WVG § 32 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (3. Kammer) - 3 B 30/17 HAL
12. Juli 2017
3 B 30/17 HAL 12. Juli 2017