Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).
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WZG§4EFTA/FINBek II.
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Referenzen
- § 4 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
- WZG§4EFTA/FINBek Anlage 2 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.