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ZApprO § 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie

1.
die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
2.
in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
3.
die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.

(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst

1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2.
das Fach Kieferorthopädie,
3.
das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
4.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a)
Endodontologie,
b)
Kinderzahnheilkunde,
c)
Parodontologie und
d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 21 ZB 22.1475
9. Dezember 2025
21 ZB 22.1475 9. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (8. Kammer) - 8 A 2/25 HAL
27. März 2025
8 A 2/25 HAL 27. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 K 16.00247
21. März 2022
AN 4 K 16.00247 21. März 2022