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ZÄPrO § 7

Approbationsordnung für Zahnärzte

Die zuständigen Landesbehörden können zu den Prüfungen Vertreter entsenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LB 30/22
4. Februar 2026
2 LB 30/22 4. Februar 2026