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WVG § 48 Sitzungen der Verbandsversammlung

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Die Satzung kann eine abweichende Regelung vorsehen.

(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung der Verbandsversammlung gelten, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlußfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder.

(3) Für das Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 entsprechend, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.

(4) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 19/16
21. Juni 2018
7 C 19/16 21. Juni 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 18/16
21. Juni 2018
7 C 18/16 21. Juni 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 225/13
28. Januar 2014
4 A 225/13 28. Januar 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 5566/10
12. Juli 2011
17 K 5566/10 12. Juli 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 90/06
12. Mai 2010
1 L 90/06 12. Mai 2010
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 K 504/07
19. Juni 2008
8 K 504/07 19. Juni 2008