Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

WZG§4EFTA/FINBek II.

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.