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ZÄPrO § 2

Approbationsordnung für Zahnärzte

Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt

1.
ein Studium der Zahnheilkunde von 5 000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;
2.
folgende staatliche Prüfungen:
a)
die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
b)
die zahnärztliche Vorprüfung und
c)
die zahnärztliche Prüfung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3854/19
12. Dezember 2022
12 A 3854/19 12. Dezember 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2519/14
22. März 2016
7 K 2519/14 22. März 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2901/12
24. Februar 2015
7 K 2901/12 24. Februar 2015