ZAG § 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft als E-Geld-Institut betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(2) Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 umfasst:

1.
die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2,
2.
die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2,
3.
die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2 in Zusammenhang stehen,
4.
der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 6, unbeschadet des § 7,
5.
andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

(3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss zusätzlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:

1.
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,
2.
den Nachweis, dass das E-Geld-Institut über das Anfangskapital nach § 9a Nummer 1 verfügt,
3.
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13a und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch der Sicherungsanforderungen des § 13,
4.
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, Agenten sowie eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem sowie
5.
die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen und, soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen. Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausgabe von E-Geld und die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei E-Geld-Instituten mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter.
Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Erbringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unternehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat, wenn diese die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(5) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.

(6) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.

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