ZAGMonAwV § 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin

Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

(1) Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Zahlungsinstituten mit den folgenden Formularen einzureichen:

1.
Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Vermögensstatus –:
STZAG (Anlage 1 dieser Verordnung),
2.
Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Gewinn- und Verlustrechnung –:
GVZAG (Anlage 2 dieser Verordnung),
3.
weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
– Zahlungsvolumen –:
ZVZAG (Anlage 3 dieser Verordnung).
Zahlungsinstitute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanzinformationenverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (ZVZAG) bleibt daneben bestehen.

(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.

(3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.

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