ZahlPrüfbV § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

(1) Die Institute, über die die Zahlungsdienste abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.

(2) Die Absicherung der Kundengelder ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.

(3) Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben.

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