ZAGMonAwV § 4 Berichtszeitraum

Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Bundesanstalt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.

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