ZAG § 31 Strafvorschriften

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

(1) Wer

1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt oder Kredit gewährt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt,
2a.
ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt,
3.
entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
entgegen § 23a E-Geld ausgibt,
wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen der Nummern 3 und 4 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 474/16
16. Januar 2018
VI ZR 474/16 16. Januar 2018
Urteil vom Landgericht Trier (5. Zivilkammer) - 5 O 139/16
7. Dezember 2016
5 O 139/16 7. Dezember 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 189/15
28. Oktober 2015
5 StR 189/15 28. Oktober 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 368/14
11. Juni 2015
1 StR 368/14 11. Juni 2015
Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 6 Qs 2/13
7. März 2013
6 Qs 2/13 7. März 2013