Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 3992/21
Tenor
Der Bescheid vom 12. Mai 2021 wird insoweit aufgehoben, als darin für den Unterabschnitt Gewässer ein Beitrag von mehr als 69,71 Euro festgesetzt worden ist; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Miteigentümer der Grundbesitzung mit der postalischen Bezeichnung Haus F. , C.---weg 00 in S. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 000 und 000).
3Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2021 zog der beklagte Deichverband den Kläger unter anderem zu dem hier allein streitigen Gewässerbeitrag für das Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 69,82 Euro heran.
4Bemessungsgrundlage waren dabei Flächen im Umfang von 18.193 m², die mit dem Faktor 1 gewertet wurden, Flächen im Umfang von 1.258 m², die mit dem Faktor 10 höher gewertet wurden, sowie Flächen im Umfang von 1.153 m², die mit dem Faktor 5 höher gewertet wurden. Die Summe der derart faktorierten Flächen in Quadratmetern, die sich auf 3,6538 ha beläuft, wurde mit einem Beitragssatz für den Unterabschnitt Gewässer von 19,11 Euro je Hektar vervielfältigt.
5Nach der im Bescheid als Anlage nachrichtlich beigefügten Flächenübersicht waren Flächen im Umfang von 18.193 m² nach Maßgabe der Nutzungsart „Grünland“ bzw. „Gehölz“ mit dem Faktor 1, Flächen im Umfang von 1.153 m² nach Maßgabe der Nutzungsart „Grünanlage“ mit dem Faktor 5 und Flächen im Umfang von 1.258 m² nach Maßgabe der Nutzungsart „Gebäude- und Freifläche Wohnen“, „Weg Fahrweg“ bzw. „Verkehrsbegleitfläche Straße“ mit dem Faktor 10 veranlagt worden.
6Im Laufe des Klageverfahrens hat der beklagte Verband zur Erläuterung des Beitragssatzes mitgeteilt, dass im Unterabschnitt Gewässer im Haushaltsjahr 2021 nur (umlagefähiger) Aufwand der Gewässerunterhaltung veranschlagt worden sei; Maßnahmen im Bereich Gewässerausbau seien demgegenüber nicht angefallen.
7Am 9. Juni 2021 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid bezüglich der Festsetzungen für den Unterabschnitt Gewässer erhoben.
8Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gehölzfläche nicht – wie in der Flächenübersicht angegeben – 362 m² umfasse, sondern ca. 765 m² groß sei. Ihm sei auch nicht klar, wo der mit 17 m² ausgewiesene Fahrweg liegen solle; es gebe nur eine Ausfahrt. Der Beklagte greife bezüglich der Qualifizierung der Flächen auf die Flächenausweisungen im Liegenschaftskataster zurück. Das Katasteramt habe ihn aber darüber informiert, dass die Flächenausweisungen im Kataster für die Beitragsveranlagung „nicht praxisnah“ genug seien. Von dem Kreis X. , der Katasterbehörde, habe er i.Ü. eine Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 8. September 2009 mit den Angaben über die „tatsächliche Nutzung“ des Flurstücks 000 erhalten; die dortigen Angaben seien aber nie in den Beitragsbescheiden erfasst worden. In den Jahren 2001-2017 seien die Flächenangaben in den Beitragsbescheiden auch immer gleich geblieben. Nach den von ihm im Laufe des Klageverfahrens telefonisch bei dem Katasteramt eingeholten Informationen gebe es auch (geringfügige) Abweichungen zwischen dem Datenbestand, der dem Bescheid zugrunde gelegt worden sei, und dem aktuellen Datenstand der Katasterbehörde. Dementsprechend sei nicht nur der Beitragsbescheid für 2021, sondern seien auch die Beitragsbescheide für die Jahre 2018 - 2020 fehlerhaft. Für ihn sei es trotz der Auskunft des Katasteramtes weiterhin nicht möglich, der Flächenübersicht für das Flurstück 000 zu folgen, so dass die Veranlagung für ihn nicht kontrollierbar sei.
9Auf entsprechende gerichtliche Anfrage hat das Kataster- und Vermessungsamt des Kreises L. für die von der Veranlagung betroffenen Grundstücksflächen Nutzungsart und Flächengrößen zum Stichtag 1. Januar 2021 mitgeteilt. Danach wichen die Eintragungen im Liegenschaftskataster von den von dem Beklagten der Veranlagung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen (vgl. dazu Anlage zum Beitragsbescheid) nur insoweit ab, als das Kataster für das Grundstück Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 000 folgende Flächenausweisungen ausweist:
10- für die als Grünland/Landwirtschaft erfasste Fläche: 7.201 m² (Kataster) statt 7.197 m² (Bescheid),
11- für die als Grünanlage/Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche erfasste Fläche: 1.157 m² (Kataster) statt 1.153 m² (Bescheid) und
12- für die als Straßenverkehr/Verkehrsbegleitfläche Straße erfasste Fläche: 3 m² (Kataster) statt 11 m² (Bescheid).
13Die im Bescheid zugrunde gelegten Flächen entsprachen ausweislich der durch das Katasteramt vorgelegten Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dem Katasterstand zum 1. Juli 2020.
14Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
15den Bescheid vom 12. Mai 2021 insoweit aufzuheben, als darin für den Unterabschnitt Gewässer ein Beitrag für das Jahr 2021 in Höhe von 69,82 Euro festgesetzt worden ist.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat der Beklagte folgendes ausgeführt:
19Der für die Beitragserhebung im Unterabschnitt Gewässer gewählte Flächenmaßstab entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa aus seinem Urteil vom 30. Juni 2006 – 6 C 3.06 –.
20Die für die Beitragserhebung im Unterabschnitt Gewässer erforderlichen Daten über die Flurstücke, die Nutzungsarten und die Angaben zu den Versiegelungen würden den ALKIS-Daten der Katasterämter entnommen. Bei einem Verbandsgebiet in einer Größe von etwa 230 km² stünde eine individuelle Einschätzung der Nutzungsarten (durch den Verband selbst) in keinem „gesunden“ Verhältnis.
21Aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Übersicht über die herangezogenen Flächen sei im Übrigen klar ersichtlich, welches Flurstück in welcher Größe und mit welcher Nutzungsart belegt und veranlagt worden sei. Die dort ausgewiesenen Nutzungsarten der einzelnen Flurstücke stimmten mit der vom zuständigen Katasteramt des Kreises L. festgesetzten Nutzungsart überein. Diese Daten würden vom Verband jährlich bei dem Katasteramt abgefordert. In diesem Zusammenhang sei folgendes zu berücksichtigen:
22Die Verbandsbeiträge würden bei (ca.) 24.000 Mitglieder erhoben. Die Vorbereitung der Beitragsveranlagung beinhalte eine Prüfung von ca. 100.000 Flurstücksdaten und etwa 35.000 Einheitswerten und Grundsteuermessbeträgen. Die für die Erhebung notwendigen Daten, d.h. die Katasterdaten, die Einheitswertdaten und Eigentümerdaten, die bei verschiedenen Behörden einzuholen seien, würden manuell durch die Beschäftigten des Beklagten aktualisiert. Die arbeitsintensive Eingabe dieser Änderungen sei nur mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf zur Beitragsveranlagung realisierbar. Der Veranlagung des Klägers seien die Daten zugrunde gelegt worden, die dem Beklagten im Zeitpunkt der Aktualisierung vorgelegen hätten. Die klägerseits angesprochenen Änderungen würden bei der Beitragsveranlagung für das Jahr 2022 berücksichtigt werden.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl der Kläger im Termin ausgeblieben ist, weil er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Der Bescheid vom 12. Mai 2021, der vom Kläger ohnehin nur insoweit angefochten worden ist, als es um die Erhebung des Verbandsbeitrages für das Jahr 2021 im Unterabschnitt Gewässer für die dinglichen Verbandsmitglieder wie den Kläger geht, ist nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe rechtlich zu beanstanden; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28Die Heranziehung des Klägers zu den Beiträgen zu dem beklagten Deichverband im Unterabschnitt Gewässer für das Jahr 2021 findet ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen in § 28 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Satzung des Deichverbandes vom 01.01.2007 in der aktuell geltenden Fassung der 8. Änderung vom 6. Dezember 2016 (DVS) und den vom Erbentag am 19. April 2021 für das Jahr 2021 festgelegten Veranlagungsregeln (VR).
29Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Deichverbandssatzung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
30Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung oder die Veranlagungsregeln bestehen ebenfalls nicht.
31Die Satzung enthält die Mindestbestimmungen nach § 6 Abs. 2 WVG.
32Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder bzw. – soweit dies nach den Satzungsregeln über die Beitragserhebung vorgesehen ist auch – die Nutznießer im Sinne des § 28 Abs. 3 WVG verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dabei besteht diese Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder (oder Nutznießer) einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Wirkungen begegnet (§ 28 Abs. 4 WVG). Unter diesen Voraussetzungen bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder bzw. der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen; für die Festlegung des Beitragsmaßstabes reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus (§ 30 Abs. 1 S. 2 WVG). Nach § 30 Abs. 2, 2. Alt. WVG ist es auch zulässig, einen abweichenden Beitragsmaßstab festzulegen.
33Unter Beachtung dieses gesetzlichen Rahmens sind die Grundsätze für die Beitragsbemessung in der Satzung des Verbandes festzulegen (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG).
34In Ausfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben ist in der Verbandssatzung zur Beitragsbemessung für den hier in Rede stehenden Veranlagungsfall (Beiträge für den Unterabschnitt Gewässer) im Wesentlichen folgendes geregelt, wobei die Regeln für den „Beitragsanteil“ Gewässerunterhaltung vorliegend keine Rolle spielen, weil nach den Angaben des beklagten Verbandes, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, im hier maßgeblichen Haushalts-/Veranlagungsjahr 2021 bei der Beitragsberechnung kein Aufwand für die Gewässerunterhaltung veranschlagt worden ist :
35[§ 43 Abs. 1 S. 1 und 2 DVS:] „Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, sowie der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder um den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Vorteile sind auch die Erleichterungen einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip).“
36[(§ 43 Abs. 1 S. 3 DVS:] „Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast wie folgt:
37…
382. Maßnahmen an Gewässern:
39a) Gewässerausbau bzw. Rückführung in einen naturnahen Zustand,
40b) Gewässerunterhaltung,
41im Verhältnis des Umfangs der Erschwerung, der Fläche und der Nutzung der Grundstücke.“
42[§ 43 Abs. 5 DVS:] „Die Einzelheiten werden in den vom Erbentag zu beschließenden Veranlagungsregeln festgelegt. Die Veranlagungsregeln werden veröffentlicht.“
43[§ 45 DVS:]
44„Beiträge für Gewässerbaumaßnahmen
45(1) Die Beiträge für Gewässerausbau, Rückführung in einen naturnahen Zustand und den allgemeinen Ausgleich der Wasserführung ergeben sich aus den Kosten aller Maßnahmen, die über die im LWG geregelte Gewässerunterhaltung hinausgehen.
46(2) Die nach Absatz 1 ermittelten Aufwendungen sind im Verhältnis der Fläche und der Nutzung der Grundstücke einheitlich auf alle Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer zu verteilen. Die bebauten und befestigten Flächen sind dabei höher zu bewerten. § 43 Absatz 5 der Satzung gilt entsprechend.“
47[§ 46 DVS:]
48„Beiträge für die Gewässerunterhaltung
49(1) Der Beitragsbedarf für die Gewässerunterhaltung wird einheitlich für alle Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer nach dem Umfang der Erschwerung vorab ermittelt und umgelegt auf:
50a) die Mitglieder, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer),
51b) die dinglichen Mitglieder aller Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer, im Verhältnis ihrer jeweiligen Flächen.
52(2) Der einzelne Erschwerer wird nach dem Umfang des Erschwernisses belastet. § 92 Absatz 1 Satz 3 LWG findet keine Anwendung. Der Umfang des Erschwernisses bestimmt sich
53a) über das direkte Einleiten von Wasser und Abwasser in Gewässer nach dem Produkt aus Wassermenge und Verschmutzungsgrad. Die Wassermenge abgerundet auf volle 1.000 cbm ist dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zu entnehmen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor und wird die Einleitungsmenge nicht nachgewiesen, wird sie vom Verband geschätzt. Der Verschmutzungsgrad wird durch Beiwerte ausgedrückt,
54b) für Anlagen in und am Gewässer, durch die die Gewässerunterhaltung erschwert wird, nach Anzahl, Lage und Länge der Anlagen.
55(3) Die nach Abzug des Beitragsaufkommens der Erschwerer verbleibenden Aufwendungen verteilen sich auf die dinglichen Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe b. Die bebauten und befestigten Flächen sind dabei höher zu bewerten. § 43 Absatz 5 der Satzung gilt entsprechend.“
56Durchgreifende Bedenken gegen diese Satzungsregelungen, d.h. die für den Beitragsbereich des Unterabschnitts Gewässer gewählten Grundsätze der Beitragsbemessung, die zur Verteilung der – nach Abzug der Erschwereranteile verbleibenden – Beitragslasten einen sog. qualifizierten – d.h. hier nach Maßgabe von Bebauung/Befestigung bzw. sonstiger Nutzung differenzierenden – Flächenmaßstab vorgeben, bestehen nicht.
57Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eröffnen die §§ 28, 30 WVG dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Da die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf, ist dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab darf nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
58Vgl. zum Vorstehenden: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. August 2006 – 6 C 6/06 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 12 f.; diese Entscheidung betraf einen Deichverband und seine Beitragsforderung wegen Hochwasserschutzes; siehe des Näheren auch: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 10 B 72/04 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 11.
59Der hier in Rede stehende qualifizierte Flächenmaßstab entspricht diesen, weitgehender Pauschalierung Raum gebenden Anforderungen.
60Der für den hier streitgegenständlichen Beitragsbereich „Unterabschnitt Gewässer“ gewählte sog. modifizierte Flächenmaßstab,
61nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre jedenfalls für einen Gewässerunterhaltungsbeitrag sogar ein reiner, „einfacher“ Flächenmaßstab - ohne Stufung nach Qualität und Ertrag des Bodens - mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar: vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 –, veröffentlicht unter anderem juris, siehe dort insbesondere Rn. 11 ff.,
62berücksichtigt nämlich, dass der mit den – zu den Beitragslasten führenden – Verbandstätigkeiten verbundene „Vorteil“ im Sinne des § 30 WVG mit Blick auf den Gewässerbeitrag darin besteht, dass die Gewässerunterhaltung durch den Verband dem ordnungsgemäßen Erhalt des Wasserabflusses über das Gewässer, d.h. dem Erhalt bzw. der Verbesserung der sog. Vorflut (vgl. § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WHG, und/oder der Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WHG dient,
63vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit des ökologisch erweiterten Unterhaltungsbegriffs insbesondere auch im Wasserverbandsrecht: Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 29/18 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 25 ff.,
64und der „Vorteil“ der Maßnahmen im wasserverbandsrechtlichen Sinne umso größer ist, je größer und je stärker versiegelt – und damit umso beschleunigt abflusswirksamer – die betroffenen Grundstücksflächen sind.
65Denn dem wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff liegt das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 WVG Ausdruck findet. Als „Vorteil“ sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von deren Grundstücken „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als Nachteil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die der Erhaltung des Gewässers zur Sicherung eines (ordnungsgemäßen) Wasserabflusses dienen (vgl. § 39 Abs. 1 WHG).
66Vgl. in diesem Sinne: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, veröffentlicht in juris, siehe dort insbesondere Rn. 34.
67Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass „jedes Grundstück … schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert“.
68Vgl. so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, veröffentlicht in juris, siehe dort Rn. 34 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Juli 1992 – 7 B 149.91 – Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S. 2 m.w.N, veröffentlicht aber auch in juris.
69Die Unterhaltungstätigkeit des Verbandes ist mit anderen Worten für die im Einzugsgebiet der vom Verband unterhaltenden Gewässer liegenden Grundstücke – der Verbandsmitglieder oder gegebenenfalls der Nutznießer im Sinne von § 23 Abs. 3 WVG – im wasserverbandsbeitragsrechtlichen Sinne des § 28 Abs. 4 WVG „vorteilhaft“, weil der Verband mit seiner Unterhaltungstätigkeit von diesen Grundstücken (durch den von dort ausgehenden Wasserabfluss) ursächlich ausgehenden nachteiligen Einwirkungen auf das Gewässer begegnet.
70Dass die hier streitgegenständliche Grundbesitzung nicht im seitlichen Einzugsbereich eines der Gewässer läge, für dessen Unterhaltung bzw. Ausbau der Beklagte im Sinne seiner Verbandssatzung zuständig ist, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
71Auch die vom Erbentag des beklagten Verbandes gemäß §§ 15 Nr. 2, 43 Abs. 5, 45 Abs. 2 S. 3, 46 Abs. 3 S. 3 DVS beschlossenen „Veranlagungsregeln des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze vom 19. April 2021“ (VR), die die Grundsätze der Veranlagung aus der Verbandssatzung zum Zwecke der Berechnung der Beitragssätze näher spezifizieren, begegnen weder formell-rechtlich noch inhaltlich, d.h. materiell-rechtlich durchgreifenden Bedenken.
72Für den streitgegenständlichen Beitragsbereich „Unterabschnitt Gewässer“ ist in den Veranlagungsregeln im Wesentlichen folgendes geregelt:
73Gemäß „Vorspruch“ Nr. 3 zu den Veranlagungsregeln wird für den Gewässerausbau und die Gewässerunterhaltung des Deichverbandes gemäß der §§ 45 und 46 der Verbandssatzung einheitlich für alle Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer ein Gewässerunterhaltungsbeitrag erhoben.
74Insonderheit ist für diesen Beitragsbereich folgendes bestimmt:
75„3.1 Verteilung der Beitragslast
76Der Beitragsbedarf für den Unterabschnitt Gewässer wird einheitlich für alle Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer nach dem Umfang der Erschwerung vorab ermittelt und auf die Mitglieder, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer) [,] und auf die dinglichen Mitglieder aller Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer, im Verhältnis ihrer jeweiligen Flächen. [!; fehlt: „, verteilt“ – s. Folgesatz]
77Die nach Abzug des Beitragsaufkommens der Erschwerer verbleibenden Aufwendungen verteilen sich auf die dinglichen Mitglieder aller Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer im Verhältnis ihrer Flächen im Verbandsgebiet.
78Die bebauten und befestigten Flächen werden in Abhängigkeit ihrer Nutzungsart (Einordnung durch die zuständigen Katasterämter) dabei höher bewertet als unbebaute und unbefestigte und erhalten einen Faktor (=F). (Einzelheiten regelt Anlage 2).
79Alle bebauten und befestigten Flächen, die im Kataster als bebaut und befestigt zu erkennen sind, insbesondere als GF (Gebäude- und Freiflächen) bezeichnet werden bzw. vom Verband als bebaut und befestigt ermittelt werden, sowie befestigte Sonderflächen (z.B. Verkehrsflächen und Friedhöfe, Sportplätze etc.) sind im Verhältnis 10:1 oder 5:1 höher zu bewerten.
803.1.1 land- und forstwirtschaftliche Flächen sowie nicht fließende Gewässer (nutzbare Wasserflächen):
81Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie die nicht fließenden Gewässer (nutzbare Wasserflächen) werden mit dem Faktor 1 belegt.
823.1.2 bebaute und befestigte Flächen:
83Die bebauten und befestigten Flächen, die im amtlichen Kataster als bebaut und befestigt zu erkennen sind, insbesondere als GF (Gebäude und Freifläche) bezeichnet werden, werden entsprechend ihrer Nutzung mit einem Faktor 10 belegt. Verkehrsflächen werden mit dem Faktor 10 belegt.
843.1.3 Sonderflächen
85Z. B. Sportplätze, Parkanlagen (Erholungsfläche), Friedhöfe, Kinderspielplätze und vergleichbare Anlagen oder Einrichtungen werden mit dem Faktor 5 belegt.“
86In der Anl. 2 zu den Veranlagungsregeln sind in einer tabellarischen Übersicht nach Maßgabe der flächenbezogene Nutzungsarten und ihrer Begriffsbestimmungen im Liegenschaftskataster die Faktoren 1, 5 und 10 im Einzelnen zugeordnet.
87Unter Nr. 3.4.1 VR sind die für den vorliegenden Veranlagungsfall einschlägigen Beitragssätze für das Einzugsgebiet wie folgt festgesetzt:
88„a) für land- und forstwirtschaftliche Flächen sowie nicht fließende Gewässer (nutzbare Wasserflächen) [,] die mit dem Faktor 1 anzusetzen sind [,] sowie alle übrigen Flächen, ausgenommen die unter Buchst. b) und c) genannten Grundstücksflächen wird der Beitragssatz festgesetzt auf: 19,11 Euro/ha
89b) für Flächen (bebaut und befestigt) und Verkehrsflächen [,] die mit dem Faktor 10 anzusetzen sind, wird der Beitragssatz festgesetzt auf: 191,10 Euro/ha
90c) für Sonderflächen (Sportplätze, Parkanlagen, Friedhöfe, Kinderspielplätze und vergleichbare Anlagen und Einrichtungen), die mit dem Faktor 5 anzusetzen sind, wird der Beitragssatz festgesetzt auf: 95,55 Euro/ha
91Die Bestimmungen der VR über die Beitragsverteilung für die Beitragsgruppe Gewässerbeitrag sind rechtlich nicht zu beanstanden.
92Dies gilt insbesondere insoweit, als die – im Kataster als solche erkennbaren – bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen im Sinne der Nr. 3.1.2 VR in Verbindung mit der Anlage 2 im Verhältnis 10:1 sowie die – im Kataster als solche erkennbaren – befestigten „Sonderflächen im Sinne der Nr. 3.1.3 VR in Verbindung mit der Anlage 2“ im Verhältnis 5:1 höher zu bewerten sind als die übrigen (unbefestigten) Flächen.
93Im Hinblick darauf, dass die hier in Rede stehenden verbandlichen Maßnahmen im Wesentlichen dem Erhalt bzw. der Verbesserung der Vorflut dienen und die
94- 95
a. üblicherweise in erheblichem Umfang versiegelten bebauten und befestigten Flächen,
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b. üblicherweise in weniger starkem Umfang versiegelten bebauten/befestigten Sonderflächen
und
98- 99
c. die unbebauten Flächen
in je unterschiedlichem Maße abflusswirksam sind und damit – insbesondere bezüglich der Abflussgeschwindigkeit und der damit verbundenen Intensität bei Spitzenabflüssen – in unterschiedlicher Weise auf das betroffene Gewässer und seine Aufnahmefähigkeit als Vorflut einwirken, ist die unterschiedliche Bewertung der Flächen zu einer „vorteilsgerechten“ Beitragsverteilung dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
101Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der beklagte Verband die für die Beitragsbemessung erheblichen Angaben zur Qualität der Flächen („bebaut und/oder befestigt“, „Sonderflächen“, unbefestigt), nach seinen Veranlagungsregeln regelmäßig nur den Angaben über die Nutzungsart im Liegenschaftskataster entnimmt.
102Die in den Veranlagungsregeln damit getroffene grobe Pauschalierung ist vor dem Hintergrund nicht als sachwidrig oder völlig unpassend für das Wirken des Verbandes zu bewerten, dass Wasserverbänden – wie bereits oben dargelegt – bei der Bildung der Maßstäbe für die Verteilung der Beitragslasten mit Blick darauf, dass Wasserverbandsbeiträge keinen Entgeltcharakter haben und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfen, ein weiter Gestaltungsspielraum bis zur Willkürgrenze zusteht und mit Blick auf die üblicherweise geringe Verwaltungskraft von Wasserverbänden bei der Wahl des Verteilungsmaßstabes auch eine stark pauschalierende Betrachtungsweise zulässig ist. Daher ist es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden, dass der beklagte Verband zur Ermittlung der höher zu bewertenden bebauten/befestigten Flächen auf die einschlägig vorhandenen Eintragungen zu den Nutzungsarten im Liegenschaftskataster zurückgreift.
103In diesem Sinne jedenfalls für Gewässerunterhaltungsbeiträge wohl auch: Cosack in Reinhard/Hasche, Kommentar zum Wasserverbandsgesetz, zu § 30 Rn. 94 f.; vgl. in diesem Sinne auch: OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 – 20 A 3419/03 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 70.
104Dies gilt umso mehr, als es nach den Veranlagungsregeln für den Bereich des Gewässerbeitrags auf die ausweislich des Katasters bebauten und befestigten (versiegelten) bzw. unbefestigten Flächen eines Grundstücks ankommt. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 „Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster“ des Landes Nordrhein Westfalen (VermKatG NRW) werden im Liegenschaftskataster u.a. Angaben zur tatsächlichen Nutzung geführt, wozu nach § 8 Abs. 4 „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster“ (DVO) die aufgrund örtlicher Feststellungen und anderer Erhebungsverfahren ermittelten Gegebenheiten der Erdoberfläche, d.h. insbesondere die Nutzungsart, die Beschaffenheit oder Bebauung einer Liegenschaft gehören; gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 DVO ist dabei das Liegenschaftskataster regelmäßig oder anlassbezogen zu seiner Aktualisierung – insbesondere auch bezüglich der Nutzungsarten – fortzuführen.
105Damit haben es die betroffenen Beitragspflichtigen selbst in der Hand, durch entsprechende Hinweise auf eine anlassbezogene Fortführung/Aktualisierung des Liegenschaftskatasters im Sinne des § 8 Abs. 7 der „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster“ (DVO) bezüglich der im Kataster genannten Nutzungsart/Beschaffenheit der Liegenschaft hinzuwirken, falls die diesbezüglichen Angaben im Kataster nicht zutreffen sollten; auch dies spricht dagegen, dass die mit der Anknüpfung an die Grundstücksdaten im Liegenschaftskataster verbundene Pauschalisierung der Erhebung in vorliegendem Zusammenhang zu insgesamt willkürlich-unerträglichen Ergebnissen führte.
106Auf die in der Örtlichkeit vorfindliche tatsächliche Nutzung kommt es damit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (regelmäßig) nicht an, es sei denn, bebaute und befestigte Flächen werden im Sinne der Nr. 3.1 Abs. 2 VR vom Verband (über die als solche im Kataster zu erkennenden Flächen hinaus) als bebaut und befestigt ermittelt; ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
107Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass es für ihn trotz der Auskunft des Katasteramtes weiterhin nicht möglich sei, der Flächenübersicht für das Flurstück 000 zu folgen und damit die Veranlagung zu kontrollieren, ist dies für die Rechtmäßigkeit der Veranlagung unerheblich, weil es nach dem gewählten, rechtlich nicht zu beanstandenden Beitragsmaßstab nicht auf die die in der Örtlichkeit vorfindliche tatsächliche Nutzung, sondern auf die im Kataster erfasste ankommt; abgesehen davon: sollte er die Richtigkeit der dort erfassten Daten bezweifeln, müsste er sich an das Katasteramt wenden, um die im Kataster erfassten Grundstücksdaten prüfend abzugleichen, und für den Fall einer ev. Unrichtigkeit der Katasterdaten deren Berichtigung dort anstreben.
108Das Gericht sieht auch angesichts des weiten Pauschalierungsspielraums, den ein Wasserverband bei der Wahl eines Beitragsmaßstabes genießt, keinen Anlass, die Höhe des Aufschlages für die – im Kataster als solche erkennbaren – bebauten und befestigten Flächen im Sinne von Nr. 3.1.2 VR i.V.m. Anl. 2 zu den VR im Maßstab von 10:1,
109so hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) für den Bereich der Gewässerunterhaltung einen Faktor von 10:1 als innerhalb der der Bewertung durch den Verband vorgegebenen Grenzen liegend angesehen: vgl. Urteil vom 7. Juni 2005 – 20 A 3419/03 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 70,
110bzw. für die – im Kataster als solche erkennbaren – versiegelten „Sonderflächen“ im Sinne von Nr. 3.1.3 VR i.V.m. Anl. 2 zu den VR im Maßstab von 5:1 für sachwidrig zu halten. Die getroffene Differenzierung ist nicht völlig ungeeignet, die unterschiedlichen „Vorteilssituationen“ im wasserverbandsrechtlichen Sinne, die mit den verschiedenen Nutzungen verbunden sind, abzubilden. Der Beklagte durfte nämlich im Rahmen der zulässigen Pauschalierung durchaus davon ausgehen, dass im Kataster als bebaute und befestigte ausgewiesene Flächen im Sinne von Nr. 3.1.2 VR i.V.m. Anl. 2 zu den VR, zu denen insbesondere mit Gebäuden bzw. Straßen versehene Grundstücke zählen, üblicherweise intensiver, d. h. in weiterem Umfang oder mit anderen Worten zu größeren Anteilen versiegelt sind, als die versiegelten „Sonderflächen“ im Sinne von Nr. 3.1.3 VR i.V.m. Anl. 2 zur VR, zu denen insbesondere üblicherweise wenig intensiv versiegelte Flächen wie Sportplätze, Parkanlagen, Friedhöfe und Kinderspielplätze gehören.
111Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anwendung der mithin wirksamen Satzungs- und Veranlagungsregeln auf den vorliegenden Veranlagungsfall durch die Beklagte bestehen im Ergebnis lediglich insoweit, als – ausweislich der durch das Gericht im Laufe des Verfahrens eingeholten Auskunft des Katasteramtes des Kreises L. – das Kataster zum 1. Januar 2021 für das Grundstück Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 000 die folgenden (von der Veranlagung abweichenden) Flächenausweisungen ausweist:
112- für die als Grünland/Landwirtschaft erfasste Fläche: 7.201 m² (Kataster) statt 7.197 m² (Bescheid),
113- für die als Grünanlage/Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche genutzte Fläche: 1.157 m² (Kataster) statt 1.153 m² (Bescheid) und
114- für die als Straßenverkehr/Verkehrsbegleitfläche Straße genutzte Fläche: 3 m² (Kataster) statt 11 m² (Bescheid).
115Die im Bescheid der Veranlagung zugrunde gelegten Flächen entsprachen ausweislich der durch das Katasteramt vorgelegten Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dem Katasterstand zum 1. Juli 2020 und haben sich aber im Übrigen bis zum 1. Januar 2021 nicht geändert.
116Die Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu dem kalenderjährlich erhobenen Beitrag richtet sich hier mit Blick auf den für die Bemessung des Gewässerunterhaltungsbeitrags maßgeblichen qualifizierten Flächenmaßstab – mangels einschlägiger anderweitiger konkreter Regelungen durch die zuständigen Verbandsorgane in Verbandssatzung oder Veranlagungsregeln – allerdings im (Veranlagungs-)Einzelfall nach dem „Katasterstand“ zu Beginn des Beitragsjahres (maßgeblicher Bemessungszeitpunkt – das ist hier der 1. Januar 2021).
117Der 1. Januar des Beitragsjahres ist der im Veranlagungseinzelfall maßgebliche Bemessungszeitpunkt, weil zu diesem Zeitpunkt der haushalts-/kalenderjährlich anfallende Beitrag dem Grunde nach entsteht (vgl. zum Kalenderjahr als Haushaltsjahr: § 32 Abs. 1 S. 3 DVS). Für die Entstehung des Beitrags zum 1.1. eines jeden Haushalts-/ Kalenderjahres spricht die Jährlichkeit des Beitragsintervalls; diese Jährlichkeit ergibt sich aus dem haushalts-/kalenderjährlichen Anfall des Beitrages sowie aus den Regelungen in § 42 Abs. 3 DVS über den Beginn der Beitragspflicht eines neuen Mitglieds am 1. Januar und das Ende der Beitragspflicht bei einem (unterjährigen) Eigentumswechsel erst zum Jahresablauf.
118Dahinstehen kann, ob für den Fall, dass die Beschlussfassung über die Veranlagungsregeln des Beitragsjahres gemäß § 15 Nr. 2 DVS – wie hier – erst nach dem 1. Januar des Veranlagungsjahres erfolgt, maßgeblicher Bemessungszeitpunkt sogar erst der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veranlagungsregeln – als möglicher Zeitpunkt der Beitragsentstehung der Höhe nach – ist. Dies änderte hier im Ergebnis nichts, denn in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beitragssätze des Jahres 2021 am 19. April 2021 haben sich die maßgeblichen Katasterdaten der veranlagten Grundbesitzung nicht mehr geändert, wie sich aus einem Vergleich der von der Katasterbehörde für den 1. Januar 2021 angegebenen Daten mit den klägerseits mit Schriftsatz 27. August 2021 als aktuell angegebenen Daten ergibt.
119Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nach seinen Satzungs- bzw. Veranlagungsregeln bei der Veranlagung im Einzelfall der Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsflächen einen anderen Zeitpunkt als den der Entstehung des Beitrages zum 1. Januar des Beitragsjahres zugrunde legen dürfte, d. h. insbesondere – wie hier geschehen – die Veranlagung im Einzelfall nach Katasterdaten bemessen dürfte, die zu irgendeinem im Vorjahr liegenden Zeitpunkt abgefragt wurden, aber bei Entstehung des Beitrags nicht mehr galten, bestehen nicht. Dafür gibt die Satzung nichts her. Eine denkbare – und mit Blick auf den weiten verbandlichen Gestaltungsspielraum bei der Gestaltung der Bemessungsregeln i.V.m. den verwaltungspraktischen Gründe, die der Beklagte zur Rechtfertigung seiner entsprechenden, aktuellen Verwaltungspraxis angeführt hat, rechtlich grundsätzlich wohl unbedenkliche und zur rechtlichen Abstützung der aktuellen Verwaltungspraxis vom Verband durch Änderung der Satzung bzw. der Veranlagung möglicherweise anzustrebende – Regelung, nach der der Beklagte bei der Veranlagung im Einzelfall (regelmäßig auch) von dem „Katasterstand“ für das betroffene Grundstück ausgehen darf/soll/muss, der sich bei einer Katasterabfrage im Vorjahr ergeben hat, hat der beklagte Verband gerade nicht getroffen. Eine entsprechende Regelung in Satzung und/oder Veranlagungsregel wäre aber rechtlich erforderlich. Da ansonsten mangels einer entsprechenden Regelung unbestimmt bliebe, auf Katasterdaten welchen Alters der Beklagte bei der Bemessung des Beitrags im Einzelfall zurückgreifen dürfte, kommt ein anderer maßgeblicher Bemessungszeitpunkt als der der Entstehung des Beitrags nicht in Betracht. Dementsprechend ist nach den bestehenden Satzungs- und Veranlagungsregeln auf den Katasterstand für das betroffene Grundstück zum 1. Januar des Beitragsjahres abzustellen.
120Die beklagtenseits angesprochenen Gründe der Verwaltungspraktikabilität, die nach Auffassung des Beklagten für einen Rückgriff auf einen älteren, im Laufe des Vorjahres vor Beginn des Beitragszeitraums und der Beitragskalkulation abgefragten Datenstand sprechen, dürften es ihrerseits zwar grundsätzlich rechtfertigen, dass die Beklagte bei der Kalkulation des Beitragssatzes, die ohnehin auf Prognosen beruht, auf hinreichend aktuelle Daten des Vorjahres zurückgreifen darf. Bloße verwaltungstechnische Praktikabilitätserwägungen vermögen aber ohne eine entsprechende Basis in den von dem zuständigen Verbandsorgan zu beschließenden Bestimmungen zur Beitragsveranlagung in Satzung und/oder Veranlagungsregeln (vgl. dazu insbesondere § 15 Nr. 2 i.V.m. § 43 Abs. 5 DVS) nicht die (Einzelfall-)Veranlagung von Mitgliedern im Beitragsjahr nach Maßgabe von Katastereingaben bzgl. Grundstücksflächen und -nutzungen zu rechtfertigen, die keine Geltung für das Beitragsjahr mehr haben.
121Bei Zugrundelegung der einschlägigen Daten, die sich ausweislich der durch das Gericht im Laufe des Verfahrens eingeholten Auskunft des Katasteramtes des Kreises L. im hier maßgeblichen Bemessungszeitpunkt des 1. Januar 2021 – aber ebenso auch im eventuell maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veranlagungsregeln und dort insbesondere die Beitragssätze am 15. April 2021 – aus dem Kataster ergaben, waren für diesen Zeitpunkt für die veranlagungsgegenständlichen Grundstücke Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 000 und 000 folgende Flächengrößen und Nutzungsarten erfasst:
122a. für das Grundstück Flur 000:Fläche insgesamt: 10.634 m² (wie gemäß Bescheid veranlagt); diese Fläche unterfällt ausweislich des Katasterauszugs insgesamt der Nutzungsart „Grünland“ = Nr. 620 im Sinne der Schlüsselnummer im Liegenschaftskataster und der Anlage 2 zu den Veranlagungsregeln); diese Fläche ist nach Nr. 3.1 VR in Verbindung mit Anlage 2 der VR bei der Beitragsbemessung mit dem Faktor 1 zu bewerten; ausweislich der Anlage zu dem angefochtenen Bescheid sind diese Flächen bei der Veranlagung auch nur mit dem Faktor 1 berücksichtigt worden;
123b. für das Grundstück Flur 000:Fläche insgesamt: 9.970 m²; diese Fläche gliedert sich ausweislich des Katasterauszugs nach den betroffenen Nutzungsarten wie folgt:aa. 7.201 m² (statt 7.197 m² gemäß Bescheid): „Grünland“ = Nr. 620 im Sinne der Schlüsselnummer im Liegenschaftskataster und der Anlage 2 zu den Veranlagungsregeln; derartige Flächen sind nach Nr. 3.1 VR in Verbindung mit Anlage 2 der VR bei der Beitragsbemessung mit dem Faktor 1 zu bewerten; ausweislich der Anlage zu dem angefochtenen Bescheid ist die hier in Rede stehende Fläche bei der Veranlagung mit dem Faktor 1 berücksichtigt worden;bb. 362 m² (wie gemäß Bescheid veranlagt): „Gehölz“ = Nr. 740 im Sinne der Schlüsselnummer im Liegenschaftskataster und der Anlage 2 zu den Veranlagungsregeln; derartige Flächen sind nach Nr. 3.1 VR in Verbindung mit Anlage 2 der VR bei der Beitragsbemessung mit dem Faktor 1 zu bewerten; ausweislich der Anlage zu dem angefochtenen Bescheid ist die hier in Rede stehende Fläche bei der Veranlagung auch mit dem Faktor 1 berücksichtigt worden;cc. 1.157 m² (statt 1.153 m² gemäß Bescheid): „Grünanlage“ bzw. „Grünfläche“ = Nr. 420 im Sinne der Schlüsselnummer im Liegenschaftskataster bzw. der Anlage 2 zu den Veranlagungsregeln; derartige Flächen sind nach Nr. 3.1 VR in Verbindung mit Anlage 2 der VR bei der Beitragsbemessung mit dem Faktor 5 zu bewerten; ausweislich der Anlage zu dem angefochtenen Bescheid ist die hier in Rede stehende Fläche bei der Veranlagung mit dem Faktor 5 berücksichtigt worden;dd. 17 m² (wie gemäß Bescheid veranlagt): „Fahrweg“ bzw. „Weg Fahrweg“ = Nr. 521 im Sinne der Schlüsselnummer im Liegenschaftskataster bzw. der Anlage 2 zu den Veranlagungsregeln; derartige Flächen sind nach Nr. 3.1 VR in Verbindung mit Anlage 2 der VR bei der Beitragsbemessung mit dem Faktor 10 zu bewerten; ausweislich der Anlage zu dem angefochtenen Bescheid ist die hier in Rede stehende Fläche bei der Veranlagung auch mit dem Faktor 10 berücksichtigt worden;ee. 3 m² (statt 11 m² gemäß Bescheid): „Verkehrsbegleitfläche Straße“ = Nr. 591 im Sinne der Schlüsselnummer im Liegenschaftskataster und der Anlage 2 zu den Veranlagungsregeln; derartige Flächen sind nach Nr. 3.1 VR in Verbindung mit Anlage 2 der VR bei der Beitragsbemessung mit dem Faktor 10 zu bewerten; ausweislich der Anlage zu dem angefochtenen Bescheid ist die hier in Rede stehende Fläche bei der Veranlagung mit dem Faktor 10 berücksichtigt worden;ff. 1.230 m² (wie gemäß Bescheid veranlagt): „Gebäude- und Freifläche Wohnen“= Nr. 130 im Sinne der Schlüsselnummer im Liegenschaftskataster und der Anlage 2 zu den Veranlagungsregeln; derartige Flächen sind nach Nr. 3.1 VR in Verbindung mit Anlage 2 der VR bei der Beitragsbemessung mit dem Faktor 10 zu bewerten; ausweislich der Anlage zu dem angefochtenen Bescheid ist die hier in Rede stehende Fläche bei der Veranlagung auch mit dem Faktor 10 berücksichtigt worden.
124Mithin hat der Beklagte Flächen nach ihrer Größe in folgendem Umfang fehlerhaft veranlagt:
125aaa. die mit dem Faktor 1 belegte o.g. Fläche b.aa. hat er mit nur 7.197 m² statt mit 7.201 m² bemessen und die Veranlagung damit insoweit im gewichteten Umfang von [7.201 m² – 7.197 m² = 4 m² x 1 (Faktor 1) =] 4 m² zu gering bemessen;
126bbb. die mit dem Faktor 5 belegte o.g. Fläche b.cc. hat er mit nur 1.153 m² statt mit 1.157 m² m² bemessen und die Veranlagung damit insoweit im gewichteten Umfang von [1.157 m² – 1.153 m² = 4 m² x 5 (Faktor 5) =] 20 m² zu gering bemessen;
127ccc. die mit dem Faktor 10 belegte o.g. Fläche b.ee. hat er mit 11 m² statt mit 3 m² bemessen und die Veranlagung damit insoweit im gewichteten Umfang von [11 m² - 3 m² = 8 m² x 10 (Faktor 10) =] 80 m² zu hoch bemessen.
128Die übrigen der Veranlagung zugrunde gelegten Bemessungsansätze sind weder nach zugrunde gelegter Flächengröße noch nach Nutzungsart und zugehöriger Faktorisierung zu beanstanden.
129Die Berechnung des Beitrages für den Bereich „Unterabschnitt Gewässer“ hat der Beklagte in dem Bescheid zudem zwar nicht so vorgenommen/dargestellt, wie es die Veranlagungsregeln und die unter Nr. 3.4.1 VR für die drei „Beitragsgruppen“ im Sinne der Nr. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 getrennt VR festgesetzten Beitragssätze an sich vorsehen. Er hat nämlich nicht den festgesetzten Gebührensatz
130- nach Nr. 3.4.1 lit. a) von 19,11 Euro/ha für die (nicht bebauten und befestigten) Flächen im Sinne der Nr. 3.1.1 VR,
131- nach Nr. 3.4.1 lit. b) von 191,10 Euro/ha für die (bebauten und befestigten) Flächen im Sinne der Nr. 3.1.2 VR
132bzw.
133- nach Nr. 3.4.1 lit. c) von 95,55 Euro/ha für die (Sonder-)Flächen im Sinne von Nr. 3.1.3 VR
134vervielfältigt mit den für die jeweiligen Flächentypen festzustellenden (einfachen) Flächen der Grundbesitzung des Klägers.
135Vielmehr hat der Beklagte bei seiner Berechnung der Beitragshöhe die durch die klägerische Grundbesitzung „realisierten“ Flächen im Sinne der Nr. 3.1.3 VR bzw. der Nr. 3.1.2 VR „fünffacht“ bzw. „zehnfacht“ und die sich daraus ergebende Flächensumme jeweils mit dem „einfachen“ Beitragssatz von 19,11 Euro/ha vervielfacht statt auf die „einfachen“ Flächen im Sinne der Nr. 3.1.3 VR bzw. der Nr. 3.1.2 VR den – gegenüber dem „einfachen“ Beitragssatz für die Flächen im Sinne der Nr. 3.1.1 VR – „fünffachen“ bzw. „zehnfachen“ Beitragssatz anzuwenden, wie es die Veranlagungsregeln vorsehen.
136Diese Vorgehensweise ist aber im Ergebnis unschädlich, weil das rechnerische Veranlagungsergebnis beider mathematischer Wege/Operationen gleich bleibt.
137Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die angefochtene Veranlagung des Klägers zu dem Beitrag „Unterabschnitt Gewässer“ aufgrund der oben aufgezeigten fehlerhaften Flächenbemessung in dem angefochtenen Bescheid nur insoweit überhöht und damit rechtswidrig ist, als sie über den Betrag von 69,71 Euro hinausgeht. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem nach der Satzung gerechtfertigten Beitrag und dem veranlagten Beitrag in Höhe von 69,82, den der Beklagte um lediglich 0,11 Euro überhöht festgesetzt hat. Dieser überhöht veranlagte Beitrag ergibt sich gemäß folgender Berechnung:
13880 m² (zu hohe, gewichtete Flächenbemessung – siehe oben ccc.) – 24 m² (Summe der zu geringen, gewichteten Flächenbemessung – siehe oben aaa und bbb.) = 56 m² = 0,0056 ha (Summe der insgesamt zu hohen, gewichteten Flächenbemessung in Hektar);
1390,0056 ha (Summe der insgesamt zu hohen, gewichteten Flächenbemessung in Hektar) x 19,11 Euro/ha (einfacher Beitragssatz; mathematisch anwendbar im Hinblick auf die nach Faktoren gewichtete Flächenbemessung) = 0,11 Euro.
140Da nach den Vorgaben in den Veranlagungsregeln über die „Hebung der Beiträge“ (vgl. VR a.E.) Beitragspflichtiger derjenige ist, der am 01.01. des Haushaltsjahres – das ist hier das Jahr 2021 – Eigentümer des Grundstücks mit dem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert ist, und für den Fall, dass das Grundstück mehreren Personen zugerechnet ist, diese Gesamtschuldner sind, ist auch nicht zweifelhaft, dass der Kläger als Miteigentümer der veranlagten Grundstücke – und Mitglied des Verbandes – von dem Beklagten zu Recht als Beitragsschuldner veranlagt worden ist.
141Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO (Geringfügigkeit des Unterliegens des Beklagten); die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
142Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
143Rechtsmittelbelehrung: (2018)
144Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
145Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
146Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
147Die Berufung ist nur zuzulassen,
1481. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1492. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1503. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1514. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1525. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
153Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
154Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
155Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
156Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
157Beschluss:
158Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 69,82 Euro festgesetzt.
159Gründe:
160Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.
161Rechtsmittelbelehrung:
162Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
163Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
164Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
165Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
166Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
167War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- § 8 Abs. 7 S. 1 DVO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 1/07 2x (nicht zugeordnet)
- 6 C 6/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 92 Absatz 1 Satz 3 LWG 1x (nicht zugeordnet)
- WVG § 8 Beteiligte 1x
- WVG § 30 Maßstab für Verbandsbeiträge 4x
- WVG § 28 Verbandsbeiträge 5x
- 7 C 29/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- 20 A 3419/03 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- WVG § 6 Satzung 2x
- § 39 Abs. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- WVG § 23 Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden 1x
- 10 B 72/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WHG 1x (nicht zugeordnet)