(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
- 1.
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Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter, - 2.
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Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik, - 3.
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Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands, - 4.
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Wahl der Schaubeauftragten, - 5.
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Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen, - 6.
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Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans, - 7.
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Entlastung des Vorstands, - 8.
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Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses, - 9.
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Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband, - 10.
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Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.
(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.