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ZÄPrO § 13

Approbationsordnung für Zahnärzte

(1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "mangelhaft" (4), "nicht genügend" (5) und "schlecht" (6) ab.

(2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bf 145/22.Z
8. Februar 2024
3 Bf 145/22.Z 8. Februar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1724/18
10. April 2019
9 S 1724/18 10. April 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 238/12
28. März 2014
14 A 238/12 28. März 2014