnisses § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 67 19 (nicht besetzt)     20 Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 21 21 Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 39 22 Umtausch eines Befähigungszeugnisses § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 39 23 (nicht besetzt)     24 Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes 52 25 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 50 vom Hundert der Gebühr nach den lfd. Nummern 15 und 17 26 Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises § 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung 45 27 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung   kleine Sportboote   20 Wassermotorräder   15 28 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung 80 29 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die See-Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden, je Fahrzeug § 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportbootverordnung 25 30 Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug § 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung 38 31 Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall § 13 oder § 15 Absatz 1a der See-Sportbootverordnung 26 bis 48 32 Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der See-Sportbootverordnung 60 bis 800 33 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust   23 34 Übertragung des Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses   23 35 Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises § 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung 20 36 Prüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere
-
nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 38
§ 10 des des Seelotsgesetzes 125
37 Prüfung eines Seelotsenbewerbers für außerhalb der Reviere
-
nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 39
§ 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes 105
38 Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 36 § 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung 40 39 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37 § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere 40 40 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises   20 41 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 12 der Ems-Lotsverordnung
§ 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 12 der Elbe-Lotsverordnung
§ 16 der NOK-Lotsverordnung
§ 14 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
70
42 Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht   20 43 Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall § 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung
§ 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung
§ 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
35
44 Prüfung des Schiffsführers      
a)
Theoretische Prüfung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3,
§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
105
 
b)
Praktische Prüfung
 
Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung 537
 
 
Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal
  75
 
 
Teilstrecke Trave
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lotsverordnung 146
45 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung § 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsverordnung
§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5,
§ 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
37
46 Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3,
§ 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6,
§ 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
37
47 Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 4,§ 12 Abs. 4,
§ 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7,
§ 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
37
48 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"   Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:   Jugendfahrten 25 Einzelfahrer 35 Gewerbefahrten 75 49 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)"   Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:   Jugendfahrten 10 Einzelfahrer 20 Gruppenfahrten 30 Gewerbefahrten 50 50 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee   Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:   Jugendfahrten 25 Einzelfahrer 38 Gruppenfahrten 50 Gewerbefahrten bis 50 Personen 125 für jede weitere Person 3 höchstens jedoch 250 51 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee   Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:   Jugendfahrten 10 Einzelfahrer 20 Gruppenfahrten 30 52 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern   Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:   Jugendfahrten 25 Einzelfahrer 38 Gruppenfahrten 50 Gewerbefahrten bis 50 Personen 125 für jede weitere Person 3 höchstens jedoch 250 53 Untersagung der Beförderung oder des Umschlages von Öl § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes 25 bis 100 54 In allen übrigen Fällen, die nicht in den lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten nach Aufwand im Einzelfall   50 bis 250 55 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat   bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Verwaltungsakt 56 Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung   bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung 57 Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet   10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes vorgesehen ist   Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.     58 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung   bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 57 59 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung 58 bis 414 60 Übermittlung schiffsbezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes 320 61 Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes 650 62 Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes 110
jährlich

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