Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
WVG § 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 260/20
17. November 2021
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10 LB 260/20 | 17. November 2021 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 477/15
6. Juni 2016
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6 A 477/15 | 6. Juni 2016 |
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 362/05
26. November 2007
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1 L 362/05 | 26. November 2007 |