Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LB 30/22

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 23. April 2021 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das (endgültige) Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung.

Die Klägerin studierte an der Medizinischen Hochschule B-Stadt (B.) im Studiengang Zahnheilkunde. Beginnend mit dem 17. Juli 2017 unterzog sie sich der zahnärztlichen Prüfung. Die Prüfung im Abschnitt Zahnerhaltungskunde wurde mit "nicht bestanden" bewertet. Dabei erhielt die Klägerin im Prüfungsteil Kariologie und Endodontologie die Note "nicht genügend (5)"; die Prüfungsteile Parodontologie und Kinderzahnheilkunde wurden mit der Note "mangelhaft (4)" bewertet. Die Prüfung im Abschnitt Zahnersatzkunde wurde mit der Note "nicht genügend (5)" bewertet. Mit Bescheid vom 11. September 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die zahnärztliche Prüfung im Ganzen nicht bestanden habe, weil sie in zwei Prüfungsfächern die Prüfungsnote "nicht genügend (5)" erhalten habe. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Im Jahr 2018 wiederholte die Klägerin die zahnärztliche Prüfung, wobei sie die Prüfung im Februar antrat und wegen einer Erkrankung im Sommer fortsetzte. Sie erhielt in den Abschnitten Zahnerhaltungskunde (16. Februar 2018) und Dermatologie (11. Juni 2018) jeweils die Note "nicht genügend (5)". Der Abschnitt Zahnersatzkunde (30. Juli 2018 bis 10. August 2018) wurde ebenfalls mit "nicht genügend (5) bewertet. Im Prüfungsteil Kariologie und Endodontologie erhielt die Klägerin erneut die Note "nicht genügend (5)", im Prüfungsteil Parodontologie ebenfalls die Note "nicht genügend (5)" und im Prüfungsteil Kinderzahnheilkunde die Note "mangelhaft (4). Mit Bescheid vom 9. Oktober 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die zahnärztliche Prüfung im Ganzen nicht bestanden habe und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde.

Mit Schreiben vom 28. August 2018 und vom 17. Oktober 2018 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. September 2017 und gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2018. Ebenfalls am 28. August 2018 erhob sie außerdem persönlich Widerspruch. In ihrem persönlichen Schreiben beanstandete sie, dass die Prüfung "Haut- und Geschlechtskrankheiten" (Dermatologie) nicht am Kranken erfolgt, sondern unter Verwendung von Bildmaterial abgenommen worden sei.

Zur weiteren Begründung ihrer Widersprüche ließ sie anwaltlich vortragen, dass sich nicht nachvollziehen lasse, ob die Mitglieder des Prüfungsausschusses ordnungsgemäß bestellt worden seien. Ferner sei die Bewertung der Prüfung aus zahlreichen Gründen zu beanstanden. Sie machte insbesondere geltend:

  • Betreffend den Bescheid vom 9. Oktober 2018:

    (1) Die Prüfung Zahnerhaltungskunde habe nicht an 5, sondern nur an 4 Tagen stattgefunden.

    (2) Sie habe wegen eines fehlenden Gesundheitszeugnisses nicht an der Prüfung Zahnersatzkunde teilnehmen dürfen.

    (3) Es existiere kein ordnungsgemäßes Protokoll der Prüfung Zahnersatzkunde.

    (4) Sie sei von der Prüfung Zahnersatzkunde wirksam zurückgetreten, da sie am 8. August 2018 prüfungsunfähig erkrankt sei und diesen Rücktritt am 10. August 2018 angezeigt habe.

    (5) In der Prüfung Zahnersatzkunde habe sie unter einer erhöhten Belastung wegen Mobbings gelitten; dies habe sie auch bereits am zweiten Prüfungstag mitgeteilt.

    (6) In der Prüfung Zahnersatzkunde hätten bei Außentemperaturen von 36,5 Grad deutlich überhöhte Temperaturen im nicht klimatisierten Prüfungsraum geherrscht.

    (7) In der Prüfung Zahnersatzkunde habe eine unzulässige Verlängerung der Prüfungsdauer vorgelegen (12 statt 10 Tage)

  • Betreffend den Bescheid vom 11. September 2017:

    (1) In der Prüfung Zahnerhaltungskunde (Kariologie/Endodontologie) sei die Prüfung am Phantom und nicht am Patienten erfolgt.

    (2) In der Prüfung Zahnerhaltungskunde (Paradontologie) habe die Wurzelkanalfüllung nicht durchgeführt werden können.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründungen vom 4. Februar 2019 (Gerichtsakte, Bl. 20-27, betreffend den Bescheid vom 9. Oktober 2018) und vom 13. Juni 2019 (Gerichtsakte, Bl. 31-34, betreffend den Bescheid vom 11. September 2017) verwiesen.

Erst nach Erhebung einer (Untätigkeits-)Klage wies der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) mit Widerspruchsbescheiden vom 24. Oktober 2019 (Bescheid vom 11. September 2017) und vom 25. Oktober 2019 (Bescheid vom 9. Oktober 2018) die Widersprüche der Klägerin zurück und führte zur Begründung u.a. aus, die Prüfer in den Abschnitten Zahnersatzkunde und Zahnerhaltungskunde seien ordnungsgemäß bestellt worden. Den Widerspruchsbescheiden waren Anlagen beigefügt, um dies zu dokumentieren. Auch die weiteren Einwände der Klägerin hat der NiZzA als nicht begründet erachtet; dies hat er im Einzelnen ausgeführt.

Die Klägerin hat beide Widerspruchsbescheide mit Schriftsatz vom 6. November 2019 in die Klage miteinbezogen und zur Begründung der Klage vorgetragen:

Es sei nach wie vor nicht hinreichend belegt, dass der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Ebenso sei nicht ausreichend dokumentiert, dass der Vorsitzende des Beklagten die konkreten Termine in ihrem Prüfungsdurchgang entsprechend den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) festgesetzt habe. Im Übrigen halte sie ihre Einwände aus dem Widerspruchsverfahren aufrecht.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 11. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2019 und den Bescheid vom 9. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen weiteren Prüfungsversuch in der zahnärztlichen Prüfung zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei hinreichend belegt, dass der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Ebenso sei die Festsetzung der Prüfungstermine nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Die von der Klägerin erhobenen weiteren Einwände griffen nicht durch. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass bestimmte Prüfungen nicht am Patienten durchgeführt worden seien.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis durch Vernehmung von Frau G. (Sekretärin des Vorsitzenden des Beklagten) als Zeugin zu der Frage erhoben, ob der Vorsitzende des Beklagten die für die Klägerin relevanten Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder Abschnitte festgesetzt habe. Es hat der Klage sodann - unter Auslegung des Begehrens als Anfechtungsantrag - entsprochen und die angefochtenen Bescheide sowie die Widerspruchsbescheide aufgehoben. Das Prüfungsverfahren der Klägerin leide an einem erheblichen Verfahrensmangel, den sie nicht habe rügen müssen und der geeignet gewesen sei, Einfluss auf das Prüfungsergebnis zu haben. Der Vorsitzende des Beklagten habe die Prüfungstermine für die Prüfungsabschnitte der zahnärztlichen Prüfung entgegen § 5 ZÄPrO nicht ordnungsgemäß festgesetzt. Nach der Vorschrift setze der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder Abschnitte fest. Vorliegend komme die zweite Alternative der Vorschrift zur Anwendung, da die zahnärztliche Prüfung aus Abschnitten bestehe, während die hier nicht streitbefangene zahnärztliche Vorprüfung Fächer umfasse. Bei § 5 ZÄPrO handele es sich um die zentrale Vorschrift, die dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses seine wesentlichen Aufgaben und Kompetenzen im Prüfungsverfahren zuweise. Dies folge bereits aus der systematischen Stellung innerhalb der allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsbestimmungen, die die zentralen Grundlagen der Prüfung regelten. Die zugewiesenen Aufgaben habe der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses selbst wahrzunehmen, sie seien nicht ohne weiteres delegierbar. Das Gebot der eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben gelte nicht nur für die Bewertung von Prüfungsleistungen, sondern auch für wesentliche Fragen der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens. Bei der Festsetzung der Prüfungstermine handele es sich um eine wesentliche Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens, da sie den Rahmen für einen Prüfungsdurchgang setze und mit der zeitlichen Abfolge festlege, welche Prüferinnen und Prüfer zum Einsatz kommen könnten, was auf die Bewertung der Leistungen der Prüflinge wesentlichen Einfluss habe. Das Gewicht der Entscheidung über die Prüfungstermine werde auch dadurch deutlich, dass diese Aufgabe des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO in einem Zuge mit der Leitung der Prüfung genannt werde, die ohne Zweifel als Kernaufgabe des Vorsitzenden anzusehen sei. Auch in den Sätzen 2 und 3 und in Absatz 2 des § 5 ZÄPrO folgten mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der ZÄPrO, dem Recht, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen, der Regelung der Vertretung, der Berichtspflicht, der Rechnungslegung und der Befugnis, Prüflinge von der Prüfung auszuschließen, Aufgaben und Kompetenzen, die den Kernbereich der Verantwortung des Vorsitzenden beschrieben. Eingereiht in diese Aufzählung erweise sich die Festsetzung der Prüfungstermine als wesentliche Aufgabe im Rahmen der Prüfung, die nicht lediglich als Formvorschrift anzusehen sei. Es lasse sich weder feststellen, dass der Vorsitzende des Beklagten selbst die Prüfungstermine für alle Abschnitte der verschiedenen Prüfungsdurchgänge, an denen die Klägerin teilgenommen habe (Sommer 2017, Frühjahr 2018 und Sommer 2018), festgesetzt habe, noch, dass er die Festsetzung der Termine autorisiert habe, und zwar weder durch digitale Genehmigung der Terminplanung noch durch mündliche Genehmigung oder sonst in erkennbarer Weise.

Der Senat hat das Passivrubrum nach Anhörung der Beteiligten mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 dahin geändert, dass Beklagter der Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung bei der Medizinischen Hochschule B-Stadt und nicht - wie zuletzt vor dem Verwaltungsgericht - dessen Vorsitzender ist, und die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die Festsetzung der Prüfungstermine sei nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. § 5 Abs. 1 ZÄPrO regele: "Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder Abschnitte fest." Das Wort "festsetzen" bedeute, etwas verbindlich zu beschließen, zu bestimmen bzw. festzulegen. Dies sei damit gleichzusetzen, dass der Prüfungsausschussvorsitzende die Entscheidungsgewalt und das "letzte Wort" über die Festlegung der Termine innehabe. Dass er sich zur Organisation und Absprache seiner Sekretärin bediene, der Zeugin G., stehe dem Umstand, dass er die Termine letztlich entscheidungshoheitlich festgelegt habe, nicht entgegen. Mehr werde von der streitgegenständlichen Vorschrift auch nicht verlangt. Im Einzelnen sei es so, dass die Terminpläne und somit die Festlegung der Abschnitte (nicht gleichzusetzen mit der Festlegung von Einzelterminen, Uhrzeit, Ort und Prüfer) durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolge. Er initiiere die Erstellung eines Terminplanes und nenne die ersten Prüfungswochen für die Abschnitte IX. und X. (vgl. § 40 Abs. 1 ZÄPrO, Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde (Prothetik)). Dieser Terminplan führe die Prüfungsabschnitte und die Prüfungswochen auf und stelle die Reihenfolge der zu prüfenden Abschnitte dar. Die weiteren Prüfungsabschnitte würden nach allgemeiner Abstimmung mit den Fachabteilungen durch den Vorsitzenden festgelegt. Letztlich verbleibe es schließlich dabei, dass von der Zeugin G. diese Terminpläne ausgehangen und bekannt gegeben würden, wenn der Prüfungsausschussvorsitzende diese genehmigt habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Prüfungsausschussvorsitzende offensichtlich selbst die gesamte Planung übernehmen solle, sei lebensfremd und insbesondere nicht von § 5 ZÄPrO gefordert. Selbstverständlich bediene er sich zwecks der Planung der Hilfe seiner Sekretärin.

Diese habe jedoch anlässlich ihrer Zeugenvernehmung eindeutig klargestellt, dass sie keine Autorität oder Befugnis zur Entscheidung habe und diese auch nicht vornehmen würde. Sie würde den Terminplan eigenständig und ohne vorherige Absprache nicht aushängen. Letztlich verbleibe es also dabei, dass der Prüfungsausschussvorsitzende das letzte Wort habe und somit eine Festlegung der Terminabschnitte durch ihn erfolge.

Ein etwaiger solcher Verfahrensfehler sei außerdem nicht beachtlich, denn die Festlegung der einzelnen Abschnitte führe, wie § 52 Abs. 4 ZÄPrO zeige, nicht unmittelbar zu einer verbindlichen Einteilung der Prüfer. Es gehe lediglich um den Zeitraum, in dem die Prüfung durchgeführt werde. Welche Prüfung schließlich von welchem Prüfer um welche Uhrzeit durchgeführt werde, werde in den Abteilungen durch den Prüfer selbst festgelegt. Anders ausgedrückt: Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 ZÄPrO lege fest, dass der Vorsitzende die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer und Abschnitte festsetzt. Die Abschlussprüfung bestehe nach § 40 Abs. 1 ZÄPrO aus Abschnitten, unter anderem aus den hier streitgegenständlichen Abschnitten. Die Terminierung umfasse gerade nicht einzelne Bereiche aus den jeweiligen Abschnitten. Dass es sich hier nur um die Festlegung der Abschnitte handele, werde auch aufgrund der anderslautenden Vorschriften für die naturwissenschaftliche Vorprüfung (§ 21 ZÄPrO) und der zahnärztlichen Vorprüfung (§ 28 ZÄPrO) deutlich, denn dort sei festgeschrieben, aus welchen Fächern diese (Vor-)Prüfungen bestünden. Der Wortlaut aus § 40 ZÄPrO für die zahnärztliche Prüfung beziehe sich im Gegensatz dazu auf Abschnitte und nicht auf Fächer. Die Festlegung der Abschnitte führe damit nicht unmittelbar zu einer Einteilung der Prüfer.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor: Bereits aus dem Wortlaut des § 5 ZÄPrO als auch aus dessen Sinn und Zweck ergebe sich, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine selbst festzusetzen habe. Eine Delegation auf Dritte sei nicht zulässig. Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung sei sehr wohl davon auszugehen, dass bei einer persönlichen Festsetzung der Prüfungstermine durch den Vorsitzenden anstatt durch seine Sekretärin auch andere Prüfer geprüft hätten, wodurch sie, die Klägerin, voraussichtlich andere Prüfungsaufgaben erhalten hätte. Aufgrund des Vortrags des Beklagten in der Berufungsbegründung stelle sich die Frage, inwieweit durch die dort beschriebe konkrete Verteilung der einzelnen Prüfungstermine unter den einzelnen Prüfern nicht ein weiterer Verstoß gegen die Vorgabe in § 5 Abs.1 ZÄPrO vorliege. Die Prüfungsterminierung sei die persönliche Aufgabe des Vorsitzenden. Die Prüfungstermine seien also durch den Vorsitzenden zu bestimmen und auf die einzelnen Prüfer zu verteilen. Könnten die Prüfer untereinander - ohne Vorgaben durch den Vorsitzenden - sich selbst die Prüfungstermine heraussuchen, so nähmen die Prüfer - anstatt, wie in § 5 Abs. 1 ZÄPrO vorgesehen, der Prüfungsausschussvorsitzende - die Aufgabe der Terminierung wahr.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 hat die Vorsitzende die Beteiligten auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 8. Februar 2024 (Az: 3 Bf 145/22.Z, veröffentlicht bei juris) und dessen Rechtsauffassung hingewiesen, dass die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete staatliche Prüfung von Studierenden der Zahnmedizin, auf die die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 (und früher) noch geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO für die prüfungsjährliche Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung zuständigen Landesbehörde obliege.

Der Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, dem OVG Hamburg sei dahin zu folgen, dass die Universität nicht für die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete Prüfung im Rahmen der abschließenden zahnärztlichen Prüfung zuständig sei. Die Ansicht des OVG Hamburg, auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sei trotz seiner ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO zugewiesenen Aufgaben und unabhängig von einer Betrachtung des Prüfungsausschusses als Teil der zuständigen Landesbehörde normativ nicht zur Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete Prüfung berufen, teile er dagegen nicht. Begründet werde diese Auffassung durch das OVG Hamburg damit, dass es anderenfalls der speziellen Zuweisung einer Regelungskompetenz des Vorsitzenden für Fälle der Verhinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ZÄPrO nicht bedürfe. Dies sei unzutreffend. § 5 Abs. 1 Satz 3 ZÄPrO betreffe den Fall des Ausfalls eines Mitglieds des Prüfungsausschusses, das nach § 4 Abs. 2 Satz 2 von der zuständigen Landesbehörde bestellt worden sei. § 5 Abs. 1 Satz 3 ZÄPrO besage, dass ein Vertreter nicht von der zuständigen Landesbehörde bestellt werden müsse, sondern von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt werden dürfe. Es verbleibe aber bei der Zuordnung der Prüfgruppen zu den Prüfungsterminen. § 5 Abs. 1 Satz 3 ZÄPrO regele also einen Ersatz für den Akt der Bestellung bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes. Die Zuordnung von Prüfgruppen zu Prüfterminen sei nicht von dem Akt der Bestellung von Mitgliedern eines Ausschusses umfasst. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum das OVG Hamburg davon ausgehe, dass nach der Konzeption der Rechtsverordnung kein entgegenstehender Wille des Gesetzes- oder Verordnungsgebers erkennbar sei, dass die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete staatliche Prüfung von Studierenden der Zahnmedizin die zuständige Landesbehörde zuständig sei. Nach der hier einschlägigen Approbationsordnung sei alleinige Aufgabe der zuständigen Landesbehörde, den Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse für jedes Prüfungsjahr zu bestellen (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Alle anderen Aufgaben ordne die Approbationsordnung nicht der zuständigen Landesbehörde zu, sondern dem Prüfungsausschuss und seinem Vorsitzenden als Teil der Landesbehörde. Die Rechtsverordnung sei daher so konzipiert, dass der zuständigen Landesbehörde allein der Bestellungsakt zufalle, während die gesamte Organisation der Prüfungen bei der von ihr bestellten Prüfungskommission liege, die zugleich Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung sei. Von der Berichtspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 4 ZÄPrO des Vorsitzenden an die zuständige Landesbehörde sei auch der Bericht über die administrativen Aufgaben bezüglich der Organisation der Prüfungen umfasst. Eine solche Pflicht wäre nicht erforderlich, wenn die Auffassung des OVG Hamburg zuträfe, die Organisation der Prüfungen obliege originär der zuständigen Landesbehörde und diese könne nicht auf die von ihr bestellte Kommission übertragen werden.

Zum Ablauf der Prüfungsterminierung und der Prüferbestimmung sei zum bisherigen Vortrag zu ergänzen: Im Prüfungssekretariat des Beklagten sei ein übergeordneter Terminplan erstellt worden, der den Zeitraum von den ersten Prüfungen im Juli bis zur Übergabe der Zeugnisse im November umfasst habe. In diesem sei festgelegt worden, welche Prüfungen in welchen Wochen stattfanden (z.B.: "Zahnerhaltung (KONS)"; Prothetik"; "KFO"; "Pathologie") und in welchen Wochen welche Prüfgruppe geprüft werden sollte (z.B. "Zahnerhaltung" Gruppe 1-12 in der Woche vom 17. Juli- 21.Juli und Gruppen 13-23 in der Woche vom 7. August bis 11. August). Diesen Terminplan habe der Ausschussvorsitzende nach Prüfung im Auftrag des Landesprüfungsamtes an die beteiligten Kliniken und Institute versandt, er sei also als übergeordneter Terminplan den Kliniken und Instituten der B. zur Verfügung gestellt worden. Diese hätten mitgeteilt, welche Prüfer in den Prüfwochen an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit und welchem Ort zur Verfügung stehen würden. Zudem würden Prüfgruppen im Umfang von in der Regel vier Prüflingen gebildet und nummeriert. Die nummerierten Prüfgruppen und der Prüfplan samt Prüfern (abstrakter Prüfplan) sei dem Prüfungssekretariat geschickt worden. Durch den Prüfungsausschussvorsitzenden seien dieser ergänzte Prüfplan und die Prüfgruppen geprüft und den Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt worden. Jedes Institut habe für den Prüfungsausschuss im Falle von Nachfragen einen zentralen Ansprechpartner, z.B. Herrn I. in der Prothetik. Der abstrakte Prüfungsplan sei von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses freigegeben und unterzeichnet worden. Der Prüfungsausschussvorsitzende habe den abstrakten Prüfplan veröffentlicht. Es lasse sich leider derzeit nicht mehr nachvollziehen, wie und durch wen der Vorschlag der Zuteilung und die Zuteilung der Prüfgruppen zu den einzelnen Prüfern regelmäßig erfolgt seien. Die Zuteilung der Prüfgruppen zu den konkreten Prüfern ergebe sich allerdings bereits aus der Zuordnung von Prüfern und der nummerischen Zuordnung der Prüfgruppen (1-12 und 13-23) zu den Wochenabschnitten. Die Termine seien dann entsprechend § 52 Abs. 4 ZÄPrO von den Prüfern festgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend als Anfechtungsklage verstandene Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat die zahnärztliche Prüfung sowohl im Erstversuch (Bescheid vom 11. September 2017 und Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2019) als auch im Wiederholungsversuch (Bescheid vom 9. Oktober 2018 und Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2019) nicht bestanden.

Der Senat folgt zunächst nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verfahrensverstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. Dezember 2018 geltenden Fassung (ZÄPrO) vorliegt (dazu unter A.). Die Prüfungsentscheidungen des Beklagten über den Erstversuch und den Wiederholungsversuch sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden, denn es liegen weder Verfahrens- noch Bewertungsfehler vor (dazu unter B.).

A. Ein Klageerfolg lässt sich nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils herleiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Termine für die Prüfungsabschnitte der zahnärztlichen Prüfung in einer den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO entsprechenden Weise festgesetzt worden. Nach dieser Vorschrift setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder Abschnitte fest, wobei hier die zweite Alternative der Vorschrift zur Anwendung kommt, da die zahnärztliche Prüfung aus Abschnitten besteht (vgl. § 40 Abs. 1 ZÄPrO).

Nach den Feststellungen des Senats entsprach es der Praxis des Beklagten, zur Vorbereitung eines Prüfungsdurchgangs zunächst Terminpläne zu fertigen, in denen die Abschnitte der zahnärztlichen Prüfung in eine bestimmte zeitliche Reihenfolge gesetzt wurden. Damit wurde also (nur) festgelegt, in welchen Zeiträumen die Prüfungsabschnitte (§ 40 Abs. 1 ZÄPrO) in dem fraglichen Prüfungszeitraum stattfinden sollten. Diese Festlegung war somit nicht gleichzusetzen mit der Festlegung von einzelnen Prüfungsterminen mit einer entsprechenden Uhrzeit. Diese Feststellungen des Senats beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren. Er hat hierzu bereits in der Begründung seines Zulassungsantrags vom 4. Oktober 2021 und in der Berufungsbegründung vom 25. April 2022 vorgetragen, dass der Vorsitzende des Beklagten zunächst die ersten Prüfungswochen für die Abschnitte IX. und X. (vgl. § 40 Abs. 1 ZÄPrO, Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde) genannt habe, und der (fertige) Terminplan schließlich die Reihenfolge der zu prüfenden Abschnitte dargestellt habe. Die weiteren Prüfungsabschnitte (gemeint war: die Reihenfolge bzw. die Zeiträume, in der bzw. in denen die weiteren Prüfungsabschnitte geprüft werden sollten) seien nach allgemeiner Abstimmung mit den Fachabteilungen durch den Vorsitzenden des Beklagten festgelegt worden. Der Beklagte hat außerdem in seinem Schriftsatz vom 19. November 2025 das dementsprechende - noch einmal schriftlich zusammengefasste - Verständnis der Vorsitzenden des Senats (Verfügung vom 30. September 2025) bestätigt. Auch die Klägerin hat den Ausführungen in dieser Verfügung nicht widersprochen.

Diese Handhabung unterliegt mit Blick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO keinen rechtlichen Bedenken. Die Vorschrift fordert lediglich, dass die Prüfungstermine für die einzelnen Abschnitte festgesetzt werden, was mit der zuvor dargestellten Vorgehensweise umgesetzt wird. Die Festlegung von konkreten Terminen für einzelne Prüfungen ist indessen schon nach dem Wortlaut keine von dieser Regelung erfasste Aufgabe. Dies wird durch § 52 ZÄPrO bestätigt, der gegenüber den Vorschriften des Allgemeinen Teils der ZÄPrO zusätzlich eine Spezialregelung für die zahnärztliche Prüfung enthält. Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 ZÄPrO hat sich der Kandidat nach Beendigung jedes Prüfungsabschnittes zur Entgegennahme der Mitteilung des Urteils ohne besondere Aufforderung binnen zwei Tagen bei dem Vorsitzenden und alsdann binnen 24 Stunden bei dem Prüfer (oder den Prüfern) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt zur Festsetzung der Prüfungstermine persönlich zu melden. Danach ist es die Aufgabe der jeweiligen Prüfer, die konkreten Prüfungstermine festzusetzen. Dem entspricht die Regelung in § 52 Abs. 5 ZÄPrO, denn danach bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (lediglich) die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsabschnitte zu prüfen sind.

Es ist angesichts dessen - anders als das Verwaltungsgericht entschieden hat - nicht zu beanstanden, dass sich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der Festlegung der Prüfungsabschnitte Dritter, insbesondere seiner Sekretärin, bedient und dabei ggf. Aufgaben auch zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung überträgt. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Festsetzung der Prüfungstermine für die einzelnen Abschnitte um ein so wesentliches Element der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens handelt, dass sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses höchstpersönlich vorzunehmen und allein von diesem zu verantworten wäre. Denn festgesetzt wird - wie zuvor dargelegt - lediglich die zeitliche Reihenfolge, in der die Abschnitte im Prüfungszeitraum zur Prüfung anstehen; eine konkrete oder gar zielgerichtete Regelung, welche Prüferinnen und Prüfer an welchen konkreten Terminen für welche Prüflinge zuständig sind, ist damit nicht verbunden. Dass möglicherweise allein aufgrund der abstrakten Festsetzung der Zeiträume, in denen die Abschnitte zur Prüfung anstehen, Terminkollisionen entstehen können und daher bestimmte Prüferinnen und Prüfer in dem Prüfungszeitraum nicht zum Einsatz kommen, reicht zur Annahme einer "wesentlichen Verfahrensvorschrift" nicht aus. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht bei seinen systematischen Erwägungen die ergänzend heranzuziehende Regelung des § 52 Abs. 4 und 5 ZÄPrO unberücksichtigt gelassen hat, überzeugen auch dessen systematische Argumente nicht.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO stellt nach dem Verständnis des Senats mithin lediglich eine behördeninterne Aufgabenzuweisung auf der horizontalen Ebene dar, was aber nicht bedeutet, dass eine davon ausgehende weitere (vertikale) Delegation dieser Aufgabe nicht erlaubt wäre. § 5 ZÄPrO befasst sich in seinem ersten Absatz mit verschiedenen Kompetenzen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dabei besteht - wie auch der Blick auf die Vorschrift des § 52 Abs. 4 ZÄPrO zeigt - auf der horizontalen Ebene ein Regelungsbedürfnis für die Frage, wer die Termine für die Prüfungsabschnitte und die konkreten Prüfungen festsetzt. In Betracht kommen hier dem Grunde nach die Prüfer, der Prüfungsausschuss, der Prüfungsausschussvorsitzende, aber im Übrigen auch die "zuständige Landesbehörde" (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO). § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO stellt (lediglich) klar, dass der zeitliche Rahmen der Prüfungen von dem Vorsitzenden als zuständigem Organ des Prüfungsausschusses im Sinne einer abstrakten Steuerung vorgegeben wird. Eine darüberhinausgehende Bedeutung zur Sicherung eines ordnungsgemäßen und fairen Prüfungsverfahrens kommt der Vorschrift dagegen nicht zu.

Einer vertikalen Aufgabenzuweisung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden im Wege des innerbehördlichen Mandats an eine nachgeordnete Stelle steht damit aber grundsätzlich nichts entgegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist für die Wahrnehmung des innerbehördlichen Mandats nicht erforderlich. Wird einer Behörde eine Kompetenz zugewiesen, so schließt dies regelmäßig die Befugnis des Behördenleiters ein, durch organisatorische Maßnahmen im Einzelfall oder allgemein nachgeordnete Behördenbedienstete zu ermächtigen, Rechtsakte in seinem Namen und Auftrag nach außen hin vorzunehmen. Die Zuweisung einer Kompetenz an die Behörde oder an den Behördenleiter impliziert damit grundsätzlich die stillschweigende Zulassung eines innerbehördlichen Mandats (vgl. hierzu [ebenfalls zum Prüfungsrecht] OVG NRW, Urt. v. 14.3.1994 - 22 A 201/93 -, juris Rn. 23). Die Wahrnehmung eines innerbehördlichen Mandats ist zwar ausgeschlossen, wenn und soweit sich dies eindeutig aus der jeweiligen normativen Regelung (über die Kompetenzzuweisung) oder aber aus der Art der zu treffenden Entscheidung ergibt. Das ist hier aber - wie zuvor dargelegt - gerade nicht der Fall.

Vor diesem Hintergrund musste sich der Senat mit der Frage, ob und inwieweit der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeden einzelnen Arbeitsschritt bei der Festsetzung der Termine der Prüfungsabschnitte selbst vorgenommen bzw. autorisiert hat, nicht befassen.

B. Die Prüfungsentscheidungen des Beklagten über den Erstversuch und den Wiederholungsversuch sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden, denn es liegen weder Verfahrensfehler noch Bewertungsfehler vor.

I. Die Bildung der Prüfungsausschüsse für die Erst- und die Wiederholungsprüfung ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wer in den fraglichen Prüfungszeiträumen der Erst- und der Wiederholungsprüfung die Mitglieder des Prüfungsausschusses gewesen seien, ob diese ordnungsgemäß bestellt worden seien und ob die Voraussetzungen des § 4 ZÄPrO vorlägen. Es sei außerdem nicht ersichtlich, ob entsprechend der Regelung in § 55 ZÄPrO bei den Prüfungen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein Stellvertreter anwesend gewesen seien. Diese Einwände greifen nicht durch.

Gemäß § 4 Abs. 1 ZÄPrO werden die Prüfungen vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuss) abgelegt. Bei jeder Universität werden ein gemeinsamer Ausschuss für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und ein Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ausschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von der zuständigen Landesbehörde bestellt. Die medizinische Fakultät ist vorher zu hören. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu bestellen (Absatz 2). In der Regel sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre Stellvertreter den Universitätslehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zu entnehmen (Absatz 3). Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, darf nicht als Prüfer tätig sein (Absatz 4). Gemäß § 55 ZÄPrO müssen die Wiederholungsprüfungen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden.

Der Senat vermag auf der Grundlage der Angaben in den Widerspruchsbescheiden und des Vorbringens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren hinreichend nachzuvollziehen, dass diese Voraussetzungen - soweit von der Klägerin beanstandet - vorliegen.

Für die Erstprüfung hat der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung im Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2019 dargelegt, dass die Prüfer für die Fächer Zahnersatzkunde und Zahnerhaltungskunde - und nur auf diese kommt es angesichts des Prüfungsverlaufs der Klägerin an - ordnungsgemäß bestellt worden sind. Die Prüfung sei ausweislich der vorliegenden Zeugnisse im Fach Zahnersatzkunde von Herrn J. und die Prüfung im Fach Zahnerhaltungskunde von PD K., PD L. und M. abgehalten worden. Diese seien mit Schreiben vom 25. Januar 2017 neben Herrn N. (Ausschussvorsitzender) ordnungsgemäß bestellt worden. Das entsprechende Schreiben lag dem Widerspruchsbescheid bei (Gerichtsakte, Bl. 74 ff., insbes. 76 und 77). In diesem Schreiben sind auch die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für das Prüfungsjahr 2017 bestellt worden. Im Widerspruchsbescheid wird weiter ausgeführt, Hinweise darauf, dass in den Prüfungen noch weitere Personen anwesend gewesen seien oder gar geprüft hätten, gebe es nicht und seien auch von der Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht worden. Soweit die Klägerin diese Angaben insgesamt pauschal als unzureichend beanstandet, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Dem hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nichts mehr entgegengesetzt.

Auch für die Wiederholungsprüfung hat der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2019 dargelegt, dass die Prüfer für die Fächer Zahnersatzkunde und Zahnerhaltungskunde - und nur auf diese kommt es angesichts des Prüfungsverlaufs der Klägerin an - ordnungsgemäß bestellt worden sind. Die Prüfung sei ausweislich der vorliegenden Zeugnisse im Fach Zahnersatzkunde von O. und die Prüfung im Fach Zahnerhaltungskunde von P., PD K. und M. abgehalten worden. Diese seien mit Schreiben vom 12. Februar 2018 neben Herrn N. (Ausschussvorsitzender) ordnungsgemäß bestellt worden. Das entsprechende Schreiben lag dem Widerspruchsbescheid bei (Gerichtsakte, Bl. 58 ff., insbes. 61 und 62). In diesem Schreiben sind auch die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für das Prüfungsjahr 2018 bestellt worden. Im Widerspruchsbescheid wird weiter ausgeführt, Hinweise darauf, dass in den Prüfungen noch weitere Personen anwesend gewesen seien oder gar geprüft hätten, gebe es nicht und seien auch von der Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht worden. Soweit die Klägerin diese Angaben insgesamt pauschal als unzureichend beanstandet, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Hinsichtlich der Regelung des § 55 ZÄPrO ist darauf hinzuweisen, dass bei praktischen Prüfungen die Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter gerade nicht erforderlich ist. Dass der Beklagte sich dessen bewusst ist, bei mündlichen Prüfungen diese Besetzung der Prüfungskommission wahren zu müssen, ergibt sich beispielhaft aus den zur Gerichtsakte gereichten Übersichten "Gruppeneinteilung und Prüfungstermine" (Gerichtsakte, Bl. 227). Abgesehen davon hat die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen oder gar rechtzeitig gerügt, dass und in welchen ihrer Prüfungen diese Voraussetzung nicht gewahrt worden sei. Weiterer Vortrag hierzu ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.

II. Die konkrete Einteilung der Prüfer für die einzelnen Prüfungen der Erst- und der Wiederholungsprüfung unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Nach den Feststellungen des Senats wurde der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO für die einzelnen Prüfungsabschnitte erstellte übergeordnete (abstrakte) Terminplan, in dem schlussendlich festgelegt sein würde, welche Prüfungen in welchen Wochen stattfinden (z.B.: "Zahnerhaltung (KONS)"; Prothetik"; "KFO"; "Pathologie") und in welchen Wochen welche Prüfgruppe geprüft werden würde (z.B. "Zahnerhaltung" Gruppe 1-12 in der Woche vom 17. Juli - 21. Juli.2018 und Gruppen 13-23 in der Woche vom 7. August bis 11. August2018) von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an die beteiligten Kliniken und Institute der Medizinischen Hochschule B-Stadt versandt. Anhand dieses Terminplans wurde so unter Beteiligung der dort tätigen Prüferinnen und Prüfer ermittelt, welche Prüfer in den Prüfwochen an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit und an welchem Ort zur Verfügung stehen konnten. Zudem wurden Prüfgruppen im Umfang von in der Regel vier Prüflingen gebildet und nummeriert. Die Zuteilung der Prüfgruppen zu den konkreten Prüfern ergab sich bereits aus der Zuordnung von Prüfern und der nummerischen Zuordnung der Prüfgruppen (1-12 und 13-23) zu den Wochenabschnitten. Die nummerierten Prüfgruppen und der Prüfplan samt Prüfern (abstrakter Prüfplan) wurde dem Prüfungssekretariat geschickt. Durch den Prüfungsausschussvorsitzenden wurden dieser ergänzte Prüfplan und die Prüfgruppen geprüft und das Ergebnis den Prüfungsausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt. Jedes Institut hatte für den Prüfungsausschuss im Falle von Nachfragen einen zentralen Ansprechpartner. Der abstrakte Prüfungsplan wurde von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses freigegeben und unterzeichnet. Der Prüfungsausschussvorsitzende veröffentlichte den abstrakten Prüfplan. Auf diese Weise ergab sich dann für jeden Prüfungskandidaten ein abstrakter Ablaufplan für die komplette Prüfung. Wann die konkreten Prüfungstermine stattfinden sollten, wurde durch den jeweiligen Prüfer festgelegt (§ 52 Abs. 4 ZPrO). Diese Feststellungen des Senats beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten im Berufungsverfahren.

Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln; konkrete Einwände zu diesen Feststellungen hat auch die Klägerin nicht erhoben. Sie ist allerdings der Auffassung, dass aufgrund dieser Verfahrensweise unzulässigerweise "die B. und damit eine andere Behörde involviert" werde, die Einfluss auf die Zuweisung der Prüfer nehme. Der Senat vermag das zuvor beschriebene Verfahren demgegenüber insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter 2. und 3.).

2. Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass die zuständige Landesbehörde mit den oben bereits erwähnten Schreiben vom 25. Januar 2017 und vom 12. Februar 2018 nicht lediglich einen auf wenige Mitglieder und deren Stellvertreter beschränkten Prüfungsausschuss bestellt hat, so dass sich daraus bereits unmittelbar im Sinne eines Geschäftsverteilungsplans hätte herleiten lassen, welcher einzelne Prüfer für die Abnahme der Prüfungen zuständig war. Die Bestellung eines "Pools" von Prüfern für die einzelnen Prüfungsabschnitte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht § 4 ZÄPrO einer solchen Handhabung nicht entgegen, weil er - wie auch die ZÄPrO insgesamt - insoweit weder ausdrückliche Vorgaben zur Bildung des Prüfungsausschusses enthält noch mit Blick auf seinem Sinn und Zweck so auszulegen ist. Vielmehr legen der Umfang und die Durchführung der abzunehmenden Prüfungen und die Vielzahl der Prüflinge es nahe, dass es eines Pools von Prüfern bedarf, um einen Prüfungsdurchgang logistisch handhaben zu können. Eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen bedingt eine auskömmliche Zahl von Fachprüfern, auf die zurückgegriffen werden kann. Hierfür bedarf es eines Pools von zur Verfügung stehenden, in den Ausschuss bestellten Fachprüfern (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 50, u. Urt. v. 29.8.1968 - II C 67.65 -, juris Rn. 42).

3. Ist danach die Bestimmung der Prüfer für die konkrete Prüfung zulässigerweise nicht nach abstrakten Kriterien über deren Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss festgelegt, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, wie die Prüfer nach der Praxis des Beklagten den einzelnen Prüflingen zugeteilt werden. Nach der nachvollziehbar geschilderten Vorgehensweise wird der Prüfungsplan mit Hilfe der Institute und Kliniken unter Beteiligung der Prüferinnen und Prüfer - und unter Berücksichtigung der Prüfgruppen - erstellt; der so gefertigte abstrakte Prüfungsplan wird sodann von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses freigegeben und unterzeichnet sowie vom Prüfungsausschussvorsitzenden veröffentlicht. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist insoweit, dass sich erstens in der Approbationsordnung für Zahnärzte hierzu keine näheren Vorgaben finden (dazu unter a)), dass es zweitens keinen Anspruch eines Prüflings auf einen geschäftsplanmäßig im Voraus bestimmten oder bestimmbaren "gesetzlichen Prüfer" gibt (dazu unter b)) und dass die Vorgehensweise schließlich drittens keine unzulässige Einbindung einer anderen Behörde bedeutet (dazu unter c)).

a) Der Senat folgt nicht der Auffassung des OVG Hamburg (Beschluss vom 8. Februar 2024 - 3 Bf 145/22.Z -,veröffentlicht bei juris), nach der die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete staatliche Prüfung von Studierenden der Zahnmedizin, auf die die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 (und früher) noch geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO für die prüfungsjährliche Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung zuständigen Landesbehörde obliegt.

In dem vorgenannten Beschluss hat das OVG Hamburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Hamburg abgelehnt, in dem dieses u.a. die Auffassung vertreten hatte, dass gerade die Bestimmung des konkreten Fachprüfers bzw. der Fachprüferin im Fach Zahnersatzkunde als Mitglied des für den dortigen Kläger zuständigen Prüfungsausschusses von der zuständigen Behörde und nicht von der zahnmedizinischen Fakultät hätte getroffen werden müssen; die Zuordnung der Prüfer zu den jeweiligen Prüfungen bzw. die Bestimmung des konkreten Fachprüfers sei mithin von der Zuständigkeit der Landesbehörde für die Bestellung der Prüfer umfasst. Das OVG Hamburg hat u.a. ausgeführt (juris Rn. 20):

"Überdies ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Universität H. nicht für die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete Prüfung im Rahmen der abschließenden zahnärztlichen Prüfung zuständig ist. Zutreffend hat es seiner Entscheidung insoweit zugrunde gelegt, dass die damalige Approbationsordnung für Zahnärzte die Aufgabe der konkreten Prüferauswahl in keiner Weise der Universität H. zuordnet oder hierzu ermächtigt (UA S. 10). (...) Im Übrigen ist auch der Vorsitzende des Prüfungssauschusses trotz seiner ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO zugewiesenen Aufgabe und unabhängig von einer Betrachtung des Prüfungsausschusses als Teil der zuständigen Landesbehörde normativ nicht zur Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete Prüfung berufen. Anderenfalls bedürfte es der speziellen Zuweisung einer Regelungskompetenz des Vorsitzenden für Fälle der Behinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ZÄPrO nicht. Insofern ist nicht nur die bereits allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass die Bestimmung des Fachprüfers für die Prüfung des Klägers im Fach Zahnersatzkunde nicht von der medizinischen Fakultät der Universität H. hätte vorgenommen werden dürfen, sondern auch dessen Auffassung, dass insoweit die Beklagte zuständig gewesen sei. Da nach der Konzeption der Rechtsverordnung hierfür keine anderen Stellen in Betracht kommen und auch kein entgegenstehender Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers erkennbar ist (hierzu näher unter II. 1. a) cc)), obliegt die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete staatliche Prüfung von Studierenden der Zahnmedizin, auf die die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 (und früher) noch geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO für die prüfungsjährliche Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung zuständigen Landesbehörde."

Entgegen dieser Einschätzung finden sich nach Auffassung des Senats in der Approbationsordnung für Zahnärzte jedoch keinerlei verbindliche Vorgaben für die konkrete Prüferzuteilung. Ausdrückliche Regelungen fehlen gänzlich, und für die zuvor dargestellte Auslegung fehlt es an Anhaltspunkten im Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Approbationsordnung für Zahnärzte.

Der Konzeption der Approbationsordnung für Zahnärzte entspricht es nämlich, dass die zuständige staatliche Behörde (nur) die grundlegenden Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch einzelne Regelungen ausdrücklich zugewiesen sind (vgl. etwa § 4 Abs. 2 Satz 1 ZÄPrO, § 7 ZÄPrO) und die gesamte Durchführung der Prüfung dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden eigenverantwortlich obliegt. Die Vorschriften der Approbationsordnung für Zahnärzte weisen diesen Stellen vom Beginn bis zum Ende des Prüfungsverfahrens eigenverantwortliche Kompetenzen zu, was gerade die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 4 ZÄPrO zeigt, nach der unmittelbar nach Schluss des Prüfungsjahres der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der zuständigen Landesbehörde über die Tätigkeit des Ausschusses berichtet und Rechnung über die Gebühren legt. Bei dem Prüfungsverfahren handelt es sich um ein in sich geschlossenes Verfahren in der Hand des Prüfungsausschusses (vgl. auch Haage, in: Nomos-BR, Approbationsordnung führ Zahnärzte, 2. Aufl. 2017, § 4 ZAppO Rn. 1). Diesem Konzept widerspricht eine Auslegung, nach der ein einzelner Schritt in diesem Prüfungsverfahren, nämlich die konkrete Bestimmung der Prüfer, der Landesbehörde obliegen soll.

Obgleich die Approbationsordnung für Zahnärzte nach der Auffassung des Senats ohnehin (auch) keine persönliche Zuteilung der Prüferinnen und Prüfer durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorsieht, verfängt die oben zitierte Argumentation des OVG Hamburg hinsichtlich der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ZÄPrO ebenfalls nicht. Das OVG Hamburg ist der Auffassung, dass es dieser Vorschrift nicht bedürfte, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ohnehin für die Zuteilung der Prüferinnen und Prüfer zuständig wäre. Die Regelung lautet: "Bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses regelt er dessen Vertretung unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4." § 4 Abs. 4 ZÄPrO lautet: "Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, darf nicht als Prüfer tätig sein." Der Beklagte hat hierzu nachvollziehbar in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2025 erläutert, dass diese Regelung nicht das konkrete einzelne Prüfungsverfahren, sondern die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss zum Gegenstand hat. Er hat ausgeführt:

"§ 5 Abs. 1 S. 3 ZÄPrO betrifft den Fall des Ausfalls eines Mitglieds des Prüfungsausschusses, das nach § 4 Abs. 2 S. 2 von der zuständigen Landesbehörde bestellt wurde. § 5 Abs. 1 S. 3 ZÄPrO besagt, dass ein Vertreter nicht von der zuständigen Landesbehörde bestellt werden muss, sondern von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt werden darf. Es verbleibt aber bei der Zuordnung der Prüfgruppen zu den Prüfungsterminen. § 5 Abs. 1 S. 3 ZÄPrO regelt also einen Ersatz für den Akt der Bestellung bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes. Die Zuordnung von Prüfgruppen zu Prüfterminen ist nicht von dem Akt der Bestellung von Mitgliedern eines Ausschusses umfasst."

Mit anderen Worten darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in einem solchen Fall einen zuvor durch die Landesbehörde bestellten Vertreter zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.

Der Senat sieht auch kein Bedürfnis für eine korrigierende Auslegung der Approbationsordnung für Zahnärzte. Denn sein Verständnis, dass die Regelungen der Zahnärztlichen Approbationsordnung eindeutig keine Vorgaben dazu machen, durch wen und wie die Zuteilung der Prüfer zu konkreten Prüfungen zu erfolgen hat, führt - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht zum Vorliegen eines rechtlich bedenklichen Regelungsdefizits.

b) Folge des Befundes, dass die Approbationsordnung für Zahnärzte in der hier maßgeblichen Fassung keine Regelung dazu enthält, durch wen und wie die Zuteilung der Prüfer zu konkreten Prüfungen zu erfolgen hat, ist es nämlich (lediglich), dass die Auswahl der Prüfer allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen nicht zuwiderlaufen darf und die (Grund-)Rechte der Prüflinge gewahrt bleiben müssen. So ist insbesondere dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit dadurch Rechnung zu tragen, dass der Prüfungskandidat im Vergleich zu anderen Prüflingen nicht gleichheitswidrig benachteiligt oder durch die Bestellung eines bestimmten Prüfers gleichheitswidrig gehindert wird, sein wahres Leistungsvermögen unter Beweis zu stellen. Außerdem hat der Prüfling ein Recht auf Bestellung eines geeigneten und nach sachlichen Kriterien bestimmten Prüfers. Eine dem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vergleichbare Regelung ist verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 53, u. Urt. v. 29.8.1968 - II C 67.65 -, juris Rn. 43; VGH BW, Beschl. v. 26.3.2019 - 9 S 1704/18 -, juris Rn. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 27.9.2013 - OVG 10 N 4.10 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urt. v. 14.3.1994 - 22 A 201/93 -, juris Rn. 31; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 362). Dass diesen Grundsätzen durch das von dem Beklagten gewählte Verfahren nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin, noch ist dies sonst ersichtlich.

c) Es trifft insbesondere nicht zu, dass diese Vorgehensweise eine unzulässige Einbindung einer anderen Behörde in den Entscheidungsprozess darüber bedeutet, wer Prüferin oder Prüfer in einer konkreten Prüfung ist. Nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte verdeutlicht, dass die Einbindung der Institute und Kliniken der B. - mithin nicht der B. selbst als eine weitere Entscheidungsinstanz - auf einer rein organisatorischen Ebene erfolgt. Über die Institute und Kliniken würden die ihnen angehörigen Prüferinnen und Prüfer beteiligt, da nur auf diese Weise in Erfahrung gebracht werden könne, welche Prüferinnen und Prüfer für den Prüfungsdurchgang zu welchen Zeiten zur Verfügung stehen. Nur auf diese Weise lasse sich auch die notwendige Koordinierung der zeitlichen, aber auch räumlichen und sonstigen organisatorischen Gegebenheiten gewährleisten. Dass zu diesem Zweck der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO erstellte Grobplan wie durch den Beklagten beschrieben "aus der Hand" gegeben wird, ist aus Sicht des Senats unbedenklich.

III. Die von der Klägerin hinsichtlich der Erstprüfung (Sommer 2017) geltend gemachten weiteren Verfahrensfehler, die den Prüfungsabschnitt Zahnerhaltungskunde betreffen, verhelfen ihrer Klage nicht zum Erfolg.

1. Die Klägerin rügt, die Prüfung im Abschnitt Zahnerhaltungskunde, Prüfungsfach Kariologie/Endodontologie, habe an einem Phantomkopf und nicht am Patienten stattgefunden. Dieser Einwand greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine solche Gestaltung der Prüfung einen beachtlichen Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZÄPrO darstellt. Danach hat der Kandidat in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch seine Vertrautheit mit diesen Fächern nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen. Es sprechen gute Gründe dafür, dass der Verordnungsgeber in dieser Regelung eine Behandlung an einem Phantomkopf nicht vorgesehen hat und in der Prüfung eine Behandlung am Patienten zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch OVG A-Stadt, Urt. v. 2.7.2002 - 4 B 11.00 -, juris Rn. 51 ff.).

Auf einen solchen Verfahrensfehler kann sich die Klägerin allerdings nicht mehr berufen. Denn sie hat sich der Prüfung unterzogen, ohne diesen Umstand vor, während oder auch nur zeitnah im Nachgang zur Prüfung zu beanstanden. Erst rund zwei Jahre nach der Prüfung, nämlich mit Schriftsatz vom 13. Juni 2019, hat sie gerügt, dass die Prüfung nicht "am Kranken" stattgefunden habe. Der Senat lässt offen, ob das Versäumnis der Klägerin als Verstoß gegen die prüfungsrechtliche Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, anzusehen ist (so wohl OVG A-Stadt, Urt. v. 2.7.2002 - 4 B 11.00 -, juris Rn. 58; vgl. allgemein zur Rügeobliegenheit bei Verfahrensfehlern Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 213 ff.), oder ob es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, sich nunmehr auf einen solchen Verfahrensfehler zu berufen (so BVerwG, Urt. v. 24.2.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24). Denn jedenfalls ist es der Klägerin nach beiden Sichtweisen verwehrt, aus dem (etwaigen) Verfahrensfehler die begehrte positive Rechtsfolge herzuleiten.

Ihrem Vorbringen, der nunmehr geltend gemachte Verfahrensfehler sei für sie nicht früher erkennbar gewesen, tritt der Senat nicht bei. Die Regelungen der Approbationsordnung für Zahnärzte machen diesbezüglich - auch für einen Prüfungskandidaten - ohne Weiteres erkennbare und nachprüfbare Vorgaben. Gerade angesichts der durchlaufenen Ausbildung muss sich dem Prüfling der Unterschied zwischen einer Prüfung "am Kranken" und einer Prüfung an einem Phantomkopf ohne Weiteres erschließen. Von ihm kann auch erwartet werden, dass er sich darüber informiert, in welcher Gestalt die konkrete Prüfung nach den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte stattzufinden hat. Der Klägerin musste daher bewusst sein, worauf sie sich einließ. Unabhängig davon hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Prüfungen hätten teilweise am Phantomkopf und teilweise am Kranken stattgefunden, was sie für unfair halte. Von einer mangelnden Erkennbarkeit kann bei einer solchen Gestaltung der Prüfungen aber (erst recht) keine Rede sein.

2. Entsprechendes gilt für den Einwand der Klägerin, im Prüfungsabschnitt Zahnerhaltungskunde (Prüfungsfach Paradontologie) habe die eigentlich im Rahmen der Prüfung vorgesehene Wurzelkanalfüllung nicht durchgeführt werden können. Unabhängig davon, dass der Beklagte diesbezüglich richtig gestellt hat, dass es sich bei der geforderten Wurzelkanalfüllung um einen Teil der Prüfung Endodontologie gehandelt habe - für das Fach Paradontologie sei eine solche nicht vorgesehen - und eine Wurzelbehandlung in der Prüfung an einem extrahierten Zahn in einem Phantomkopf durchgeführt worden sei, fehlt es auch hier jedenfalls an einer rechtzeitigen Rüge der Klägerin bzw. ist es ihr wegen der Geltendmachung erst weit nach dem Abschluss der Prüfung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt, sich auf den (etwaigen) Verfahrensfehler zu berufen.

IV. Die von der Klägerin hinsichtlich der Wiederholungsprüfung (Frühjahr und Sommer 2018) geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Weder ist sie von der Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde wirksam zurückgetreten (dazu unter 1.), noch liegen bezogen auf die Prüfungsabschnitte Zahnersatzkunde (dazu unter 2.) und Zahnerhaltungskunde (dazu unter 3.) die außerdem geltend gemachten Verfahrensfehler vor. Der hinsichtlich des Prüfungsabschnitts Dermatologie vorgebrachte Einwand kann ihrem Begehren von vorneherein nicht zum Erfolg verhelfen (dazu unter 4.).

1. Die Klägerin ist von der Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht wirksam zurückgetreten. Sie macht geltend, sie sei prüfungsunfähig erkrankt gewesen und habe am letzten Tag der Prüfung, dem 10. August 2018, den Rücktritt erklärt. Sie habe sich, bevor sie die Prüfung verlassen habe, an das Aufsichtspersonal gewandt und mitgeteilt, dass sie an Magenschmerzen und Übelkeit leide und deshalb die Prüfung abbreche. Die Klägerin hat hierzu ein Attest vorgelegt, das bereits vom 8. August 2018 datiert und ihr Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Dem hält der Beklagte zurecht entgegen, dass ein wirksamer Rücktritt aus zwei selbständig tragenden Gründen nicht vorliege. Denn weder genügt das Attest den zu stellenden Anforderungen noch hat die Klägerin den Rücktritt unverzüglich erklärt; sie hat sich vielmehr in Kenntnis ihrer Erkrankung der Prüfung (weiter) unterzogen.

Die Approbationsordnung für Zahnärzte enthält keine Regelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Prüfling im Krankheitsfall von einer Prüfung wirksam zurücktreten kann. § 16 ZÄPrO befasst sich zwar mit den Folgen eines Nichterscheinens bzw. Rücktritts, sieht allerdings als Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt lediglich vor, dass eine "genügende Entschuldigung" vorliegen muss. Es entspricht allerdings allgemeinen prüfungsrechtlichen Rechtsgrundsätzen, die hier heranzuziehen sind (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 18.10.2000 - 7 ZB 00.1853 -, juris Rn. 4), dass ein Prüfling, der sich in Kenntnis einer Erkrankung einem Prüfungsversuch unterzieht, diesen grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss (vgl. hierzu näher Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 213 ff.). Das war hier der Fall, weil sich die Klägerin bereits am 8. August 2018 bescheinigen ließ, prüfungsunfähig erkrankt zu sein, allerdings frühestens am 10. August 2018 den Rücktritt von der Prüfung wegen dieser Erkrankung erklärt hat. Unabhängig davon wird in dem vorgelegten Attest lediglich der Umstand der Prüfungsunfähigkeit bescheinigt, was nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu einem hinreichenden Nachweis einer Erkrankung ausreicht. Danach muss eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so beschreiben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbstständig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden. Eine nähere Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund der mitgeteilten Diagnose einer akuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist (vgl. Senatsurt. v. 16.5.2019 - 2 LB 369/19 -, juris Rn. 45 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; es fehlt bereits an jeglicher Diagnose. Die Klägerin hat darüber hinaus auch nicht substantiiert Näheres zu der behaupteten Erkrankung vorgetragen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wiederholungsprüfung der Klägerin gemäß § 16 Abs. 2 ZÄPrO in allen Abschnitten bereits angesichts des danach nicht genügend entschuldigten Rücktritts im Abschnitt Zahnersatzkunde als nicht bestanden gilt. In diesem Fall wären ihre weiteren Einwände durch den Senat nicht mehr zu überprüfen. Da aber jedenfalls auch sämtliche weiteren Einwände der Klägerin gegen die Prüfungsdurchführungen in den Abschnitten Zahnersatzkunde und Zahnerhaltungskunde nicht durchgreifen, befasst sich der Senat mit den Voraussetzungen und der Zulässigkeit einer solchen Rechtsfolge nicht näher.

2. Die (weiteren) Einwände der Klägerin bezogen auf den Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde greifen nicht durch.

a) Die Klägerin macht zunächst geltend, sie habe wegen eines fehlenden aktuellen Gesundheitszeugnisses nicht an der Prüfung im Abschnitt Zahnersatzkunde (30. Juli bis 10. August 2018) teilnehmen dürfen. Der Senat teilt indessen die Auffassung des Beklagten, dass das Fehlen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Prüfung hatte. Die Klägerin selbst trägt auch nichts dazu vor, warum dieser Umstand für die Prüfung eine Beeinträchtigung dargestellt haben könnte. Ihr Anspruch auf eine ordnungsgemäße und den Grundsätzen der Chancengleichheit entsprechende Prüfung ist dadurch ersichtlich nicht beeinträchtigt.

b) Auch die Rüge der Klägerin, es existiere kein ordnungsgemäßes Protokoll der Prüfungen im Abschnitt Zahnersatzkunde, greift nicht durch. Unabhängig davon, dass der Beklagte dem widersprochen und auf die Protokolle auf den Seiten 138 ff. der Beiakte 001 verwiesen hat, führen Mängel des Prüfungsprotokolls nicht zur Fehlerhaftigkeit des Prüfungsergebnisses (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31.5.2011 - 14 A 2526/10 -, juris Rn. 4, u. Beschl. v. 15.7.2011 - 14 B 699/11 -, juris Rn. 15).

c) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe bei der Prüfung im Fach Zahnersatzkunde an einer erhöhten Belastung durch Mobbing gelitten und dies bereits am zweiten Prüfungstag (31. Juli 2018) mitgeteilt, kann sie daraus nichts herleiten. Der Beklagte weist zunächst zutreffend darauf hin, dass es schon an objektiven Anhaltspunkten für eine relevante Mobbingsituation fehle, zumal die behauptete Rüge der Klägerin nicht im Prüfungsprotokoll vermerkt sei. Auch der Senat hält den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin bereits für nicht hinreichend substantiiert; eine unverzügliche Rüge der damit im Kern von ihr behaupteten unzumutbaren äußeren und damit verfahrensfehlerhaften Prüfungsbedingungen wäre indessen erforderlich gewesen (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 8.2.2017 - 9 S 1128/16 -, juris Rn. 100 m.w.N.).

Unabhängig davon hätte sich die Klägerin aber in einem solchen Fall der bis zum 10. August 2018 dauernden Prüfung nicht (weiter) unterziehen und deren Bewertung abwarten dürfen, sondern hätte unverzüglich den Rücktritt von der Prüfung erklären müssen. Denn es gehört grundsätzlich zu den Pflichten eines in seiner Leistungsfähigkeit etwa durch Krankheit oder aber (wie hier) sonstige äußere Umstände beeinträchtigten Prüflings, dies nicht nur anzuzeigen oder zu rügen, sondern - sofern Abhilfe nicht möglich ist oder nicht geschaffen wird - ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden, ob er aus diesem Grunde zurücktritt oder trotz der Beeinträchtigung diesen Teil der Prüfung gelten lassen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9. 1995 - 6 C 16.93 - juris Rn. 46). Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es in einem solchen Fall, zunächst die Prüfung gegen sich gelten zu lassen und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kenntnis des Nichtbestehens wegen mangelhafter Leistungen auf die Störung zu berufen. Einen solchen Rücktritt wegen Mobbings hat die Klägerin aber zu keinem Zeitpunkt erklärt.

Nichts anderes gilt für die erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge der Klägerin, sie sei in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich dadurch beeinträchtigt worden, dass der ihr in dieser Prüfung zugewiesene Patient HIV-positiv gewesen sei. Hierzu ist zu bemerken, dass der Senat nicht ansatzweise nachzuvollziehen vermag, warum die Klägerin diesen Umstand, der sie - so ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung - nachhaltig beeinträchtigt habe, zu keinem früheren Zeitpunkt auch nur angedeutet hat. Das hätte allerdings schon deshalb nahe gelegen, weil sie denselben Patienten als Zeugen für die von ihr geltend gemachten unzumutbaren Prüfungsbedingungen aufgrund der herrschenden Raumtemperaturen benannt hat (dazu im Folgenden). Vor diesem Hintergrund hat der Senat nicht zu überprüfen, ob hierin ein beachtlicher Verfahrensfehler gelegen hat.

d) Ebenfalls erfolglos macht die Klägerin geltend, während des Abschnitts Zahnersatzkunde hätten im Prüfungsraum deutlich überhöhte Temperaturen geherrscht. Draußen habe die Temperatur 36,5 Grad betragen, und die Klimaanlage sei defekt gewesen. Dies sei den anwesenden Saalassistenten und Prüfern von mehreren Prüflingen, auch von ihr, mitgeteilt worden. Dem schriftsätzlichen Beweisantritt für diese Prüfungsbedingungen, nämlich der Vernehmung ihres damaligen Patienten als Zeugen, brauchte der Senat nicht nachzugehen, weil er die Behauptungen der Klägerin zu den im Prüfungsraum herrschenden Temperaturen (nichts anderes wird in das Wissen des Zeugen gestellt) als wahr unterstellen kann. Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass sie die nach ihrem Dafürhalten unzumutbaren Prüfungsbedingungen unverzüglich gerügt hat oder eine solche Rüge aufgrund der Umstände des Einzelfalles entbehrlich war. Unabhängig davon hätte die Klägerin auch hier - wie zuvor dargestellt - unverzüglich den Rücktritt von der Prüfung erklären müssen, sofern sie sich durch unzumutbare äußere Prüfungsbedingungen gehindert sah, ihre Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1995 - 6 C 16.93 -, juris Rn. 22 u. 46). Das ist zu keinem Zeitpunkt geschehen.

e) Soweit die Klägerin geltend macht, im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde sei die Prüfungsdauer unzulässigerweise verlängert worden (12 statt der in § 50 ZÄPrO vorgesehenen 10 Tage), ist der Beklagte dem ohne Weiteres nachvollziehbar entgegengetreten. Er hat ausgeführt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Zeitraum vom 30. Juli bis zum 10. August 2018 um einen Zeitraum gehandelt hat, bei dem ein Wochenende zu berücksichtigen sei. Die Prüfung sei mithin tatsächlich an 10 Tagen abgenommen worden. Darüber hinaus sehe § 50 ZÄPrO vor, dass der Prüfungszeitraum "in der Regel" 10 Tage betrage, Ausnahmen seien also möglich.

f) Die - erst zu einem sehr späten Zeitpunkt, nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußerte - Rüge, im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde (Fach Protethik) sei die Prüferin O. nicht durchgehend bei der Prüfung anwesend gewesen, hält der Senat bereits für unsubstantiiert. Er kann nicht nachvollziehen, worin hier im Kern der Vorwurf der Klägerin liegen soll, schon an einer hinreichenden Sachverhaltsdarstellung fehlt es. Unbeschadet dessen ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Klägerin die teilweise Abwesenheit der Prüferin unverzüglich gerügt hat. Sie kann sich deshalb nicht auf diesen Umstand berufen.

3. Der Vortrag der Klägerin, die Prüfung im Abschnitt Zahnerhaltungskunde habe entgegen § 49 ZÄPrO nicht an fünf, sondern nur an vier Tagen stattgefunden, trifft nicht zu. Der Beklagte hat erläutert, dass die Prüfung im Zeitraum vom 12. Februar bis zum 16. Februar 2018, also an fünf Tagen, stattgefunden habe. Im Übrigen sehe die Vorschrift lediglich vor, dass die Prüfung "in der Regel" an fünf Tagen abgehalten werde; Ausnahmen seien mithin möglich.

4. Soweit die Klägerin schließlich zum Prüfungsabschnitt Dermatologie geltend macht, die Prüfung sei entgegen § 45 ZÄPrO nicht "am Kranken" erfolgt, bedarf dieser Einwand keiner näheren Prüfung. Denn nachdem die Klägerin - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die Prüfungsentscheidungen in den Abschnitten Zahnersatzkunde (Abschnitt X.) und Zahnerhaltungskunde (Abschnitt IX.) nicht durchgreifend in Frage gestellt hat, hat sie die Wiederholungsprüfung gemäß § 53 Abs. 2 b) ZÄPrO jedenfalls aus diesem Grund insgesamt nicht bestanden. Nach dieser Regelung ist die Abschlussprüfung im Ganzen nicht bestanden und muss in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil - wie hier - in zwei der Abschnitte VII bis X "nicht genügend" oder schlechter lautet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere kommt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht sowie zu Übergangsrecht kommt trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das ist bei ausgelaufenem Recht nur dann anders zu beurteilen, wenn sich bei der nachfolgenden Norm die streitige Frage in gleicher Weise stellt oder wenn die Rechtsfrage trotz des Außer-Kraft-Tretens der Vorschrift noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle hat, die Klärung also für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.6.2014 - 3 B 58/13 -, juris Rn. 3 f.; Kraft, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 132 Rn. 21).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die hier anzuwendende Approbationsordnung für Zahnärzte ist durch Art. 2 Satz 2 der Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung vom 8. Juli 2019 (BGBl. I, 933) aufgehoben und durch die Approbationsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte vom 8. Juli 2019 ersetzt worden. Die neue Approbationsordnung gilt für Studierende, die zum Wintersemester 2021/22 das Studium begonnen haben, und enthält insbesondere zu der (auch) streitentscheidenden Frage der Zuständigkeit für die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer grundlegend andere Regelungen. Zwar gibt es Übergangsvorschriften, nach denen Studierende, die das Studium vor dem Wintersemester 2021/22 aufgenommen haben, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin nach der ausgelaufenen Approbationsordnung für Zahnärzte ihr Studium und ihre Prüfungen ableisten (vgl. § 133 Abs. 1, § 134 der Approbationsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte). Angesichts der dort vorgesehenen sachlichen Voraussetzungen und zeitlichen Maßgaben für eine fortdauernde Anwendung der Approbationsordnung für Zahnärzte vermag der Senat aber nicht zu erkennen, dass die Klärung der Frage der Zuständigkeit für die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer nach dem ausgelaufenen Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist.

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