Die für die Zulassung zu den Prüfungen geforderten Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen zulassen.
ZÄPrO § 11
Approbationsordnung für Zahnärzte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.