WVG § 60 Zusammenschluß

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Verbände können sich zu einem neuen Verband zusammenschließen, wenn der Umfang der Verbandsaufgaben den Bestand mehrerer Verbände nicht mehr rechtfertigt oder Verbandsaufgaben durch einen Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder die Erfüllung der Aufgaben aus anderen Gründen nicht mehr gesichert ist. Der Zusammenschluß erfolgt

1.
durch Übertragung der Aufgaben, des Vermögens sowie der Verpflichtungen eines Verbands oder mehrerer Verbände als Ganzes auf einen der sich zusammenschließenden Verbände oder
2.
durch Gründung eines neuen Verbands und Übertragung der Aufgaben, des Vermögens sowie der Verpflichtungen anderer Verbände als Ganzes auf den neuen Verband.

(2) § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(3) Der Zusammenschluß wird mit der durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist; gleichzeitig gelten die Verbände, die nicht mehr weiterbestehen sollen, als aufgelöst.

(4) Ein Zusammenschluß kann auch durch Landesrecht vorgenommen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 260/20
17. November 2021
10 LB 260/20 17. November 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 477/15
6. Juni 2016
6 A 477/15 6. Juni 2016