WVG § 10 Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zulässig

1.
zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor Hochwasser, Sturmfluten und Überschwemmungen oder zur Unterhaltung nicht schiffbarer Gewässer, sofern die Maßnahmen zweckmäßig durch einen Verband durchgeführt werden können,
2.
zur Beseitigung von Abwasser, sofern dieses zu erheblichen Schäden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft führt, die auf andere Weise zweckmäßig nicht verhindert werden können,
3.
zur Durchführung von Unternehmen, die zum Schutz der Umwelt oder der Natur oder zur Landschaftspflege geboten sind, sofern die hierzu erforderlichen Maßnahmen zweckmäßig nur durch einen Verband durchgeführt werden können.

(3) § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 2217/16 HGW
25. Juni 2018
3 A 2217/16 HGW 25. Juni 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1919/16 HGW
5. März 2018
3 A 1919/16 HGW 5. März 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 362/05
26. November 2007
1 L 362/05 26. November 2007