Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankheiten (V) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat am Kranken nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse der Haut- und Geschlechtskrankheiten besitzt.
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ZÄPrO § 45
Approbationsordnung für Zahnärzte
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LB 30/22
4. Februar 2026
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2 LB 30/22 | 4. Februar 2026 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 272/14
4. Dezember 2017
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5 K 272/14 | 4. Dezember 2017 |