WVG § 78 Außerkrafttreten

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.
das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 753-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2.
die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 753-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
mit den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften außer Kraft.

(2) Rechtsbehelfsverfahren sowie Verfahren zur Gründung, Satzungsänderung, Umgestaltung oder Auflösung von Verbänden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, werden nach dem bisher geltenden Recht fortgeführt.

(3) Bis zum Inkrafttreten neuer landesrechtlicher Vorschriften gilt für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung das bisher geltende Recht weiter.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 477/15
6. Juni 2016
6 A 477/15 6. Juni 2016
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 24/15
12. Mai 2016
4 LB 24/15 12. Mai 2016