Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZÄPrO § 45

Approbationsordnung für Zahnärzte

Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankheiten (V) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat am Kranken nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse der Haut- und Geschlechtskrankheiten besitzt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LB 30/22
4. Februar 2026
2 LB 30/22 4. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 272/14
4. Dezember 2017
5 K 272/14 4. Dezember 2017