Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen.
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WVG § 32 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 ME 85/25
17. November 2025
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8 ME 85/25 | 17. November 2025 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (3. Kammer) - 3 B 30/17 HAL
12. Juli 2017
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3 B 30/17 HAL | 12. Juli 2017 |
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 14/07
4. Juli 2007
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13 ME 14/07 | 4. Juli 2007 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 764/03
25. November 2005
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7 K 764/03 | 25. November 2005 |