Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen.
WVG § 32 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (3. Kammer) - 3 B 30/17 HAL
12. Juli 2017
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3 B 30/17 HAL | 12. Juli 2017 |