WVG § 61 Übertragung von Aufgaben

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Ein Verband kann einzelne Aufgaben und Unternehmen sowie das diesen dienende Vermögen und die auf sie bezogenen Mitgliedschaften auf einen anderen Verband übertragen sowie sich in mehrere Verbände aufspalten. In diesen Fällen gelten § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 59 und 60 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Eine Aufgabenübertragung oder eine Aufspaltung kann auch durch Landesrecht vorgenommen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 260/20
17. November 2021
10 LB 260/20 17. November 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 477/15
6. Juni 2016
6 A 477/15 6. Juni 2016