(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
- 1.
die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht, - 2.
in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und - 3.
die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
- 1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik, - 2.
das Fach Kieferorthopädie, - 3.
das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und - 4.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet: - a)
Endodontologie, - b)
Kinderzahnheilkunde, - c)
Parodontologie und - d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.