WVG § 23 Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 3992/21
24. November 2021
5 K 3992/21 24. November 2021
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 260/20
17. November 2021
10 LB 260/20 17. November 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 477/15
6. Juni 2016
6 A 477/15 6. Juni 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 11/11
26. April 2012
7 C 11/11 26. April 2012
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 90/06
12. Mai 2010
1 L 90/06 12. Mai 2010