WVG § 7 Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Ein Verband wird errichtet

1.
durch einen einstimmigen Beschluß der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,
2.
durch einen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt oder
3.
von Amts wegen.
Der Verband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, sofern diese nicht einen späteren Zeitpunkt vorsieht.

(2) Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere wenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben anderweitig besser gelöst werden können oder von einer bereits bestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.

(3) Der Genehmigungsakt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 sowie die Satzung sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 18/16
21. Juni 2018
7 C 18/16 21. Juni 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 19/16
21. Juni 2018
7 C 19/16 21. Juni 2018
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 24/15
12. Mai 2016
4 LB 24/15 12. Mai 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 225/13
28. Januar 2014
4 A 225/13 28. Januar 2014
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LB 214/11
13. Februar 2013
13 LB 214/11 13. Februar 2013