Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZÄPrO § 1

Approbationsordnung für Zahnärzte

Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 1545/06
18. August 2008
5 K 1545/06 18. August 2008