WVG § 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 260/20
17. November 2021
10 LB 260/20 17. November 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 477/15
6. Juni 2016
6 A 477/15 6. Juni 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 362/05
26. November 2007
1 L 362/05 26. November 2007