Die Prüfung in den Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (VI) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten besitzt.
ZÄPrO § 46
Approbationsordnung für Zahnärzte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.