(1) Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Zahlungsinstituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
- 1.
-
Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Vermögensstatus –:STZAG (Anlage 1 dieser Verordnung), - 2.
-
Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Gewinn- und Verlustrechnung –:GVZAG (Anlage 2 dieser Verordnung), - 3.
-
weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
– Zahlungsvolumen –:ZVZAG (Anlage 3 dieser Verordnung).
(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.
(3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.